Inhaltsverzeichnis : Danz, Wilhelm August Friedrich: Grundsätze des ordentlichen Prozesses

Von  der  Kriegsbevestigung.
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drüklich  bestätiget  und  auf  mehrere  Fälle  ausgedehnet
haben.
(d)  Schaumburg  Princip.  prax.  jurid.  judiciar.  Lib.  I.
Cap  5.  §.  5.  Oeltzen  Einleitung  zum  gerichtlichen
Prozeß.  §.  120.  121.  Claproth  Einleitung  in  den  ordentlichen =
  bürgerlichen  Prozeß.  §.  142.
Nettelbladt
Anleitung  zu  der  praktischen  Rechtsgelahrtheit.  §.  236.
707.  folg.  Wehrn  Grundriß  der  Lehre  von  gerichtlichen =
  Einwendungen.  §.  60.  folg.  Jo.  Christ.  Falkner
Diss  de  inficiatione  ejusque  poena  in  civil.  Jen.
1677.  Jo.  Frider.  Wernher  Diff.  1.  de  poenis  inficiationum. ¬
  Vitemb.  1725.  Idem  Diss.  II.  de  poenis ¬
  inficiationum.  Vitemb.  1726.  Jo.  Phil.  Treiber ¬
  Diss.  de  cautela  practica:  si  fecisti  affirma.
Erford.  1717.
Läugnet  der  Beklagte  solche  eigene  Handlungen,  worüber
ihm  von  dem  Kläger  der  Eid  zugeschoben  worden  ist,
und  will  diesen  in  der  Folge  doch  nicht  abschwören;  so
verlieret  er  dadurch  seine  zerstörlichen  Einreden,  nicht.
Schaumburg  1.  c.  Oeltzen  a.  a.  O.  Wernher  P.  I.
Obs.  107.  und  in  Supplem.  ad  hanc  observationem. ¬

§.  182.
Zeit,  zu  welcher  der  Krieg  bevestiget  werden  muß.
Gleich  in  dem  ersten,  zu  der  Verhandlung  auf  die
Klage  anberaumten,  oder  erstrekten  Termine  (a),  in  so
ferne  solcher  nicht  aufgeschoben,  oder  circumduciret  wird
(b),  muß  der  Beklagte  den  Krieg  behörig  bevestigen  (c).
Unter(a) =
  J.  R.  A.  §.  38.  S.  §.  168.  Not.  b.
(b)  S.  §.  168.  Not.  c.
(c)  J.  R.  A.  §.  37.  40.  Von  den  älteren  Zeiten  siehe
R.  A.
            
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