Volltext : Handbuch für westphälische Notarien (2)

144  |  Zweytes  Buch.  Zweyte  Abtheil.  Erstes  Kapitel.
rechtfertigt  werden  sollten,  so  fallen  sie  der  Guͤtergemeinschaft -
  zur  Last  J.
Vierter  Artikel.
Da  nach  der  Eigenschaft  der  verabredeten  Güzeichns
  egemeinschaft  das  bewegliche  Vermögen  beider  Ehr11. =

des
gatten  ihr  besonderes  Eigentham  bleibt,  so  ist  ein
Mobsliar =
 =
  der  beweglichen  Sachen  des  künftigen
vermöEhegatten, ¬
  bestehend  in  Gold=  und  Silbergeräth,
gens
der  Ehe
Lleidungsstücken,  Linnen,  Meublen  und  Küchengatten. =

geräth,  zwey  Wagen  und  zwey  Pferden  mit  dem  dazu
nöthigen  Geschier,  welches  sämmtlich  den  With
von  vierzehntausend  Franken  hat,  und  ein  onderes
Verzeichniß,  die  Aussteuer  der  Braut  an  Juwelen,
andern  Kostbarkeiten,  Kleidungsstücken,  Linnengeräth
und
)  Diese  letzte  Bestimmung  ist  nur  eine  Erklaͤrung,
keine  Abänderung  des  1498.  Artikels,  der  alle  künftigen ¬
  Schulden  eines  jeden  der  Ehegatten  (also
nur  seine  persönlichen,  nicht  die,  welche  sich  auf  das
Interesse  der  Gütergemeinschaft  in  Hinsicht  des  Erwerbes ¬
  beziehen)  von  der  Gütergemeinschaft  ausschließt. =

Jn  diese,  auf  Errungenschaft  beschränkte,  Gütergemeinschaft ¬
  fellen  alle  Einkünfte  der  Güter  beider
Ebegatten,  es  ist  alse  der  Natur  der  Sache  gemäß
daß  die  Gütergemeinschoft  auch  die  gewöhnlichen
Kosten  der  Erhaltung  dieser  Güter,  die  davon  zu
zahlenden  Renten,  die  Mieth=  und  Pachtgelder  für
Immobilien,  und  die  Schulden  trags,  welche  die
Speculationen  des  Ehemannes  für  sein  Gewerbe,  von
dem  der  Verdienst  in  die  Gütergemeinschaft  gleichfalls ¬
  fällt,  erfordern.  Allein  man  vergesse  nicht,
daß  bleß  die  Gütergemeinschaft,  das  heißt,  der  durch
den  Erwerb  in  der  Ehe  entstandene  Fond  derselben,
diese  Lasten  trägt,  und  daß,  wenn  dieser  nicht  vorhanden ¬
  oder  nicht  zulänglich  ist,  alle  diese  Lasten
auf  den  Mann  fallen,  da  die  Frau  bey  der  Auflösung =
  der  Gütergemeinschaft  derselben  entsagen  konn.
            
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