Einleitung.
§. 3.
Von den Einschränkungen des Eigenthums durch
Gesetz zum Besten des gemeinen Wesens.
Die Errichtung von Gebäuden und gebäudeähnlichen Gegen
ständen berühren so mannigfaltige Verhältnisse des bürgerlichen
Lebens, daß sich aus der Natur der Sache die Nothwendigkeit
ergiebt, den Grundstücks=Eigenthümer da, wo die öffentliche Sicher
heit oder das gemeine Beste es erfordert, in seinen Befugnissen
einzuschränken.
Der Polizei=Behörde ist es zur Pflicht gemacht, dafür zu
sorgen, daß bauliche Anlagen so aufgeführt und eingerichtet wer
den, daß keine Feuersgefahr entsteht, öffentliche Straßen und
Wege nicht beengt, der Gesundheit nachtheilige Ausdünstungen nicht
berbeigeführt, und Regelmäßigkeit und Anstand da, wo es darauf
ankömmt, beachtet werden.
Bei dieser Aufsicht dienen der Polizei=Behörde die gesetz
lichen Vorschriften über die Einschränkungen des Eigenthums zum
Besten des gemeinen Wesens zur Richtschnur
In der Natur der Sache liegt es, daß dergleichen Vor
schriften nur allgemeine Grundsätze aufstellen können, und der Po
lizei=Behörde freie Hand lassen müssen, in vorkommenden Fällen
den obwaltenden Verhältnissen zu entscheiden.
nach
Bei der großen Allgemeinheit der Landrechtlichen Vorschrif
ten über diesen Gegenstand sucht man aber vergeblich nach Ziel
und Grenze der Befugnisse der Polizei=Behörde in Ausübung
dieser ihrer amtlichen Functionen, und die Erfahrung dürfte wohl
als Nachtheile dieser zu großen Allgemeinheit der gesetzlichen Vor
schriften herausgestellt haben: daß, während auf dem Lande zu
d) daß kein Grund zu finden ist, warum gesetzliche Einschränkungen
des Eigenthums zum Besten des Nachbars nicht auch durch Ver
jährung und durch Confusion untergehen sollen;
so rechtfertigt sich die Annahme, daß dieselben auf gleiche Weise erlö
schen, wie Grundgerechtigkeiten.
übrigens besteht in der verschiedenen Art, wie Einschränkungen des
Eigenthums zum Besten des gemeinen Wesens, und folche, welche im
Interesse des Nachbars gegeben sind, erlöschen, der wesentlichste Unter
schied zwischen beiden.
§§. 33 bis 101. Tit. 8. Th. l. des A. L. R.
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