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Erster Abschnitt.
Der Eigenthümer des Grundstücks muß deshalb vor Beginn
des Baues auch darauf sehen, ob der Ausführung desselben
Rechte Anderer entgegen stehen, und in sofern dieses der Fall
ist, sich erst mit den Betheiligten auf rechtsverbindliche Weise aus
gleichen, damit diese der Ausführung des Baues nicht widersprechen
können.
Bei diesen Rechten Anderer muß der bauende Eigenthümer
hauptsächlich beachten, daß
1) keine gesetzlichen Einschränkungen des Eigenthums zum Besten
nachbarlicher Grundstücke
2) keine dem nachbarlichen Grundstücke zustehenden Grundgerech
tigkeiten
existiren, welche der Ausführung des Baues entgegen treten.
Er muß aber auch
3) die persönlichen Rechte Anderer berücksichtigen, in sofern die
selben geeignet sind, ihn in der zu treffenden Disposition
über das Grundstück zu beschränken.
Zu den letztern gehören hauptsächlich die Rechte der Pächter
und Miether, welche übrigens in Ermangelung specieller Fest
setzungen einem Baue nur in sofern widersprechen können, als der
selbe sie in dem eingeräumten Nutzungs- oder Gebrauchsrechte des
verpachteten oder vermietheten Gegenstandes stört, und beeinträchtigt.
Die Einschränkungen des Eigenthums eines Grundstücks zum
Besten nachbarlicher Grundstücke, sie mögen unmittelbar aus dem
Gesetze hervorgehen oder auf besondere Rechtstitel sich gründen,
stehen gewöhnlich mit den Grenzen der Grundstücke in genauer
Verbindung, und in vielen Fällen wird sich nur durch Feststellung
der Grenzlinie beurtheilen lassen, ob und in wie weit Einschrän
kungen des Eigenthums zum Besten des Nachbars der Ausfüh
rung eines Baues entgegen treten.
Aus den Schranken der Befugnisse des Eigenthümers folgt
aber
auch, daß er mit baulichen Anlagen weder im Grunde noch
auf und über der Oberfläche des Bodens die Grenzen seines
Grundstücks überschreiten darf ').
) Daß der Eigenthümer eines Grundstücks mit baulichen Anlagen,
sowohl im Grunde als auf und über der Oberfläche des Bodens die