zeigt, dass schließlich und endlich die einzelnen Sachen
verpfändet sind. Die Absicht der Parteien mag ja
wirklich darauf hinzielen, dass die aus der Gesammt
sache scheidenden Gegenstände auch aus dem Pfandnexus
scheiden, die in dieselbe eintretenden Gegenstände auch
von dem Pfandnexus ergriffen werden; der Pfand
gläubiger, der hiemit einverstanden ist, setzt in seinen
Pfandschuldner das Vertrauen, dass derselbe seine Be
günstigung nicht missbrauchen wird; das lässt sich beim
vertragsmäßigen Pfandrechte ganz gut hören; dass aber
das Gesetz dem gesetzlichen Pfandgläubiger zumuthet, seinem
Pfandschuldner ein solches Vertrauen zu schenken, scheint
kaum glaublich. Folgt man der Meinung jener Schri
steller, welche eine Verpfändung einer Gesammtsache
annehmen, so müsste man zur Folgerung kommen, dass
durch den Pfandschuldner eine Werthminderung der Ge
sammtsache herbeigeführt werden könnte, ohne dass der
Gläubiger es hindern dürfte, und doch scheuen sich diese
Schriftsteller, diese Folgerung zu ziehen und werden
hiedurch inconsequent. Man wird sich daher der Ansicht
zuneigen müssen, dass nicht eine Gesammtsache sondern
die einzelnen Gegenstände verpfändet sind, hiefür spricht
auch der Wortlaut des Gesetzes, das z. B. nicht von
Einrichtung sondern von Einrichtungsstücken u. s. w. spricht.
Hinsichtlich der Frage, was unter den dem Vermieter
verpfändeten „Einrichtungsstücken und Fahrnissen" zu
verstehen sei, herrscht großer Streit. Dass man unter
„Einrichtungsstücken" die im §. 674 a. b. G. B. bezeich
neten Gegenstände zu verstehen habe, wird zwar allgemein
anerkannt, was aber unter Fahrnissen zu verstehen sei,
darüber hat sich noch keine feststehende Meinung gebildet.
Man argumentirt meistens so: Fahrnis bedeutet gemei
niglich überhaupt alles körperliche, was sich von Ort zu
Ort bringen lässt; wäre es im §. 1101 a. b. G. B. auch
Coulon, Gesetzliches Pfandrecht.