II. Von Scheideräumen oder sogenannten Winkeln. 17
hören, sie folgt aus der allgemeinern bei getheilten Winkeln schon
von selbst.
§. 14.
Berliner=Recht.
Wie später gezeigt werden wird, begünstigen die Bau=Ord
nung und die Special=Bau=Observanzen für Berlin den Bau
hart an der Grenze, um enge Zwischenräume zwischen den Ge
bäuden zu vermeiden.
Daher mag es kommen, daß sich in der Bau-Ordnung und
den Bau=Observanzen Vorschriften in Betreff der Winkel nicht
vorfinden.
Gewöhnlich erscheinen in Berlin dergleichen Winkel als ein
fache oder doppelte Traufgänge, deren gesetzliche Breite Bezie
ziehungsweise auf 18 Zoll und 3 Fuß bestimmt ist *).
Ist es streitig, wem ein Traufgang oder Winkel in Berlin
gehört, und kann die eigentliche Grenzlinie im Winkel nicht nach
gewiesen werden; so gilt zunächst die dem Landrechte nicht be
kannte Vermuthung, daß der Scheideraum dem Grenznachbar ge
höre, welcher allein den Zugang zu demselben hat 2), wenn gleich
der Andere die Traufe in denselben fallen läßt; indem in einem
solchen Falle angenommen werden soll, daß dieser Andere nicht
als Eigenthümer sondern auf Grund einer erworbenen Grundge
rechtigkeit das Traufrecht ausübt.
Erst wenn beide Nachbarn oder keiner von beiden den Zu
gang zu dem Traufgange haben, tritt die aus dem Falle der
Traufe und dem Vorhandensein von Gossen, Priveten oder offenen
Fenstern hergenommene Vermuthung des Landrechts ein, weil kein
Grund vorhanden ist, diese Vorschrift des Landrechts in Berlin
auszuschließen.
Wie schon erwähnt, begünstigen die Bau-Ordnung und die
Bau=Observanzen den Bau hart an der Grenze 3).
*) §. 1. Tit. III. der Special=Bau=Observanzen.
2) §. 9 der Bau=Ordnung vom 30. Nov. 1641.
3) §. 20. der Bau=Ordnung vom 30. Nov. 1641 und §. 6. Tit. IV.
der Special=Bau=Observanzen.
Grein Baurecht.