Full text: Grein, F. E. A.: ¬Die Rechtsverhältnisse der Nachbarn in Bau-Angelegenheiten nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts

16 
Erster Abschnitt. 
14. 
Schmutz herbeiführt, so kann es nicht ausbleiben, daß solche Zwi 
schenräume nachtheilige Wirkungen für die angrenzenden Gebäude 
und deren Bewohner herbeiführen. 
Deshalb ist der Eigenthümer, welchem der Winkel nicht ganz 
sondern nur theilweise gehört, in seinen Befugnissen als Eigen 
thümer in sofern eingeschränkt, als ihm die Gesetze nicht gestatten, 
ohne Genehmigung des Nachbars über seinen Antheil am Winkel 
durch Veränderung desselben zu verfügen oder denselben zu ge 
brauchen *). 
Eine zweite Einschränkung des Eigenthums verbietet dem 
Eigenthümer des Winkels, ohne des Nachbars Einwilligung die 
Röhre von einem Windofen in den Winkel zu führen 
Diese Einschränkung des Eigenthums bezieht sich auch auf 
Winkel, welche in ihrer ganzen Breite einem Grenznachbar ge 
*) Daß die Vorschrift des §. 118. Tit. 8. Th. I. des A. L. R. in Betref 
der Raine kein gemeinschaftliches Eigenthum sondern nur eine Ein 
schränkung des Eigenthums dahin festsetzt, daß kein Grenznachbar ohne 
Genehmigung des Andern einen ihm nicht ausschließlich gehörigen Nain 
verändern oder schmälern soll, ist früher gezeigt, und wenn bei Winkeln 
die Lehre im §. 120.1. c. mit den Worten beginnt: 
„auch die Winkel werden in der Regel für gemeinschaftlich geachtet 
wodurch diese Vorschrift mit der des §. 118. 1. c. in Verbindung gebracht 
ist; so muß der §. 120. auch mit der Vorschrift des §. 118. eine gleiche 
Auslegung erhalten, zumal bei Winkeln, wie bei Rainen, die eigentliche 
Grenzlinie der Grundstücke immer ermittelt werden kann. 
Wollte man annehmen, der §. 120.1. c. habe eine Vermuthung für 
ein gemeinschaftliches Eigenthum der Grenznachbarn am Winkel auf 
stellen wollen; so würde diese Vermuthung doch erst dann eintreten kön 
nen, wenn die eigentliche Grenzlinie der benachbarten Grundstücke nicht 
zu ermitteln wäre, auch die im §. 121. 1. c. aufgestellte Vermuthung 
nicht ergäbe, daß der Winkel dem einen Grenznachbar ausschließlich ge 
höre. Dann würde aber der §. 120.1. c. nicht die Regel enthalten, die 
er doch nach den Worten aufstellen soll, sondern nur eine seltene Aus 
nahme ergeben. 
Wird der §. 120. 1. c., wie eben geschehen, ausgelegt, findet man in 
demselben eine Einschränkung des Eigenthums der gedachten Art, zu 
welcher Annahme die Stellung der Vorschrift und die Verhältnisse bei 
Winkeln berechtigen, dann enthält derselbe die Regel und eine Aus 
nahme tritt nur in dem seltenen Falle ein, wenn der Winkel in seiner 
ganzen Breite einem Grenznachbar ausschließlich gehört. 
2) Es ist auffallend, daß im §. 122. Tit. 8. Th. I. des A. L. R. nur von 
den Röhren der Windöfen und nicht überhaupt von Anlagen, welche 
die Abführung des Rauches von Feuerungen bezwecken, die Rede ist. 
Da Einschränkungen des Eigenthums streng interpretirt werden müssen; 
so dürfte eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf andere Anla¬ 
gen nicht gerechtfertigt erscheinen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer