Metadaten : Erbrecht (500)

Zweiter  Abschnitt.  Rechtliche  Stellung  des  Erben.
§  2028.
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V.  Der  Erblasser  kann  die  Auskunftspflicht  dem  Besitzer  nicht  erlassen,  auch  nicht,
wenn  dies  ein  Miterbe  oder  Vermächtnisnehmer  ist.1)
§  2028.
Wer  sich  zur  Zeit  des  Erbfalls  mit  dem  Erblasser  in  häuslicher  Gemeinschaft ¬
  befunden  hat,  ist  verpflichtet,  dem  Erben  auf  Verlangen  Auskunft ¬
  darüber  zu  erteilen,  welche  erbschaftlichen  Geschäfte  er  geführt  und
was  ihm  über  den  Verbleib  der  Erbschaftsgegenstände  bekannt  ist.
Besteht  Grund  zu  der  Annahme,  daß  die  Auskunft  nicht  mit  der  erforderlichen ¬
  Sorgfalt  erteilt  worden  ist,  so  hat  der  Verpflichtete  auf  Verlangen ¬
  des  Erben  den  Offenbarungseid  dahin  zu  leisten:
daß  er  seine  Angaben  nach  bestem  Wissen  so  vollständig  gemacht
habe,  als  er  dazu  imstande  sei.
Die  Vorschriften  des  §  259  Absatz  3  und  des  §  261  finden  Anwendung.
E.  II  §  1902  rev.  §  2005,  E.  III  §  2003,  Prot.  5  715ff.,  Denkschr.  727.
I.  Eine  besondere  Gefahr  besteht  bezüglich  der  Hausgenossen  des  Erblassers.
Hier  weiß  der  Erbe  oft  noch  nicht  einmal,  wer  von  ihnen  die  fehlenden  Sachen  an  sich
genommen  haben  kann.  Deshalb  legt  das  Gesetz  —  im  Anschluß  an  das  gemeine,  preußische ¬
  und  französische  Recht
diesen  eine  Auskunftspflicht  auch  dann  auf,  wenn  sie
Nachlaßsachen  nicht  ergriffen  haben.
II.  Häusliche  Gemeinschaft  ist  eine  dauernde  Einrichtung  des  Lebens,  die  dem
Genossen  leicht  Gelegenheit  gibt,  in  den  Nachlaß  einzugreifen.2)  Es  wird  also  nicht
volle  Gemeinsamkeit  des  Lebens  erfordert;  insbesondere  steht  auch  nicht  entgegen
daß  der  Hausgenosse  ein  besonderes  Zimmer  hatte3)  oder  in  einem  andern  Stockwerk4)
oder  gar  unter  einem  anderen  Dache  wohnte.5)  Die  vorübergehende  Unterbringung
des  Erblassers  in  einer  Anstalt  hebt  die  häusliche  Gemeinschaft  noch  nicht  auf6).  Es
werden  auch  Miterben  betroffen,  wenn  sie  Hausgenossen  des  Erblassers  waren.?
III.  Die  Auskunft  kann  nicht  nur  über  einzelne,  bestimmt  bezeichnete  Sachen,  sondern ¬
  ganz  allgemein  darüber  verlangt  werden,  welches  Geschäft  der  Hausgenosse  geführt ¬
  und  was  ihm  über  den  Verbleib  von  Nachlaßsachen  bekannt  ist:s)  sie  geht  also
weiter  als  die  Auskunft  nach  §  2027.9)  Anderseits  ist  die  Pflicht  nach  §  2028  auf  diese
Auskunft  beschränkt,  also  nicht  wie  nach  §  2027  auf  Auskunft  über  die  Sachen  und  Vorlegung ¬
  eines  Verzeichnisses  gerichtet,  auch  nicht  auf  Auskunft  darüber,  wo  die  Sachen
verblieben  sind.*°)  Nur  wenn  der  Hausgenosse  zugleich  auch  Erbschaftsbesitzer  ist  oder
Sachen  nach  §  2027  II  in  Besitz  genommen  hat,  muß  er  auch  der  Auskunftspflicht  des
§  2027  unterliegen.
IV.  Der  Anspruch  steht  auch  hier  dem  Erben  und  allen  Verwaltern  zu  (wie  II  zu
§  2027)
V.  Wenn  Grund  zu  der  Annahme  besteht,  daß  die  Auskunft  nicht  sorgfältig  erteilt
sei,  kann  der  Erbe  den  Offenbarungseid  verlangen  (Absatz  II).  Ein  allgemeines
Mißtrauen  reicht  zur  Begründung  des  Antrags  nicht  aus.11)  Der  Eid  ist  dem  des  §  259
ähnlich  und  setzt  voraus,  daß  das  Verzeichnis  schon  angelegt  ist.12)  Er  ist  ebenfalls  bei
1)  Recht  1911  3  Nr.  523.
2)  Recht  1901  518,  1907  574,  RG.  Recht  1909  Nr.  3792  =  PosMschr.  1910,  13  DIZ. =
  1911,  Beil  318,  KG.  Rspr.  11  230,  Bay  ZschrRpfl.  1909  379,  SchlHolst  A.  1910  97.
Bay  ZschrRpfl.  1909  379.
4)  Recht  1907  574.
RG.  Recht  1909  Nr.  3792  =  PosMschr.  1910  13  =  DIZ.  1911  318.
SchlHolst  Az.  1910  97.
Jena  RJA.  2  79,  Rspr.  2  187,  Dresden  SeuffA.  13  111,  Hamburg  HansGZ.
24  27,  Bay  ZschrRpfl.  1909  379,  Recht  1911  Nr.  2582;  a.  M.  Rspr.  4  429,  5  358,  Recht
1907  574
KG.  Rspr.  11  230.
9)  A.  M.  KG.  Rspr.  20  427.  10)  RG.  IW.  1902  Beil.  266,  Rspr.  11,  230,  20,  428.
11)  ElsLZ.  31  113.
12)  Josef,  BadRpr.  1909  99.
            
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