Full text: Coulon, Karl: Über das gesetzliche Pfandrecht des Bestandgebers

Über das gesetzliche Pfandrecht des 
Bestandgebers. 
In zweifacher Richtung sind der Natur der Sache 
nach die Grenzen, bis zu welchen ein Pfandrecht geltend 
gemacht werden kann, bestimmt 1. durch die Höhe des 
Betrages des Forderungsanspruches, 2. durch die Höhe 
des Werthes der Pfandsache. In der einen, wie in der 
andern Richtung haben sich die Grenzen des gesetzlichen 
Pfandrechtes des Vermieters und Verpächters an den 
„invecta und illata“ des Mieters und Pächters im 
Laufe der Entwicklungsgeschichte desselben geändert, in 
dem einerseits neben der Miet- oder Pachtzinsforderung 
auch noch andere Ansprüche des Bestandgebers aus dem 
Bestandvertrage durch dieses Pfandrecht gesichert wurden, 
andererseits die Zahl der Gegenstände, auf welche sich 
das Pfandrecht bezog, sich bald einschränkte, bald erwei 
terte. Im ganzen und großen zeigt die Entwicklungs 
geschichte das Bestreben der Gesetzgebung, die Grenzen 
des Pfandrechtes im ersten Punkte einzuengen, im zweiten 
Punkte zu erweitern. 
Römischrechtlich nahm das Pfandrecht davon seinen 
Ausgangspunkt, dass die armen Leute in Rom, welche 
mit ihrer Hände Arbeit ihr Brot verdienten und nichts als 
ihren nöthigen Hausrath ihr Eigenthum nannten, ihrem 
Vermieter zur Sicherung seiner Forderungen aus dem 
Coulon, Gesetzliches Pfandrecht.
	        
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