Full text: Grein, F. E. A.: ¬Die Rechtsverhältnisse der Nachbarn in Bau-Angelegenheiten nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts

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Erster Abschnitt. 
...... .. 
......... 
In Berlin ist deshalb der Eigenthümer auch in der Befug 
niß, ohne Genehmigung des Nachbars mit neuen Gebäuden bis 
zu der einen Winkel durchschneidenden Grenzlinie vorzugehen, nicht 
eingeschränkt 
Ohne Genehmigung des Nachbars kann er aber auch in Ber 
lin seinen Antheil an einem Winkel anderweitig nicht benutzen, darf 
auch in dem ihm ausschließlich gehörigen Winkel die Röhre eines 
Windofens nicht führen, weil weder besondere Verhältnisse in Ber 
lin noch Vorschriften der Bau=Ordnung oder der Bau=Observanzen 
in dieser Beziehung die Anwendbarkeit der landrechtlichen Bestim 
mung ausschließen. 
Die Bau=Ordnung verbietet dem Eigenthümer noch, Privete 
oder Ställe im Traufgange anzulegen *). 
III. Vom Bauen im Allgemeinen. 
§. 15. 
Umfang und Schranken der Befugniß des Eigenthü 
mers, zu bauen. 
Die Befugniß, zu bauen, ist ein Ausfluß des Eigen 
2). 
t 
hums 
Der Eigenthümer als solcher ist im Allgemeinen auch im 
Verhältniß zu seinem Nachbar berechtigt, auf seinem Grunde 
und Boden neue Gebäude und gebäudeähnliche Gegenstände zu er 
richten, vorhandene Gebäude zu verändern, und die zur Erhaltung 
vorhandener baulicher Anlagen nöthigen Reparaturen vorzunehmen. 
Er 
kann innerhalb der Grenzen seines Grundstücks auf sei 
nem Grunde und Boden so nahe an die Grenze und so hoch bauen, 
als er es für gut findet 3). 
Er darf aber beim Bauen die Grenzen seines Grundstücks 
nicht überschreiten, muß vielmehr auch im Grunde und in der Höhe 
innerhalb der Grenzen seines Grundstücks bleiben *). 
*) §. 9. der Bau=Ordnung. 
2) §. 65. Tit. 8. Th. I. des A. L. R. 
3) §. 141. 1. c. 
74 
§. 123. 1. c.
	        
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