Full text: Grein, F. E. A.: ¬Die Rechtsverhältnisse der Nachbarn in Bau-Angelegenheiten nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts

Einleitung. 
§. 1. 
Von den Einschränkungen des Eigenthums. 
Der Eigenthümer eines Grundstücks ist als solcher berechtigt, 
mit Ausschließung Anderer über die Substanz seines Grundstücks 
zu verfügen, und alle Vortheile, welche es gewähren kann, aus 
demselben zu ziehen *). 
Er kann deshalb auf seinem Grunde und Boden Gebäude 
und gebäudeähnliche Anlagen errichten, und deren Höhe und Tiefe, 
innere und äußere Form oder Einrichtung nach Willkühr be 
stimmen oder abändern, in sofern sein Eigenthum nicht einge 
schränkt ist. 
Das Eigenthum ist eingeschränkt, wenn dem Eigenthümer 
die Ausübung einzelner aus seinem Eigenthume fließender Be 
fugnisse untersagt ist 2). 
Eine Einschränkung des Eigenthums kann unmittelbar durch 
Gesetz bestimmt, oder aus besondern Rechtstiteln hervorgegangen 
sein 3), durch welche Andere das Eigenthum einschränkende Rechte 
erworben haben. 
*) §§. 1. 9 bis 13. Tit. 8. Th. I. des A. L. R. 
2) §. 21.1. c. 
3) Die Vorschrift des §. 25. 1. c. ist theils zu eng, weil nach §. 13. 
Tit. 22. Th. I. des A. L. R. Grundgerechtigkeiten, also recht eigentlich 
das Eigenthum einschränkende Rechte Anderer auch durch Verjährung 
erworben werden können, theils zu weit, weil Einschränkungen des Ei 
genthums durch Natur keine rechtlichen Folgen haben, und deshalb keine 
Erwähnung im Gesetze verdienen. 
Daß Naturereignisse den Eigenthümer in Ausübung seiner Be 
fugnisse beschränken können, versteht sich von selbst. Es kann in ihnen 
auch der Grund zu einer gesetzlichen Einschränkung des Eigenthums 
liegen, wie z. B. bei der Vorfluth; das Eigenthum ist dann aber nicht 
durch Natur sondern durch Gesetz eingeschränkt. 
Grein Baurecht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer