Full text: Grein, F. E. A.: ¬Die Rechtsverhältnisse der Nachbarn in Bau-Angelegenheiten nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts

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Einleitung. 
§. 2. 
Einschränkungen des Eigenthums durch Gesetz. 
Versagen gesetzliche Vorschriften unmittelbar dem Eigenthü 
mer die Ausübung einzelner aus dem Eigenthum fließender Be 
fugnisse; so ist sein Eigenthum durch Gesetz eingeschränkt. 
Dergleichen gesetzliche Einschränkungen des Eigenthums grün 
den sich auf das Recht des Staats, das Privat=Eigenthum seiner 
Bürger einzuschränken, wenn dadurch 
a) ein erheblicher Schade von Andern oder vom Staate selbst 
abgewendet, oder ihnen ein beträchtlicher Vortheil verschafft 
werden kann, und 
der abzuwendende Schade oder der zu verschaffende Vor 
b) 
theil den aus der Einschränkung für den Eigenthümer ent 
stehenden Nachtheil beträchtlich überwiegt *). 
Ist der Eigenthümer in seinen Befugnissen im Interesse des 
Staats eingeschränkt; so liegt eine gesetzliche Einschränkung des 
Eigenthums zum Besten des gemeinen Wesens vor, und es kön 
nen dergleichen Einschränkungen nur mit Einwilligung des Staats 
aufgehoben werden ?). 
Ist die Einschränkung des Eigenthums aber aus dem In¬ 
als 
so wird dieselbe 
teresse anderer Personen hervorgegangen; 
des Nachbars bezeich 
Einschränkung des Eigenthums zum Besten 
Eigenthums erlöschen 
net, und dergleichen Einschränkungen des 
auf gleiche Weise, wie Grundgerechtigkeiten 3). 
*) §§. 29 und 30. Tit. 8. Th. I. des A. L. R. 
2) §. 190. Tit. 8. Th. I. des A. L. N. 
3) Durch die Vorschrift des §. 191. 1. c. kann man zu der Annahme 
verleitet werden, daß Einschränkungen des Eigenthums zum Besten des 
Nachbars nur durch verbindliche Willens=Erklärungen der betheiligten 
Nachbarn aufgehoben werden könnten. Berücksichtigt man aber: 
a) daß im §. 191.1.c. das im §. 190. 1. c. gebrauchte Wörtchen „nur" 
fehlt, und deshalb andere Erlöschungsarten nicht ausgeschlossen sind, 
b) daß der Zweck des §. 191.1. c. kein anderer ist, als im Gegensatz 
der Vorschrift des §. 190. zu bestimmen, wer bei Aufhebung einer 
solchen Einschränkung des Eigenthums durch Willenserklärung die 
Erklärung abzugeben hat, daß 
auch die allgemeine Bezugnahme des Titel 22. zu erkennen giebt, 
daß es mit diesen Einschränkungen des Eigenthums in Betreff 
ihres Erlöschens wie mit Grundgerechtigkeiten gehalten werden 
soll, und
	        
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