Volltext : Handbuch des französischen Civilrechts (3)

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Verbeiständung.
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Art.  502.  1125  bezw.  499.  513.  514.  S.  oben  §.  584  Anm.  3.
Dagegen  können  die  Rechtshandlungen  des  Geisteskranken
oder  des  Verschwenders  vor  Ernennung  des  Beistands  nicht
aus  dem  Grunde  angefochten  werden,  weil  die  Ursache,  aus
welcher  ihm  der  Beistand  in  der  Folge  ernannt  wurde,  schon
zur  Zeit  des  abgeschlossenen  Geschäfts  notorisch  vorhanden
war.  Art.  503  ist  auf  den  vorliegenden  Fall  nicht  anwendbar.
drücklich  auf.  Er  ist  aber,  ob  paritatem  rationis,  auch  auf  einen
Geistesschwachen  und  Verschwender  anwendbar.  Merlin  qu.  m.  tableau
des  interdicts.  Sir.  40,  I,  907.  66,  I,  105.  Also  nur  der  Verbeiständete, -
  nicht  der  andere  Kontrahent  hat  das  Anfechtungsrecht.  B.G.
8.  Febr.  1889  E.  XXIII  n.  66  S.  307.  —  Wegen  Bestätigung  des  Geschäfts -
  (nach  Aufhören  der  Verbeiständung  oder  Tod)  s.  Kassh.  8.  April
1891  Sir.  91,  149.
14)  Vgl.  die  Obss.  du  tribunat  ad  Art.  503.  Toullier  II  1383.
Demolombe  VIII  662.  Laurent  V  375.  Aubry-Rau  §.  141  i.  f.  und
oben  Anm.  1  i.  f.  über  angeblich  in  fraudem  legis  vorgenommene  Akte.
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