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Art. 77, 112, 164, 271, 370, 593 C. d’instr. crim. Die prise
à partie, d. h. die Regressklage der durch ein gesetzlich
bestimmtes Verschulden des Richters u. s. f. verletzten Partei,
ist nach dem französischen Gesetzbuch eine besondere Form
des Rechtsstreites, welche zugleich die Garantien voller
Genugtuung für den Verletzten und energischen Schutzes
gegen frivole Klagen für den Richter bietet.
Die Haftung des Richters ist demnach im französischen
Rechte gegenüber der Verantwortlichkeit der andern Beamtenkategorien ¬
eine mildere.
d) Sächsisches Recht.
Nach dem sächsischen G. B. kann derjenige, welcher
durch absichtliche Verschuldung oder grobe Fahrlässigkeit
eines richterlichen Beamten bei Verhandlung oder Entscheidung ¬
eines Rechtsstreites Schaden erleidet, dessen Ersatz ¬
von dem schuldigen Beamten fordern (§ 1506). Nicht
minder haften die von dem Staate oder den Gemeinden
angestellten Verwaltungsbeamten für den Schaden. welchen
sie bei Behandlung der ihnen obliegenden Geschäfte absichtlich ¬
oder durch grobe Fahrlässigkeit verursachen (§ 1507).
Nach sächsischem Rechte stehen also alle Beamten, die
richterlichen und nicht richterlichen, bezüglich ihrer Hattung
aus unerlaubten Amtshandlungen einander gleich.
e) Oesterreichisches Recht.
In Oesterreich, d. h. im Staate der Reichsratsländer, ¬
sind nur die richterlichen Beamten für RechtsVergl. ¬
Freund, a. a. O., II., S. 383. Laurent. a. a. O.. XX.,
444. Toullier, le droit civil français, VI. éd. XI.. 184. Dalloz.
Jurisprudence général, Jahrg. 1842, I. Abth., S. 399.
2 Mit den Bestimmungen des sächs. G. B. stimmt das Zürcher
P. G. B., §§ 417 und 419, überein.