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Erster Abschnitt.
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des Rains denselben ohne Genehmigung des Andern nach Belie
ben ändern und schmälern.
Der Zweck dieser Einschränkung ist, wie erwähnt, das In
teresse der Nachbarn, durch den Rain das Merkmal der Grenze
zu erhalten. Jene Einschränkung des Eigenthums hört deshalb
auch dann auf, wenn der Rain seine Bedeutung als Merkmal der
Grenze verliert.
Wenn daher ein Grenznachbar sein Grundstück schließen will,
so kann er mit der zu errichtenden Scheidung oder mit Gebäuden
bis hart an die eigentliche Grenzlinie im Raine vorgehen, ohne
daß dem Nachbar wegen Schmälerung des Raines ein Wider
spruchsrecht zusteht.
§. 10.
Berliner=Recht.
Innerhalb der Ringmauern und in den nächsten Umgebun
gen der Stadt Berlin befinden sich noch viele Grundstücke, welche
als Ackerland benutzt werden, weshalb es auch jetzt noch von In
teresse sein kann, zu wissen, ob und in wie weit in Betreff der
Raine in Berlin besondere von denen des Landrechts abweichende
Vorschriften Anwendung finden.
Aus der Vorschrift des §. 2. Tit. V. der Bau=Observanzen
folgt: daß die in Betreff der Raine bisher entwickelten Grund
sätze auch in Berlin mit der einzigen Ausnahme zur Anwendung
kommen, daß die Einschränkung des Eigenthums nur dann ein
tritt, wenn die Mitte des Rains die eigentliche Grenzlinie bildet,
und nicht auch dann, wenn die Grenzlinie den Rain in ungleiche
Theile theilt *)
schmälert werden soll; es bezieht sich diese Vorschrift aber auf die des
dessen Genehmi
§. 118.1.c., und diese setzt voraus, daß der Nachbar,
gung für nöthig erachtet wird, Rechte am Raine hat, daß der Rain
wenigstens theilweise ihm gehört.
1) Die Worte des §. 2. Tit. V. der Bau=Observanzen:
„in sofern nicht anders nachgewiesen werden kann
können mit Bezug auf den folgenden Satz nur dahin ausgelegt werden:
in sofern nicht nachgewiesen werden kann, daß die eigentliche Grenz
linie den Rain in ungleiche Theile theilt.
diesem Falle soll also die Einschränkung des Eigenthums nicht ein
In
treten.