Zweiter Abschnitt. Rechtliche Stellung des Erben.
§ 2028.
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V. Der Erblasser kann die Auskunftspflicht dem Besitzer nicht erlassen, auch nicht,
wenn dies ein Miterbe oder Vermächtnisnehmer ist.1)
§ 2028.
Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft ¬
befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft ¬
darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt und
was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
Besteht Grund zu der Annahme, daß die Auskunft nicht mit der erforderlichen ¬
Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen ¬
des Erben den Offenbarungseid dahin zu leisten:
daß er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht
habe, als er dazu imstande sei.
Die Vorschriften des § 259 Absatz 3 und des § 261 finden Anwendung.
E. II § 1902 rev. § 2005, E. III § 2003, Prot. 5 715ff., Denkschr. 727.
I. Eine besondere Gefahr besteht bezüglich der Hausgenossen des Erblassers.
Hier weiß der Erbe oft noch nicht einmal, wer von ihnen die fehlenden Sachen an sich
genommen haben kann. Deshalb legt das Gesetz — im Anschluß an das gemeine, preußische ¬
und französische Recht
diesen eine Auskunftspflicht auch dann auf, wenn sie
Nachlaßsachen nicht ergriffen haben.
II. Häusliche Gemeinschaft ist eine dauernde Einrichtung des Lebens, die dem
Genossen leicht Gelegenheit gibt, in den Nachlaß einzugreifen.2) Es wird also nicht
volle Gemeinsamkeit des Lebens erfordert; insbesondere steht auch nicht entgegen
daß der Hausgenosse ein besonderes Zimmer hatte3) oder in einem andern Stockwerk4)
oder gar unter einem anderen Dache wohnte.5) Die vorübergehende Unterbringung
des Erblassers in einer Anstalt hebt die häusliche Gemeinschaft noch nicht auf6). Es
werden auch Miterben betroffen, wenn sie Hausgenossen des Erblassers waren.?
III. Die Auskunft kann nicht nur über einzelne, bestimmt bezeichnete Sachen, sondern ¬
ganz allgemein darüber verlangt werden, welches Geschäft der Hausgenosse geführt ¬
und was ihm über den Verbleib von Nachlaßsachen bekannt ist:s) sie geht also
weiter als die Auskunft nach § 2027.9) Anderseits ist die Pflicht nach § 2028 auf diese
Auskunft beschränkt, also nicht wie nach § 2027 auf Auskunft über die Sachen und Vorlegung ¬
eines Verzeichnisses gerichtet, auch nicht auf Auskunft darüber, wo die Sachen
verblieben sind.*°) Nur wenn der Hausgenosse zugleich auch Erbschaftsbesitzer ist oder
Sachen nach § 2027 II in Besitz genommen hat, muß er auch der Auskunftspflicht des
§ 2027 unterliegen.
IV. Der Anspruch steht auch hier dem Erben und allen Verwaltern zu (wie II zu
§ 2027)
V. Wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Auskunft nicht sorgfältig erteilt
sei, kann der Erbe den Offenbarungseid verlangen (Absatz II). Ein allgemeines
Mißtrauen reicht zur Begründung des Antrags nicht aus.11) Der Eid ist dem des § 259
ähnlich und setzt voraus, daß das Verzeichnis schon angelegt ist.12) Er ist ebenfalls bei
1) Recht 1911 3 Nr. 523.
2) Recht 1901 518, 1907 574, RG. Recht 1909 Nr. 3792 = PosMschr. 1910, 13 DIZ. =
1911, Beil 318, KG. Rspr. 11 230, Bay ZschrRpfl. 1909 379, SchlHolst A. 1910 97.
Bay ZschrRpfl. 1909 379.
4) Recht 1907 574.
RG. Recht 1909 Nr. 3792 = PosMschr. 1910 13 = DIZ. 1911 318.
SchlHolst Az. 1910 97.
Jena RJA. 2 79, Rspr. 2 187, Dresden SeuffA. 13 111, Hamburg HansGZ.
24 27, Bay ZschrRpfl. 1909 379, Recht 1911 Nr. 2582; a. M. Rspr. 4 429, 5 358, Recht
1907 574
KG. Rspr. 11 230.
9) A. M. KG. Rspr. 20 427. 10) RG. IW. 1902 Beil. 266, Rspr. 11, 230, 20, 428.
11) ElsLZ. 31 113.
12) Josef, BadRpr. 1909 99.