Full text: Grein, F. E. A.: ¬Die Rechtsverhältnisse der Nachbarn in Bau-Angelegenheiten nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts

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Erster Abschnitt. 
Der Eigenthümer des Grundstücks muß deshalb vor Beginn 
des Baues auch darauf sehen, ob der Ausführung desselben 
Rechte Anderer entgegen stehen, und in sofern dieses der Fall 
ist, sich erst mit den Betheiligten auf rechtsverbindliche Weise aus 
gleichen, damit diese der Ausführung des Baues nicht widersprechen 
können. 
Bei diesen Rechten Anderer muß der bauende Eigenthümer 
hauptsächlich beachten, daß 
1) keine gesetzlichen Einschränkungen des Eigenthums zum Besten 
nachbarlicher Grundstücke 
2) keine dem nachbarlichen Grundstücke zustehenden Grundgerech 
tigkeiten 
existiren, welche der Ausführung des Baues entgegen treten. 
Er muß aber auch 
3) die persönlichen Rechte Anderer berücksichtigen, in sofern die 
selben geeignet sind, ihn in der zu treffenden Disposition 
über das Grundstück zu beschränken. 
Zu den letztern gehören hauptsächlich die Rechte der Pächter 
und Miether, welche übrigens in Ermangelung specieller Fest 
setzungen einem Baue nur in sofern widersprechen können, als der 
selbe sie in dem eingeräumten Nutzungs- oder Gebrauchsrechte des 
verpachteten oder vermietheten Gegenstandes stört, und beeinträchtigt. 
Die Einschränkungen des Eigenthums eines Grundstücks zum 
Besten nachbarlicher Grundstücke, sie mögen unmittelbar aus dem 
Gesetze hervorgehen oder auf besondere Rechtstitel sich gründen, 
stehen gewöhnlich mit den Grenzen der Grundstücke in genauer 
Verbindung, und in vielen Fällen wird sich nur durch Feststellung 
der Grenzlinie beurtheilen lassen, ob und in wie weit Einschrän 
kungen des Eigenthums zum Besten des Nachbars der Ausfüh 
rung eines Baues entgegen treten. 
Aus den Schranken der Befugnisse des Eigenthümers folgt 
aber 
auch, daß er mit baulichen Anlagen weder im Grunde noch 
auf und über der Oberfläche des Bodens die Grenzen seines 
Grundstücks überschreiten darf '). 
) Daß der Eigenthümer eines Grundstücks mit baulichen Anlagen, 
sowohl im Grunde als auf und über der Oberfläche des Bodens die
	        
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