Volltext : Geser, Albert: ¬Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten aus rechtswidrigen Amtshandlungen gegenüber Privaten und gegenüber dem Staate

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Art.  77,  112,  164,  271,  370,  593  C.  d’instr.  crim.  Die  prise
à  partie,  d.  h.  die  Regressklage  der  durch  ein  gesetzlich
bestimmtes  Verschulden  des  Richters  u.  s.  f.  verletzten  Partei,
ist  nach  dem  französischen  Gesetzbuch  eine  besondere  Form
des  Rechtsstreites,  welche  zugleich  die  Garantien  voller
Genugtuung  für  den  Verletzten  und  energischen  Schutzes
gegen  frivole  Klagen  für  den  Richter  bietet.
Die  Haftung  des  Richters  ist  demnach  im  französischen
Rechte  gegenüber  der  Verantwortlichkeit  der  andern  Beamtenkategorien ¬
  eine  mildere.
d)  Sächsisches  Recht.
Nach  dem  sächsischen  G.  B.  kann  derjenige,  welcher
durch  absichtliche  Verschuldung  oder  grobe  Fahrlässigkeit
eines  richterlichen  Beamten  bei  Verhandlung  oder  Entscheidung ¬
  eines  Rechtsstreites  Schaden  erleidet,  dessen  Ersatz ¬
  von  dem  schuldigen  Beamten  fordern  (§  1506).  Nicht
minder  haften  die  von  dem  Staate  oder  den  Gemeinden
angestellten  Verwaltungsbeamten  für  den  Schaden.  welchen
sie  bei  Behandlung  der  ihnen  obliegenden  Geschäfte  absichtlich ¬
  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit  verursachen  (§  1507).
Nach  sächsischem  Rechte  stehen  also  alle  Beamten,  die
richterlichen  und  nicht  richterlichen,  bezüglich  ihrer  Hattung
aus  unerlaubten  Amtshandlungen  einander  gleich.
e)  Oesterreichisches  Recht.
In  Oesterreich,  d.  h.  im  Staate  der  Reichsratsländer, ¬
  sind  nur  die  richterlichen  Beamten  für  RechtsVergl. ¬
  Freund,  a.  a.  O.,  II.,  S.  383.  Laurent.  a.  a.  O..  XX.,
444.  Toullier,  le  droit  civil  français,  VI.  éd.  XI..  184.  Dalloz.
Jurisprudence  général,  Jahrg.  1842,  I.  Abth.,  S.  399.
2  Mit  den  Bestimmungen  des  sächs.  G.  B.  stimmt  das  Zürcher
P.  G.  B.,  §§  417  und  419,  überein.
            
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