Volltext : Reinhard, Johann Theodor: Versuch einer systematischen Einleitung in die Lehre vom Eigenthumsrechte

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3)  Kinder  in  väterlicher  Gewalt,  weil  sie,  wenn
sie  noch  unmündig  sind,  bemerktermassen  gar  nicht,
mündig  aber  nur  Herren  ihres  Eigenthums  sind,
wenn  sie  es  in  Kriegsdiensten,  oder  als  öffentliche
Beamte,  oder  durch  eine  Wissenschaft  erworben
haben  (peculium  castrense  et  quasi  castrense),  denn
in  Ansehung  eines  solchen  Peculiums  fällt  die  väterliche ¬
  Gewalt  ganz  weg  c),  auf  ihr  sonstiges  Vermögen ¬
  hingegen,  ohne  Rücksicht,  ob  sie  minderjährig ¬
  oder  großjährig  sind,  entweder  ein  widerrufliches ¬
  und  ruhendes  Eigenthumsrecht  zugleich,
oder  doch  ein  ruhendes  haben;  widerruflich  und
ruhend  zugleich  ist  nemlich  ihr  Eigenthumsrecht
auf  das,  was  sie  vom  Vater  selbst  oder  um  dessen
willen  erhalten  haben  (peculium  profectitium),  denn
darüber  ist  der  Vater  völlig  Herr,  und  kann  es
ihnen  wieder  nehmen,  nach  der  Emancipation  aber
behalten  sie  es,  wenn  es  der  Vater  nicht  wieder
zurückgenommen  hat  d);  nicht  widerruflich,  sondern ¬
  blos  ruhend  ist  ihr  Eigenthumsrecht  auf  das,
was  sie  nicht  vom  Vater  und  auch  nicht  in  dessen
Rücksicht  erhalten  haben  (peculium  adventitium)
denn  hierüber  steht  dem  Vater  die  Herrschaft  zu  e).
die  Testamentifaction  ausgenommen,  welche  jedoch
auch  der  Sohn,  nicht  einmal  mit  Einwilligung  des
Vaters,  ausüben  kann  f);  doch  ist  verschiedenes
von  diesem  Rechte  des  Vaters  ausgenommen,  was
daher
            
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