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1. Abschnitt. 4. Titel.
nicht Eigenthümer dieses Ackers gewesen, auch solchen
nicht in Besitz und Cultur gehabt habe; mithin keinen
Schaden davon leiden können.
Vor einigen Jahren aber sey dem Huͤbner der Acker
geküͤndiget, und seitdem habe er, Bekl., von seiner Mut.
ter, den Acker pachtweise erhalten. Da er nun durch
den Graben großen Schaden gelitten, weil er sein Korn
deshalb nicht vom Acker bringen können, auch seine
Mutter ihn dazu getrieben habe; so habe er sich besugt
gehalten, den Graben zuzuwerfen, indem er das nicht
leiden köͤnne, was ein fremder Besitzer sich gefallen lassen; ¬
und jeder Eigenthuͤmer auf seinem Acker thun köͤnne,
was er füͤr gut halte, mithin auch einen schäͤdlichen Graben =
zuwersen köͤnne. Eine gerichtliche Aenderung in
Ansehung des Acker Grabens, sey nicht getroffen, und
kein Protocoll davon vorhanden.
Er bitte daher ihn von der erhobenen Klage zu entbinden, ¬
und den Klaͤger zur Kosten Erstattung zu verurtheilen. ¬
Klaͤgere replicirten: Ihnen sey unbekannt, ob vor
langer Zeit ein andrer Graben aus dem Eichen Bruche
gelaufen sey. Gewiß aber sey es, daß sich Beklagter,
oder doch dessen Mutter, als Eigenthuͤmerin, sich den
Graben habe gefallen lassen. Es sey auch gewiß, daß
der Beklagte keinen Nachtheil davon haben koͤnne, daß
der Graben in den Acker hineinlaufe. Ob ein Protocoll
daruͤber vorhanden sey, wuͤßten sie nicht. Es sey jedoch ¬
in Gegenwart gerichtlicher Personen, die Aenderung ¬
getroffen.
Sie wiederhohlten ihre vorige Bitte
der Klage.
Beklagter wiederhohlte, duplicando, priora,
und fuͤgte hinzu: der Schade sey allerdings groß, den
er davon habe. Denn er koͤnne sein Korn nicht heraus
bringen, weil von dem einen Stüͤck der Graben, und
von der andern Seite der fremde Acker ihn verhindere
sein