Full text: Grein, F. E. A.: ¬Die Rechtsverhältnisse der Nachbarn in Bau-Angelegenheiten nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts

10 
Erster Abschnitt. 
Raine sind nur Merkmale der Grenze, sie führen nur zur 
Ermittelung der eigentlichen Grenzlinie, und wenn ein Rain zwei 
Feldstücke trennt, hat jeder Grenznachbar das Recht, die eigent 
liche Grenzlinie nachzuweisen, und den Rain bis zu der nachgewie 
senen Grenzlinie als einen Theil seines Grundstücks in Anspruch 
zu nehmen. 
Kann ein solcher Beweis nicht geführt werden; so wird die 
Mitte des Rains für die eigentliche Grenzlinie erachtet *). 
Es läßt sich somit durch Beweis oder durch den so eben er 
wähnten Grundsatz immer ermitteln, wie weit ein Rain zu jedem 
der angrenzenden Grundskücke gehört. 
§. 9. 
Einschränkung des Eigenthums. 
In sofern Raine Merkmale der Grenze sind, liegt es im 
Interesse der Grenznachbarn, daß der Rain einseitig nicht verän 
dert, nicht geschmälert, sondern als Merkmal der Grenze erhalten 
wird. 
Als Eigenthümer würde jeder Grenznachbar über seinen An 
theil am Rain bis zu der nach §. 8. zu ermittelnden Grenzlinie 
frei verfügen, und denselben ohne Genehmigung des Nachbars ab 
pflügen oder abgraben können. 
Im Interesse des Nachbars sollen aber Raine als Merkmale 
der Grenzen erhalten werden, und deshalb ist durch eine gesetzliche 
Einschränkung des Eigenthums bestimmt: daß, wie beim gemein 
schaftlichen Eigenthume, ein Grenznachbar ohne Genehmigung des 
Andern über seinen Antheil am Raine nicht verfügen, denselben 
nicht verändern oder schmälern darf 2). 
*) §. 366. Tit. 17. Th. I. des A. L. R. 
2) Die Worte des §. 118. Tit. 8. Th. I. des A. L. N. 
die Raine oder sogenannte Pflugrechte, zwischen benachbarten Grund 
stücken, werden in der Regel als gemeinschaftliches Eigenthum an 
gesehen, 
veranlassen gewöhnlich die Annahme, als habe diese Bestimmung eine 
Vermuthung für ein gemeinschaftliches Eigenthum der Grenznachbarn 
am Raine aufstellen sollen. Das Interesse des Nachbars erfordert aber 
nichts weiter, als daß der Andere einseitig den Rain nicht verändern 
darf. Wollte man die Grundsätze vom gemeinschaftlichen Eigenthume
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer