Über das gesetzliche Pfandrecht des
Bestandgebers.
In zweifacher Richtung sind der Natur der Sache
nach die Grenzen, bis zu welchen ein Pfandrecht geltend
gemacht werden kann, bestimmt 1. durch die Höhe des
Betrages des Forderungsanspruches, 2. durch die Höhe
des Werthes der Pfandsache. In der einen, wie in der
andern Richtung haben sich die Grenzen des gesetzlichen
Pfandrechtes des Vermieters und Verpächters an den
„invecta und illata“ des Mieters und Pächters im
Laufe der Entwicklungsgeschichte desselben geändert, in
dem einerseits neben der Miet- oder Pachtzinsforderung
auch noch andere Ansprüche des Bestandgebers aus dem
Bestandvertrage durch dieses Pfandrecht gesichert wurden,
andererseits die Zahl der Gegenstände, auf welche sich
das Pfandrecht bezog, sich bald einschränkte, bald erwei
terte. Im ganzen und großen zeigt die Entwicklungs
geschichte das Bestreben der Gesetzgebung, die Grenzen
des Pfandrechtes im ersten Punkte einzuengen, im zweiten
Punkte zu erweitern.
Römischrechtlich nahm das Pfandrecht davon seinen
Ausgangspunkt, dass die armen Leute in Rom, welche
mit ihrer Hände Arbeit ihr Brot verdienten und nichts als
ihren nöthigen Hausrath ihr Eigenthum nannten, ihrem
Vermieter zur Sicherung seiner Forderungen aus dem
Coulon, Gesetzliches Pfandrecht.