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Erster Abschnitt.
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In Berlin ist deshalb der Eigenthümer auch in der Befug
niß, ohne Genehmigung des Nachbars mit neuen Gebäuden bis
zu der einen Winkel durchschneidenden Grenzlinie vorzugehen, nicht
eingeschränkt
Ohne Genehmigung des Nachbars kann er aber auch in Ber
lin seinen Antheil an einem Winkel anderweitig nicht benutzen, darf
auch in dem ihm ausschließlich gehörigen Winkel die Röhre eines
Windofens nicht führen, weil weder besondere Verhältnisse in Ber
lin noch Vorschriften der Bau=Ordnung oder der Bau=Observanzen
in dieser Beziehung die Anwendbarkeit der landrechtlichen Bestim
mung ausschließen.
Die Bau=Ordnung verbietet dem Eigenthümer noch, Privete
oder Ställe im Traufgange anzulegen *).
III. Vom Bauen im Allgemeinen.
§. 15.
Umfang und Schranken der Befugniß des Eigenthü
mers, zu bauen.
Die Befugniß, zu bauen, ist ein Ausfluß des Eigen
2).
t
hums
Der Eigenthümer als solcher ist im Allgemeinen auch im
Verhältniß zu seinem Nachbar berechtigt, auf seinem Grunde
und Boden neue Gebäude und gebäudeähnliche Gegenstände zu er
richten, vorhandene Gebäude zu verändern, und die zur Erhaltung
vorhandener baulicher Anlagen nöthigen Reparaturen vorzunehmen.
Er
kann innerhalb der Grenzen seines Grundstücks auf sei
nem Grunde und Boden so nahe an die Grenze und so hoch bauen,
als er es für gut findet 3).
Er darf aber beim Bauen die Grenzen seines Grundstücks
nicht überschreiten, muß vielmehr auch im Grunde und in der Höhe
innerhalb der Grenzen seines Grundstücks bleiben *).
*) §. 9. der Bau=Ordnung.
2) §. 65. Tit. 8. Th. I. des A. L. R.
3) §. 141. 1. c.
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§. 123. 1. c.