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Kantonales Recht. 6. Alle kantonalen Vorschriften über Ersatz eines
durch unerlaubte Handlungen gestifteten Schadens (ausg. Brandschaden s. u.) sind auf
gehoben; so auch die betr. Preßinjurien (Bundesger. Entsch. Bd. XI, p. 511, Erw. 2).
7. Das Brandassekuranzgesetz des Kantons Baselland, wonach ein fahr
ässig verursachter Brandschaden der kantonalen Brandversicherungskasse nur theilweise
zu ersetzen ist, ist damit nicht aufgehoben (Baselland, Oberger., Revne Bd. VI, Nro. 74;
damit übereinstimmend St. Gallen, Revue Bd. VIII, Nro. 33; Trib. 1888, p. 549;
Revue jud. 1888, p. 346.).
Verschulden. 8. Die Frage civilrechtlichen Verschuldens muß um so
strenger beurtheilt werden, je mehr Aufmerksamkeit und Vorsicht die Verhältnisse
erforderten, so bei Schießübungen. Der Richter wird hier einen Mangel an Umsicht
leicht schuldhaft anrechnen auch unter Umständen, in denen gewöhnlich eine Schuld
nicht angenommen würde (Luzern, Oberger., Zeitschr. des bern. Juristenvereins
Bd. XXIII, p. 4 - Repert. 1887, p. 285).
9. Klage gegen einen Bäckerjungen, der beim Regen auf dem Trottoir aus
glitscht und dabei eine Scheibe einschlägt, wegen Mangels eines Verschuldens ab
gewiesen (Genf, Trib. 1889, p. 453; Semaine 1889, p. 350).
10. Abweisung einer Unfallsklage wegen Selbstverschuldens des Klägers an einer
Fräse (Bundesger. Trib. 1885, p. 360).
Rath. 11. Kantonale, die Haftung aus kaufmännischem Rathe betreffende,
Gesetzesbestimmungen sind hiedurch aufgehoben, da das Gesetz für die Haftung aus
unerlaubten Handlungen bezw. für außercontractliches Verschulden erschöpfend normiren
will, so daß daneben für Spezialbestimmungen der kantonalen Gesetze kein Raum bleibt
(Bungesger. Entsch. Bd. XI, p. 362, Erw. 4).
12. Der Gläubiger eines insolventen Schuldners haftet für den Schaden, welchen
er dritten Personen dadurch zufügt, daß er ihn, obgleich seine Insolvenz kennend,
veranlaßt, bei Jenen Waaren auf Credit zu beziehen und ihm als Deckung zu über
lassen; es braucht der diesfälligen Schadenersatzklage keine Strafklage voranzugehen
(Bez.=Ger. Zürich, Handelsr. Entsch. Bd. VI, p. 129 - Trib. 1887, p. 384).
Causalzusammenhang. 13. Ein Knabe hatte eine große Fensterscheibe
eingeworfen. Die Gesellschaft, bei welcher die Scheibe versichert war, ersetzte den
Schaden und belangte nun ihrerseits aus eigenem Rechte den Knaben auf Ersatz. Das
Obergericht Zürich wies sie wegen mangelnder Sachlegitimation ab, weil zwischen ihrem
Schaden und dem Verschulden des Knaben „kein eigentlicher Causalzusammenhang"
bestehe. (Handelsr. Entsch. Bd. IX, p. 247.) Der Entscheid erscheint sonderbar.
Unterlassung. 14. Unter diesen Artikel fallen nicht nur Begehungs
sondern auch Unterlassungshandlungen. Allerdings besteht eine Rechtspflicht,
im Interesse Anderer positiv thätig zu werden, außerhalb von Vertragsverhältnissen
im Allgemeinen nicht und eine bloße Unterlassung erscheint daher, auch wenn sie eine
Beschädigung Dritter zur Folge hat, der Regel nach nicht als rechtswidrig und ver
pflichtet nicht zum Schadenersatz; anders ist es aber dann, wenn die Unterlassung
gegen ein besonderes Gebot der Rechtsordnung verstößt, durch welches Jemandem
ein Thun im Interesse Anderer auferlegt wird — so in concreto der Unterhalt