144 | Zweytes Buch. Zweyte Abtheil. Erstes Kapitel.
rechtfertigt werden sollten, so fallen sie der Guͤtergemeinschaft -
zur Last J.
Vierter Artikel.
Da nach der Eigenschaft der verabredeten Güzeichns
egemeinschaft das bewegliche Vermögen beider Ehr11. =
des
gatten ihr besonderes Eigentham bleibt, so ist ein
Mobsliar =
=
der beweglichen Sachen des künftigen
vermöEhegatten, ¬
bestehend in Gold= und Silbergeräth,
gens
der Ehe
Lleidungsstücken, Linnen, Meublen und Küchengatten. =
geräth, zwey Wagen und zwey Pferden mit dem dazu
nöthigen Geschier, welches sämmtlich den With
von vierzehntausend Franken hat, und ein onderes
Verzeichniß, die Aussteuer der Braut an Juwelen,
andern Kostbarkeiten, Kleidungsstücken, Linnengeräth
und
) Diese letzte Bestimmung ist nur eine Erklaͤrung,
keine Abänderung des 1498. Artikels, der alle künftigen ¬
Schulden eines jeden der Ehegatten (also
nur seine persönlichen, nicht die, welche sich auf das
Interesse der Gütergemeinschaft in Hinsicht des Erwerbes ¬
beziehen) von der Gütergemeinschaft ausschließt. =
Jn diese, auf Errungenschaft beschränkte, Gütergemeinschaft ¬
fellen alle Einkünfte der Güter beider
Ebegatten, es ist alse der Natur der Sache gemäß
daß die Gütergemeinschoft auch die gewöhnlichen
Kosten der Erhaltung dieser Güter, die davon zu
zahlenden Renten, die Mieth= und Pachtgelder für
Immobilien, und die Schulden trags, welche die
Speculationen des Ehemannes für sein Gewerbe, von
dem der Verdienst in die Gütergemeinschaft gleichfalls ¬
fällt, erfordern. Allein man vergesse nicht,
daß bleß die Gütergemeinschaft, das heißt, der durch
den Erwerb in der Ehe entstandene Fond derselben,
diese Lasten trägt, und daß, wenn dieser nicht vorhanden ¬
oder nicht zulänglich ist, alle diese Lasten
auf den Mann fallen, da die Frau bey der Auflösung =
der Gütergemeinschaft derselben entsagen konn.