Full text: Grein, F. E. A.: ¬Die Rechtsverhältnisse der Nachbarn in Bau-Angelegenheiten nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts

Einleitung. 
§. 3. 
Von den Einschränkungen des Eigenthums durch 
Gesetz zum Besten des gemeinen Wesens. 
Die Errichtung von Gebäuden und gebäudeähnlichen Gegen 
ständen berühren so mannigfaltige Verhältnisse des bürgerlichen 
Lebens, daß sich aus der Natur der Sache die Nothwendigkeit 
ergiebt, den Grundstücks=Eigenthümer da, wo die öffentliche Sicher 
heit oder das gemeine Beste es erfordert, in seinen Befugnissen 
einzuschränken. 
Der Polizei=Behörde ist es zur Pflicht gemacht, dafür zu 
sorgen, daß bauliche Anlagen so aufgeführt und eingerichtet wer 
den, daß keine Feuersgefahr entsteht, öffentliche Straßen und 
Wege nicht beengt, der Gesundheit nachtheilige Ausdünstungen nicht 
berbeigeführt, und Regelmäßigkeit und Anstand da, wo es darauf 
ankömmt, beachtet werden. 
Bei dieser Aufsicht dienen der Polizei=Behörde die gesetz 
lichen Vorschriften über die Einschränkungen des Eigenthums zum 
Besten des gemeinen Wesens zur Richtschnur 
In der Natur der Sache liegt es, daß dergleichen Vor 
schriften nur allgemeine Grundsätze aufstellen können, und der Po 
lizei=Behörde freie Hand lassen müssen, in vorkommenden Fällen 
den obwaltenden Verhältnissen zu entscheiden. 
nach 
Bei der großen Allgemeinheit der Landrechtlichen Vorschrif 
ten über diesen Gegenstand sucht man aber vergeblich nach Ziel 
und Grenze der Befugnisse der Polizei=Behörde in Ausübung 
dieser ihrer amtlichen Functionen, und die Erfahrung dürfte wohl 
als Nachtheile dieser zu großen Allgemeinheit der gesetzlichen Vor 
schriften herausgestellt haben: daß, während auf dem Lande zu 
d) daß kein Grund zu finden ist, warum gesetzliche Einschränkungen 
des Eigenthums zum Besten des Nachbars nicht auch durch Ver 
jährung und durch Confusion untergehen sollen; 
so rechtfertigt sich die Annahme, daß dieselben auf gleiche Weise erlö 
schen, wie Grundgerechtigkeiten. 
übrigens besteht in der verschiedenen Art, wie Einschränkungen des 
Eigenthums zum Besten des gemeinen Wesens, und folche, welche im 
Interesse des Nachbars gegeben sind, erlöschen, der wesentlichste Unter 
schied zwischen beiden. 
§§. 33 bis 101. Tit. 8. Th. l. des A. L. R. 
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