Full text: Grein, F. E. A.: ¬Die Rechtsverhältnisse der Nachbarn in Bau-Angelegenheiten nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts

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Erster Abschnitt. 
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des Rains denselben ohne Genehmigung des Andern nach Belie 
ben ändern und schmälern. 
Der Zweck dieser Einschränkung ist, wie erwähnt, das In 
teresse der Nachbarn, durch den Rain das Merkmal der Grenze 
zu erhalten. Jene Einschränkung des Eigenthums hört deshalb 
auch dann auf, wenn der Rain seine Bedeutung als Merkmal der 
Grenze verliert. 
Wenn daher ein Grenznachbar sein Grundstück schließen will, 
so kann er mit der zu errichtenden Scheidung oder mit Gebäuden 
bis hart an die eigentliche Grenzlinie im Raine vorgehen, ohne 
daß dem Nachbar wegen Schmälerung des Raines ein Wider 
spruchsrecht zusteht. 
§. 10. 
Berliner=Recht. 
Innerhalb der Ringmauern und in den nächsten Umgebun 
gen der Stadt Berlin befinden sich noch viele Grundstücke, welche 
als Ackerland benutzt werden, weshalb es auch jetzt noch von In 
teresse sein kann, zu wissen, ob und in wie weit in Betreff der 
Raine in Berlin besondere von denen des Landrechts abweichende 
Vorschriften Anwendung finden. 
Aus der Vorschrift des §. 2. Tit. V. der Bau=Observanzen 
folgt: daß die in Betreff der Raine bisher entwickelten Grund 
sätze auch in Berlin mit der einzigen Ausnahme zur Anwendung 
kommen, daß die Einschränkung des Eigenthums nur dann ein 
tritt, wenn die Mitte des Rains die eigentliche Grenzlinie bildet, 
und nicht auch dann, wenn die Grenzlinie den Rain in ungleiche 
Theile theilt *) 
schmälert werden soll; es bezieht sich diese Vorschrift aber auf die des 
dessen Genehmi 
§. 118.1.c., und diese setzt voraus, daß der Nachbar, 
gung für nöthig erachtet wird, Rechte am Raine hat, daß der Rain 
wenigstens theilweise ihm gehört. 
1) Die Worte des §. 2. Tit. V. der Bau=Observanzen: 
„in sofern nicht anders nachgewiesen werden kann 
können mit Bezug auf den folgenden Satz nur dahin ausgelegt werden: 
in sofern nicht nachgewiesen werden kann, daß die eigentliche Grenz 
linie den Rain in ungleiche Theile theilt. 
diesem Falle soll also die Einschränkung des Eigenthums nicht ein 
In 
treten.
	        
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