Einleitung.
§. 1.
Von den Einschränkungen des Eigenthums.
Der Eigenthümer eines Grundstücks ist als solcher berechtigt,
mit Ausschließung Anderer über die Substanz seines Grundstücks
zu verfügen, und alle Vortheile, welche es gewähren kann, aus
demselben zu ziehen *).
Er kann deshalb auf seinem Grunde und Boden Gebäude
und gebäudeähnliche Anlagen errichten, und deren Höhe und Tiefe,
innere und äußere Form oder Einrichtung nach Willkühr be
stimmen oder abändern, in sofern sein Eigenthum nicht einge
schränkt ist.
Das Eigenthum ist eingeschränkt, wenn dem Eigenthümer
die Ausübung einzelner aus seinem Eigenthume fließender Be
fugnisse untersagt ist 2).
Eine Einschränkung des Eigenthums kann unmittelbar durch
Gesetz bestimmt, oder aus besondern Rechtstiteln hervorgegangen
sein 3), durch welche Andere das Eigenthum einschränkende Rechte
erworben haben.
*) §§. 1. 9 bis 13. Tit. 8. Th. I. des A. L. R.
2) §. 21.1. c.
3) Die Vorschrift des §. 25. 1. c. ist theils zu eng, weil nach §. 13.
Tit. 22. Th. I. des A. L. R. Grundgerechtigkeiten, also recht eigentlich
das Eigenthum einschränkende Rechte Anderer auch durch Verjährung
erworben werden können, theils zu weit, weil Einschränkungen des Ei
genthums durch Natur keine rechtlichen Folgen haben, und deshalb keine
Erwähnung im Gesetze verdienen.
Daß Naturereignisse den Eigenthümer in Ausübung seiner Be
fugnisse beschränken können, versteht sich von selbst. Es kann in ihnen
auch der Grund zu einer gesetzlichen Einschränkung des Eigenthums
liegen, wie z. B. bei der Vorfluth; das Eigenthum ist dann aber nicht
durch Natur sondern durch Gesetz eingeschränkt.
Grein Baurecht.