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Einleitung.
§. 2.
Einschränkungen des Eigenthums durch Gesetz.
Versagen gesetzliche Vorschriften unmittelbar dem Eigenthü
mer die Ausübung einzelner aus dem Eigenthum fließender Be
fugnisse; so ist sein Eigenthum durch Gesetz eingeschränkt.
Dergleichen gesetzliche Einschränkungen des Eigenthums grün
den sich auf das Recht des Staats, das Privat=Eigenthum seiner
Bürger einzuschränken, wenn dadurch
a) ein erheblicher Schade von Andern oder vom Staate selbst
abgewendet, oder ihnen ein beträchtlicher Vortheil verschafft
werden kann, und
der abzuwendende Schade oder der zu verschaffende Vor
b)
theil den aus der Einschränkung für den Eigenthümer ent
stehenden Nachtheil beträchtlich überwiegt *).
Ist der Eigenthümer in seinen Befugnissen im Interesse des
Staats eingeschränkt; so liegt eine gesetzliche Einschränkung des
Eigenthums zum Besten des gemeinen Wesens vor, und es kön
nen dergleichen Einschränkungen nur mit Einwilligung des Staats
aufgehoben werden ?).
Ist die Einschränkung des Eigenthums aber aus dem In¬
als
so wird dieselbe
teresse anderer Personen hervorgegangen;
des Nachbars bezeich
Einschränkung des Eigenthums zum Besten
Eigenthums erlöschen
net, und dergleichen Einschränkungen des
auf gleiche Weise, wie Grundgerechtigkeiten 3).
*) §§. 29 und 30. Tit. 8. Th. I. des A. L. R.
2) §. 190. Tit. 8. Th. I. des A. L. N.
3) Durch die Vorschrift des §. 191. 1. c. kann man zu der Annahme
verleitet werden, daß Einschränkungen des Eigenthums zum Besten des
Nachbars nur durch verbindliche Willens=Erklärungen der betheiligten
Nachbarn aufgehoben werden könnten. Berücksichtigt man aber:
a) daß im §. 191.1.c. das im §. 190. 1. c. gebrauchte Wörtchen „nur"
fehlt, und deshalb andere Erlöschungsarten nicht ausgeschlossen sind,
b) daß der Zweck des §. 191.1. c. kein anderer ist, als im Gegensatz
der Vorschrift des §. 190. zu bestimmen, wer bei Aufhebung einer
solchen Einschränkung des Eigenthums durch Willenserklärung die
Erklärung abzugeben hat, daß
auch die allgemeine Bezugnahme des Titel 22. zu erkennen giebt,
daß es mit diesen Einschränkungen des Eigenthums in Betreff
ihres Erlöschens wie mit Grundgerechtigkeiten gehalten werden
soll, und