Volltext : Handbuch des Armenrechts

Unterstützungswohnsitzgesetz.  §  17.
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Voraussetzungen,  welche  landesgesetzlich  für  die  Scheidung  der  Ehe
aus  diesem  Grunde  gefordert  werden,  dahin  festgestellt,  daß  als  bösliche ¬
  Verlassung  die  eigenmächtige  d.  h.  dem  Willen  des  anderen
Teils  widersprechende,  widerrechtliche  Zerreißung  der  ehelichen ¬
  Lebensgemeinschaft  durch  einen  der  Ehegatten  und  die  hartnäckige ¬
  Verweigerung  einer  Versöhnung  anzusehen  sei."  Vrgl.
Wohlers  XXII  S.  34,  XXIII  S.  52.
In  Württemberg  kommt  für  evangelische  Ehegatten  Teil  II,
Kap.  13,  §§  3  und  4  der  Ehe=  und  Ehegerichtsordnung  vom  30.  April
1687  in  Betracht,  wonach  bösliche  Verlassung  vorliegt,  wenn  ein
Ehegatte  „aus  lauter  Leichtfertigkeit,  ohne  Not  und  ohne  genugsame
rechtmäßige  Ursache  hinwegzieht"  und,  ohne  den  Hinterbliebenen  zu
schreiben  oder  etwas  zu  schicken,  mutwillig  ausbleibt.  „Daß  dieses
Ausbleiben  längere  Zeit  und  zwar  nach  dem  neueren  Landesgesetz
vom  8.  August  1875  Art.  6  (Reg.Bl.  S.  463)  zwei  Jahre  gedauert
haben  muß,  ist  nur  für  die  wirkliche  Ehescheidung  erforderlich,  nicht
aber  für  die  Thatsache  der  böslichen  Verlassung  und  zur  Annahme
des  selbständigen  Unterstützungswohnsitzes  der  Ehefrau  im  Sinne  des
Reichsgesetzes,  welches  bei  dem  nach  §  15  desselben  angenommenen
accessorischen  Unterstützungswohnsitz  der  Ehefrau  von  einer  in  der
Familie  sich  darstellenden  wirtschaftlichen  Gemeinschaft  ausgeht.  Eine
solche  besteht  nicht  mehr,  sondern  eine  bösliche  Verlassung,  wenn  der
Ehemann  als  Haupt  der  Familie  sich  unter  Umständen  von  der  Ehefrau ¬
  entfernt,  welche  seine  Absicht,  die  eheliche  Gemeinschaft  nicht
fortzusetzen,  hinreichend  kundgeben.
(Württ.  Verw.  Gerichtshof
25.  April  1881,  M.A.Bl.  S.  333;  Reger  II  S.  29);  orgl.  auch
Lang,  Personen-,  Familien-  und  Vormundschaftsrecht,  2.  Aufl.,  S.  439.
Allerdings  hat  das  Bundesamt  für  das  Heimatwesen  in  dem  schon
angeführten  Urteil  vom  28.  Mai  1892  (Krech  XXIV  S.  59)  weiter
ausgesprochen,  „daß  der  durch  den  entwichenen  Ehegatten  herbeigeführte
Zustand  der  Trennung  nicht  bloß  im  Zeitpunkt  der  Entfernung,  sondern ¬
  während  der  ganzen  Dauer  des  Getrenntlebens  dem  Willen  des
verlassenen  Teils  widersprechen  muß.  Unterläßt  dieser  jeden  Versuch, ¬
  den  anderen  Teil  zur  Wiederherstellung  des  ehelichen  Zusammenlebens ¬
  zu  bewegen,  obgleich  solche  Versuche  möglich  waren
so  ist  weder  zu  erkennen,  ob  der  verlassene  Ehegatte  der  ohne  und
gegen  seinen  Willen  herbeigeführten  Trennung  dauernd  widerstrebt
noch  ob  der  entwichene  Ehegatte  die  Versöhnung  hartnäckig  verweigert.
Vrgl.  auch  Urteil  des  Württ.  Verw.Gerichtshofs  vom  1.  Oktober
1890  (M.A.Bl.  S.  455)
Ueber  einzelne  Fälle  der  böslichen  Verlassung  vrgl.  Wohlers  X
S.  28,  29,  XIII  S.  39,  XVI  S.  37,  XVII  S.  49,  51;  Krech
XXIV  S.  39,  XXV  S.  20;  Reger  I  S.  137,  II  S.  29,  V  S.  188,
VI  S.  208.
            
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