Volltext : Anleitung zum gerichtlichen Proceß (1)

286
1.  Abschnitt.  4.  Titel.
nicht  Eigenthümer  dieses  Ackers  gewesen,  auch  solchen
nicht  in  Besitz  und  Cultur  gehabt  habe;  mithin  keinen
Schaden  davon  leiden  können.
Vor  einigen  Jahren  aber  sey  dem  Huͤbner  der  Acker
geküͤndiget,  und  seitdem  habe  er,  Bekl.,  von  seiner  Mut.
ter,  den  Acker  pachtweise  erhalten.  Da  er  nun  durch
den  Graben  großen  Schaden  gelitten,  weil  er  sein  Korn
deshalb  nicht  vom  Acker  bringen  können,  auch  seine
Mutter  ihn  dazu  getrieben  habe;  so  habe  er  sich  besugt
gehalten,  den  Graben  zuzuwerfen,  indem  er  das  nicht
leiden  köͤnne,  was  ein  fremder  Besitzer  sich  gefallen  lassen; ¬
  und  jeder  Eigenthuͤmer  auf  seinem  Acker  thun  köͤnne,
was  er  füͤr  gut  halte,  mithin  auch  einen  schäͤdlichen  Graben =
  zuwersen  köͤnne.  Eine  gerichtliche  Aenderung  in
Ansehung  des  Acker  Grabens,  sey  nicht  getroffen,  und
kein  Protocoll  davon  vorhanden.
Er  bitte  daher  ihn  von  der  erhobenen  Klage  zu  entbinden, ¬
  und  den  Klaͤger  zur  Kosten  Erstattung  zu  verurtheilen. ¬

Klaͤgere  replicirten:  Ihnen  sey  unbekannt,  ob  vor
langer  Zeit  ein  andrer  Graben  aus  dem  Eichen  Bruche
gelaufen  sey.  Gewiß  aber  sey  es,  daß  sich  Beklagter,
oder  doch  dessen  Mutter,  als  Eigenthuͤmerin,  sich  den
Graben  habe  gefallen  lassen.  Es  sey  auch  gewiß,  daß
der  Beklagte  keinen  Nachtheil  davon  haben  koͤnne,  daß
der  Graben  in  den  Acker  hineinlaufe.  Ob  ein  Protocoll
daruͤber  vorhanden  sey,  wuͤßten  sie  nicht.  Es  sey  jedoch ¬
  in  Gegenwart  gerichtlicher  Personen,  die  Aenderung ¬
  getroffen.
Sie  wiederhohlten  ihre  vorige  Bitte
der  Klage.
Beklagter  wiederhohlte,  duplicando,  priora,
und  fuͤgte  hinzu:  der  Schade  sey  allerdings  groß,  den
er  davon  habe.  Denn  er  koͤnne  sein  Korn  nicht  heraus
bringen,  weil  von  dem  einen  Stüͤck  der  Graben,  und
von  der  andern  Seite  der  fremde  Acker  ihn  verhindere
sein
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer