Unterstützungswohnsitzgesetz. § 18.
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Zusammenleben mit ihm zu einer unerträglichen Last geworden
sein
müsse. Vrgl. Seuffert, Archiv Bd. 7 Nr. 189, Bd. 27 Nr.
36.
Hierunter fallen insbesondere Beschimpfungen und rohe, Leben
und
Gesundheit gefährdende Mißhandlungen. (Wohlers XII S.
12,
XVI S. 12, XX S. 30; Reger I S. 249.) Das Bundesamt
hat
für das Gebiet des preußischen allgemeinen Landrechts ausgeführt,
daß die Ehefrau auch befugterweise getrennt vom Ehemann lebe.
wenn dieser in einer Irrenanstalt sich befinde, da sie keine Verpflichtung ¬
habe, dem Manne in eine Irrenanstalt zu folgen (Wohlers
XI S. 23, 25, XII S. 15, XV S. 29; Reger I S. 57, 249), oder
wenn der Ehemann eine Doppelehe eingehe (Wohlers XXI S. 40)
oder wenn er durch ein vagabundierendes Leben, durch Verheimlichung
seines Aufenthalts, durch verschuldete Unfähigkeit, der Frau eine
Heimstätte zu gewähren, durch ein Konkubinatsverhältnis u. s. w. es
der Ehefrau thatsächlich unmöglich mache, mit ihm zusammenzuleben.
Die Befugnis einer Ehefrau, von ihrem Manne getrennt zu leben,
hört aber auf, wenn wegen der eine solche Befugnis begründenden
Ehescheidungsursache nach den Landesgesetzen nicht mehr auf Scheidung
geklagt werden kann. (Wohlers XII S. 15, 23, XVI S. 41, XVII
S. 60, XXI S. 42, AAII S. 36; Krech XXIV S. 39 ff., AA)
S. 29, XXVI S. 48, 50.) Vrgl. auch Wohlers XIII S. 33, 35
XX S. 31, 40; Krech XXV S. 26.
3) „und": vrgl. Anmerkung 4 letzter Absatz.
„Beihilfe": ob der Ehemann eine Beihilfe leistet, ist eine
Thatfrage. Als eine der Ehefrau gewährte, den
selbständigen Erwerb ¬
des Unterstützungswohnsitzes ausschließende Beihilfe ist es nicht
ohne weiteres zu betrachten, wenn der Ehemann für die mit der
Ehefrau verlassenen ehelichen Kinder Sorge trägt; die Ehefrau ernährt ¬
sich selbst doch ohne Beihilfe (Wohlers V S. 32). Vral.
ferner Wohlers XII S. 15, XVI S. 45, XVII S. 60, XVIII S. 33
XX S. 36, Krech XXIV S. 52.
§ 18*).
Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder
teilen*), vorbehaltlich der Bestimmung des § 20, den Unterstützungswohnsitz ¬
des Vaters solange, bis sie denselben nach Vorschrift ¬
der §§ 22 Nr. 2, 23 bis 27 verloren, oder einen anderweitigen ¬
Unterstützungswohnsitz nach Vorschrift der §§ 9 bis 14
erworben haben.
durch Abstammun; ¬