Full text: ¬Das schweizerische Obligationenrecht (1)

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Kantonales Recht. 6. Alle kantonalen Vorschriften über Ersatz eines 
durch unerlaubte Handlungen gestifteten Schadens (ausg. Brandschaden s. u.) sind auf 
gehoben; so auch die betr. Preßinjurien (Bundesger. Entsch. Bd. XI, p. 511, Erw. 2). 
7. Das Brandassekuranzgesetz des Kantons Baselland, wonach ein fahr 
ässig verursachter Brandschaden der kantonalen Brandversicherungskasse nur theilweise 
zu ersetzen ist, ist damit nicht aufgehoben (Baselland, Oberger., Revne Bd. VI, Nro. 74; 
damit übereinstimmend St. Gallen, Revue Bd. VIII, Nro. 33; Trib. 1888, p. 549; 
Revue jud. 1888, p. 346.). 
Verschulden. 8. Die Frage civilrechtlichen Verschuldens muß um so 
strenger beurtheilt werden, je mehr Aufmerksamkeit und Vorsicht die Verhältnisse 
erforderten, so bei Schießübungen. Der Richter wird hier einen Mangel an Umsicht 
leicht schuldhaft anrechnen auch unter Umständen, in denen gewöhnlich eine Schuld 
nicht angenommen würde (Luzern, Oberger., Zeitschr. des bern. Juristenvereins 
Bd. XXIII, p. 4 - Repert. 1887, p. 285). 
9. Klage gegen einen Bäckerjungen, der beim Regen auf dem Trottoir aus 
glitscht und dabei eine Scheibe einschlägt, wegen Mangels eines Verschuldens ab 
gewiesen (Genf, Trib. 1889, p. 453; Semaine 1889, p. 350). 
10. Abweisung einer Unfallsklage wegen Selbstverschuldens des Klägers an einer 
Fräse (Bundesger. Trib. 1885, p. 360). 
Rath. 11. Kantonale, die Haftung aus kaufmännischem Rathe betreffende, 
Gesetzesbestimmungen sind hiedurch aufgehoben, da das Gesetz für die Haftung aus 
unerlaubten Handlungen bezw. für außercontractliches Verschulden erschöpfend normiren 
will, so daß daneben für Spezialbestimmungen der kantonalen Gesetze kein Raum bleibt 
(Bungesger. Entsch. Bd. XI, p. 362, Erw. 4). 
12. Der Gläubiger eines insolventen Schuldners haftet für den Schaden, welchen 
er dritten Personen dadurch zufügt, daß er ihn, obgleich seine Insolvenz kennend, 
veranlaßt, bei Jenen Waaren auf Credit zu beziehen und ihm als Deckung zu über 
lassen; es braucht der diesfälligen Schadenersatzklage keine Strafklage voranzugehen 
(Bez.=Ger. Zürich, Handelsr. Entsch. Bd. VI, p. 129 - Trib. 1887, p. 384). 
Causalzusammenhang. 13. Ein Knabe hatte eine große Fensterscheibe 
eingeworfen. Die Gesellschaft, bei welcher die Scheibe versichert war, ersetzte den 
Schaden und belangte nun ihrerseits aus eigenem Rechte den Knaben auf Ersatz. Das 
Obergericht Zürich wies sie wegen mangelnder Sachlegitimation ab, weil zwischen ihrem 
Schaden und dem Verschulden des Knaben „kein eigentlicher Causalzusammenhang" 
bestehe. (Handelsr. Entsch. Bd. IX, p. 247.) Der Entscheid erscheint sonderbar. 
Unterlassung. 14. Unter diesen Artikel fallen nicht nur Begehungs 
sondern auch Unterlassungshandlungen. Allerdings besteht eine Rechtspflicht, 
im Interesse Anderer positiv thätig zu werden, außerhalb von Vertragsverhältnissen 
im Allgemeinen nicht und eine bloße Unterlassung erscheint daher, auch wenn sie eine 
Beschädigung Dritter zur Folge hat, der Regel nach nicht als rechtswidrig und ver 
pflichtet nicht zum Schadenersatz; anders ist es aber dann, wenn die Unterlassung 
gegen ein besonderes Gebot der Rechtsordnung verstößt, durch welches Jemandem 
ein Thun im Interesse Anderer auferlegt wird — so in concreto der Unterhalt
	        
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