Full text: Coulon, Karl: Über das gesetzliche Pfandrecht des Bestandgebers

zeigt, dass schließlich und endlich die einzelnen Sachen 
verpfändet sind. Die Absicht der Parteien mag ja 
wirklich darauf hinzielen, dass die aus der Gesammt 
sache scheidenden Gegenstände auch aus dem Pfandnexus 
scheiden, die in dieselbe eintretenden Gegenstände auch 
von dem Pfandnexus ergriffen werden; der Pfand 
gläubiger, der hiemit einverstanden ist, setzt in seinen 
Pfandschuldner das Vertrauen, dass derselbe seine Be 
günstigung nicht missbrauchen wird; das lässt sich beim 
vertragsmäßigen Pfandrechte ganz gut hören; dass aber 
das Gesetz dem gesetzlichen Pfandgläubiger zumuthet, seinem 
Pfandschuldner ein solches Vertrauen zu schenken, scheint 
kaum glaublich. Folgt man der Meinung jener Schri 
steller, welche eine Verpfändung einer Gesammtsache 
annehmen, so müsste man zur Folgerung kommen, dass 
durch den Pfandschuldner eine Werthminderung der Ge 
sammtsache herbeigeführt werden könnte, ohne dass der 
Gläubiger es hindern dürfte, und doch scheuen sich diese 
Schriftsteller, diese Folgerung zu ziehen und werden 
hiedurch inconsequent. Man wird sich daher der Ansicht 
zuneigen müssen, dass nicht eine Gesammtsache sondern 
die einzelnen Gegenstände verpfändet sind, hiefür spricht 
auch der Wortlaut des Gesetzes, das z. B. nicht von 
Einrichtung sondern von Einrichtungsstücken u. s. w. spricht. 
Hinsichtlich der Frage, was unter den dem Vermieter 
verpfändeten „Einrichtungsstücken und Fahrnissen" zu 
verstehen sei, herrscht großer Streit. Dass man unter 
„Einrichtungsstücken" die im §. 674 a. b. G. B. bezeich 
neten Gegenstände zu verstehen habe, wird zwar allgemein 
anerkannt, was aber unter Fahrnissen zu verstehen sei, 
darüber hat sich noch keine feststehende Meinung gebildet. 
Man argumentirt meistens so: Fahrnis bedeutet gemei 
niglich überhaupt alles körperliche, was sich von Ort zu 
Ort bringen lässt; wäre es im §. 1101 a. b. G. B. auch 
Coulon, Gesetzliches Pfandrecht.
	        
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