Inhaltsverzeichnis : Handbuch des Armenrechts

Unterstützungswohnsitzgesetz.  §  18.
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Zusammenleben  mit  ihm  zu  einer  unerträglichen  Last  geworden
sein
müsse.  Vrgl.  Seuffert,  Archiv  Bd.  7  Nr.  189,  Bd.  27  Nr.
36.
Hierunter  fallen  insbesondere  Beschimpfungen  und  rohe,  Leben
und
Gesundheit  gefährdende  Mißhandlungen.  (Wohlers  XII  S.
12,
XVI  S.  12,  XX  S.  30;  Reger  I  S.  249.)  Das  Bundesamt
hat
für  das  Gebiet  des  preußischen  allgemeinen  Landrechts  ausgeführt,
daß  die  Ehefrau  auch  befugterweise  getrennt  vom  Ehemann  lebe.
wenn  dieser  in  einer  Irrenanstalt  sich  befinde,  da  sie  keine  Verpflichtung ¬
  habe,  dem  Manne  in  eine  Irrenanstalt  zu  folgen  (Wohlers
XI  S.  23,  25,  XII  S.  15,  XV  S.  29;  Reger  I  S.  57,  249),  oder
wenn  der  Ehemann  eine  Doppelehe  eingehe  (Wohlers  XXI  S.  40)
oder  wenn  er  durch  ein  vagabundierendes  Leben,  durch  Verheimlichung
seines  Aufenthalts,  durch  verschuldete  Unfähigkeit,  der  Frau  eine
Heimstätte  zu  gewähren,  durch  ein  Konkubinatsverhältnis  u.  s.  w.  es
der  Ehefrau  thatsächlich  unmöglich  mache,  mit  ihm  zusammenzuleben.
Die  Befugnis  einer  Ehefrau,  von  ihrem  Manne  getrennt  zu  leben,
hört  aber  auf,  wenn  wegen  der  eine  solche  Befugnis  begründenden
Ehescheidungsursache  nach  den  Landesgesetzen  nicht  mehr  auf  Scheidung
geklagt  werden  kann.  (Wohlers  XII  S.  15,  23,  XVI  S.  41,  XVII
S.  60,  XXI  S.  42,  AAII  S.  36;  Krech  XXIV  S.  39  ff.,  AA)
S.  29,  XXVI  S.  48,  50.)  Vrgl.  auch  Wohlers  XIII  S.  33,  35
XX  S.  31,  40;  Krech  XXV  S.  26.
3)  „und":  vrgl.  Anmerkung  4  letzter  Absatz.
„Beihilfe":  ob  der  Ehemann  eine  Beihilfe  leistet,  ist  eine
Thatfrage.  Als  eine  der  Ehefrau  gewährte,  den
selbständigen  Erwerb ¬
  des  Unterstützungswohnsitzes  ausschließende  Beihilfe  ist  es  nicht
ohne  weiteres  zu  betrachten,  wenn  der  Ehemann  für  die  mit  der
Ehefrau  verlassenen  ehelichen  Kinder  Sorge  trägt;  die  Ehefrau  ernährt ¬
  sich  selbst  doch  ohne  Beihilfe  (Wohlers  V  S.  32).  Vral.
ferner  Wohlers  XII  S.  15,  XVI  S.  45,  XVII  S.  60,  XVIII  S.  33
XX  S.  36,  Krech  XXIV  S.  52.
§  18*).
Eheliche  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehende  Kinder
teilen*),  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §  20,  den  Unterstützungswohnsitz ¬
  des  Vaters  solange,  bis  sie  denselben  nach  Vorschrift ¬
  der  §§  22  Nr.  2,  23  bis  27  verloren,  oder  einen  anderweitigen ¬
  Unterstützungswohnsitz  nach  Vorschrift  der  §§  9  bis  14
erworben  haben.

durch  Abstammun; ¬

            
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