Volltext : Schneider, Albert: ¬Das schweizerische Obligationenrecht

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und  der  Person  des  Thäters  erlangt  hat,  jedenfalls  aber  mit  dem  Ablaufe
10  Jahren  von  dem  Tage  der  Schädigung  an  gerechnet.
von
Wird  jedoch  die  Klage  aus  einer  strafbaren  Handlung  hergeleitet,
für  welche  das  Strafrecht  eine  längere  Verjährung  vorschreibt,  so  gilt
diese  auch  für  den  Civilanspruch.
Et  Art.  77.  —  Bo.  p.  30.
Waadt  1677.
In  einem  Jahre.  Die  vorberathenden  Commissionen  waren  sehr  schwankend ¬
  über  die  anzusetzende  Dauer  der  Verjährungsfrist.  Schließlich  siegte  in  der  nationalräthlichen ¬
  Commission  die  in  der  Waadt  geltende  Dauer  von  einem  Jahre  in  Uebereinstimmung ¬
  mit  der  Frist  des  Art.  28.  Das  BGes.  betreffend  die  Haftpflicht  der
Transportanstalten  Art.  10  (s.  Anhang  1)  setzt  hingegen  eine  Verjährungsfrist  von
2  Jahren  vom  Tage  der  Schädigung  an  fest,  und  diese  Bestimmung  bleibt  für  die
unter  jenes  Gesetz  fallenden  Schädigungen  in  Kraft.  Ebenso  bleiben  die  besondern
Verjährungsfristen  bestehen,  welche  die  Transportordnung  f.  die  schweiz.  Posten  Art.  121
(s.  Anhang  IV)  und  das  BGes.  betr.  die  Haftpflicht  aus  Fabrikbetrieb  Art.  12  (Anh.  111)
festgesetzt  haben.
2.  Von  dem  Tage  hinweg.  Für  die  Berechnung  der  Frist  sind  die  Art.  87
bis  91,  148,  150  und  151  maßgebend.  Hat  z.  B.  der  Geschädigte  am  17.  September
1883  die  nöthige  Kenntniß  erhalten,  so  läuft  die  Frist  erst  mit  dem  Abend  des
17.  September  1884  ab;  es  ist  dabei  gleichgültig,  daß  das  Jahr  1884  ein  Schaltjahr
Ebenso  sind  auch  die  Bestimmungen  der  Art.  153—160  auf  die  Verjährungsist. ¬
  —
frist  des  Art.  69  anzuwenden,  wie  die  Commission  des  Nationalrathes  als  ihre  Ansicht
ausdrücklich  zu  Protokoll  genommen  hat.
3.  Zu  Abs.  2.  Das  Strafrecht  steht  unter  kantonalen  Regeln;  die  kantonalen
Strafrechte  stellen  verschiedene,  oft  mehr  als  ein  bezw.  zehn  Jahre  lange  Fristen  auf
für  die  Verjährung  der  Verbrechen.  In  diesem  Falle  soll  auch  die  civilrechtliche  Folge
des  Verbrechens,  die  Verpflichtung  zum  Schadenersatz,  nicht  schon  in  einem  bezw.  zehn
Jahren  verjähren,  sondern  der  Richter  so  lange,  als  er  das  Verbrechen  strafen  kann,
auch  dem  Geschädigten  Entschädigung  zusprechen  können.
So  hat  Zürich  bei  den  Verbrechen,  welche  von  Staats  wegen  verfolgt  werden,
Verjährungsfristen  aufgestellt  von  5—25  Jahren  (Str.G.B.  §  52);  ebenso  Glarus
mit  Unverjährbarkeit  todeswürdiger  Verbrechen  (Str.G.B.  §  34  f.);  Luzern  mit
gleichem  Vorbehalt  10—20  Jahre  (Crim.  Str.G.B.  §  64  f.).
4.  Der  Tod  des  Verbrechers  macht  das  Verbrechen  straflos,  hebt  aber  die  Verpflichtung ¬
  zum  Ersatz  des  durch  dasselbe  gestifteten  Schadens  nicht  auf,  die  also  von
den  Erben  des  Verbrechers  zu  erfüllen  ist.  Aber  da  dann  von  einer  strafbaren,  durch
den  Strafrichter  zu  verfolgenden  Handlung  nicht  mehr  die  Rede  ist,  so  kommt  die
Frist  des  Absatz  1  zur  Anwendung.  So  wenigstens  nach  der  Ansicht  der  Commission
vom  18.  August  1880.
5.  Die  Entwürfe  seit  1877  hatten  im  Anschluß  an  gemeinrechtliche  Lehren  die
Bestimmung  aufgestellt,  daß  die  Verpflichtung  zum  Schadenersatz  nur  bis  zum  Betrage
der  Erbschaft  auf  die  Erben  des  Schädigers  übergehen  solle.  Dieser  Artikel  ist
            
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