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und der Person des Thäters erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe
10 Jahren von dem Tage der Schädigung an gerechnet.
von
Wird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet,
für welche das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt
diese auch für den Civilanspruch.
Et Art. 77. — Bo. p. 30.
Waadt 1677.
In einem Jahre. Die vorberathenden Commissionen waren sehr schwankend ¬
über die anzusetzende Dauer der Verjährungsfrist. Schließlich siegte in der nationalräthlichen ¬
Commission die in der Waadt geltende Dauer von einem Jahre in Uebereinstimmung ¬
mit der Frist des Art. 28. Das BGes. betreffend die Haftpflicht der
Transportanstalten Art. 10 (s. Anhang 1) setzt hingegen eine Verjährungsfrist von
2 Jahren vom Tage der Schädigung an fest, und diese Bestimmung bleibt für die
unter jenes Gesetz fallenden Schädigungen in Kraft. Ebenso bleiben die besondern
Verjährungsfristen bestehen, welche die Transportordnung f. die schweiz. Posten Art. 121
(s. Anhang IV) und das BGes. betr. die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb Art. 12 (Anh. 111)
festgesetzt haben.
2. Von dem Tage hinweg. Für die Berechnung der Frist sind die Art. 87
bis 91, 148, 150 und 151 maßgebend. Hat z. B. der Geschädigte am 17. September
1883 die nöthige Kenntniß erhalten, so läuft die Frist erst mit dem Abend des
17. September 1884 ab; es ist dabei gleichgültig, daß das Jahr 1884 ein Schaltjahr
Ebenso sind auch die Bestimmungen der Art. 153—160 auf die Verjährungsist. ¬
—
frist des Art. 69 anzuwenden, wie die Commission des Nationalrathes als ihre Ansicht
ausdrücklich zu Protokoll genommen hat.
3. Zu Abs. 2. Das Strafrecht steht unter kantonalen Regeln; die kantonalen
Strafrechte stellen verschiedene, oft mehr als ein bezw. zehn Jahre lange Fristen auf
für die Verjährung der Verbrechen. In diesem Falle soll auch die civilrechtliche Folge
des Verbrechens, die Verpflichtung zum Schadenersatz, nicht schon in einem bezw. zehn
Jahren verjähren, sondern der Richter so lange, als er das Verbrechen strafen kann,
auch dem Geschädigten Entschädigung zusprechen können.
So hat Zürich bei den Verbrechen, welche von Staats wegen verfolgt werden,
Verjährungsfristen aufgestellt von 5—25 Jahren (Str.G.B. § 52); ebenso Glarus
mit Unverjährbarkeit todeswürdiger Verbrechen (Str.G.B. § 34 f.); Luzern mit
gleichem Vorbehalt 10—20 Jahre (Crim. Str.G.B. § 64 f.).
4. Der Tod des Verbrechers macht das Verbrechen straflos, hebt aber die Verpflichtung ¬
zum Ersatz des durch dasselbe gestifteten Schadens nicht auf, die also von
den Erben des Verbrechers zu erfüllen ist. Aber da dann von einer strafbaren, durch
den Strafrichter zu verfolgenden Handlung nicht mehr die Rede ist, so kommt die
Frist des Absatz 1 zur Anwendung. So wenigstens nach der Ansicht der Commission
vom 18. August 1880.
5. Die Entwürfe seit 1877 hatten im Anschluß an gemeinrechtliche Lehren die
Bestimmung aufgestellt, daß die Verpflichtung zum Schadenersatz nur bis zum Betrage
der Erbschaft auf die Erben des Schädigers übergehen solle. Dieser Artikel ist