Full text: Grein, F. E. A.: ¬Die Rechtsverhältnisse der Nachbarn in Bau-Angelegenheiten nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts

II. Von Scheideräumen oder sogenannten Winkeln. 17 
hören, sie folgt aus der allgemeinern bei getheilten Winkeln schon 
von selbst. 
§. 14. 
Berliner=Recht. 
Wie später gezeigt werden wird, begünstigen die Bau=Ord 
nung und die Special=Bau=Observanzen für Berlin den Bau 
hart an der Grenze, um enge Zwischenräume zwischen den Ge 
bäuden zu vermeiden. 
Daher mag es kommen, daß sich in der Bau-Ordnung und 
den Bau=Observanzen Vorschriften in Betreff der Winkel nicht 
vorfinden. 
Gewöhnlich erscheinen in Berlin dergleichen Winkel als ein 
fache oder doppelte Traufgänge, deren gesetzliche Breite Bezie 
ziehungsweise auf 18 Zoll und 3 Fuß bestimmt ist *). 
Ist es streitig, wem ein Traufgang oder Winkel in Berlin 
gehört, und kann die eigentliche Grenzlinie im Winkel nicht nach 
gewiesen werden; so gilt zunächst die dem Landrechte nicht be 
kannte Vermuthung, daß der Scheideraum dem Grenznachbar ge 
höre, welcher allein den Zugang zu demselben hat 2), wenn gleich 
der Andere die Traufe in denselben fallen läßt; indem in einem 
solchen Falle angenommen werden soll, daß dieser Andere nicht 
als Eigenthümer sondern auf Grund einer erworbenen Grundge 
rechtigkeit das Traufrecht ausübt. 
Erst wenn beide Nachbarn oder keiner von beiden den Zu 
gang zu dem Traufgange haben, tritt die aus dem Falle der 
Traufe und dem Vorhandensein von Gossen, Priveten oder offenen 
Fenstern hergenommene Vermuthung des Landrechts ein, weil kein 
Grund vorhanden ist, diese Vorschrift des Landrechts in Berlin 
auszuschließen. 
Wie schon erwähnt, begünstigen die Bau-Ordnung und die 
Bau=Observanzen den Bau hart an der Grenze 3). 
*) §. 1. Tit. III. der Special=Bau=Observanzen. 
2) §. 9 der Bau=Ordnung vom 30. Nov. 1641. 
3) §. 20. der Bau=Ordnung vom 30. Nov. 1641 und §. 6. Tit. IV. 
der Special=Bau=Observanzen. 
Grein Baurecht.
	        
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