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Erster Abschnitt.
14.
Schmutz herbeiführt, so kann es nicht ausbleiben, daß solche Zwi
schenräume nachtheilige Wirkungen für die angrenzenden Gebäude
und deren Bewohner herbeiführen.
Deshalb ist der Eigenthümer, welchem der Winkel nicht ganz
sondern nur theilweise gehört, in seinen Befugnissen als Eigen
thümer in sofern eingeschränkt, als ihm die Gesetze nicht gestatten,
ohne Genehmigung des Nachbars über seinen Antheil am Winkel
durch Veränderung desselben zu verfügen oder denselben zu ge
brauchen *).
Eine zweite Einschränkung des Eigenthums verbietet dem
Eigenthümer des Winkels, ohne des Nachbars Einwilligung die
Röhre von einem Windofen in den Winkel zu führen
Diese Einschränkung des Eigenthums bezieht sich auch auf
Winkel, welche in ihrer ganzen Breite einem Grenznachbar ge
*) Daß die Vorschrift des §. 118. Tit. 8. Th. I. des A. L. R. in Betref
der Raine kein gemeinschaftliches Eigenthum sondern nur eine Ein
schränkung des Eigenthums dahin festsetzt, daß kein Grenznachbar ohne
Genehmigung des Andern einen ihm nicht ausschließlich gehörigen Nain
verändern oder schmälern soll, ist früher gezeigt, und wenn bei Winkeln
die Lehre im §. 120.1. c. mit den Worten beginnt:
„auch die Winkel werden in der Regel für gemeinschaftlich geachtet
wodurch diese Vorschrift mit der des §. 118. 1. c. in Verbindung gebracht
ist; so muß der §. 120. auch mit der Vorschrift des §. 118. eine gleiche
Auslegung erhalten, zumal bei Winkeln, wie bei Rainen, die eigentliche
Grenzlinie der Grundstücke immer ermittelt werden kann.
Wollte man annehmen, der §. 120.1. c. habe eine Vermuthung für
ein gemeinschaftliches Eigenthum der Grenznachbarn am Winkel auf
stellen wollen; so würde diese Vermuthung doch erst dann eintreten kön
nen, wenn die eigentliche Grenzlinie der benachbarten Grundstücke nicht
zu ermitteln wäre, auch die im §. 121. 1. c. aufgestellte Vermuthung
nicht ergäbe, daß der Winkel dem einen Grenznachbar ausschließlich ge
höre. Dann würde aber der §. 120.1. c. nicht die Regel enthalten, die
er doch nach den Worten aufstellen soll, sondern nur eine seltene Aus
nahme ergeben.
Wird der §. 120. 1. c., wie eben geschehen, ausgelegt, findet man in
demselben eine Einschränkung des Eigenthums der gedachten Art, zu
welcher Annahme die Stellung der Vorschrift und die Verhältnisse bei
Winkeln berechtigen, dann enthält derselbe die Regel und eine Aus
nahme tritt nur in dem seltenen Falle ein, wenn der Winkel in seiner
ganzen Breite einem Grenznachbar ausschließlich gehört.
2) Es ist auffallend, daß im §. 122. Tit. 8. Th. I. des A. L. R. nur von
den Röhren der Windöfen und nicht überhaupt von Anlagen, welche
die Abführung des Rauches von Feuerungen bezwecken, die Rede ist.
Da Einschränkungen des Eigenthums streng interpretirt werden müssen;
so dürfte eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf andere Anla¬
gen nicht gerechtfertigt erscheinen.