Unterstützungswohnsitzgesetz. § 17.
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Voraussetzungen, welche landesgesetzlich für die Scheidung der Ehe
aus diesem Grunde gefordert werden, dahin festgestellt, daß als bösliche ¬
Verlassung die eigenmächtige d. h. dem Willen des anderen
Teils widersprechende, widerrechtliche Zerreißung der ehelichen ¬
Lebensgemeinschaft durch einen der Ehegatten und die hartnäckige ¬
Verweigerung einer Versöhnung anzusehen sei." Vrgl.
Wohlers XXII S. 34, XXIII S. 52.
In Württemberg kommt für evangelische Ehegatten Teil II,
Kap. 13, §§ 3 und 4 der Ehe= und Ehegerichtsordnung vom 30. April
1687 in Betracht, wonach bösliche Verlassung vorliegt, wenn ein
Ehegatte „aus lauter Leichtfertigkeit, ohne Not und ohne genugsame
rechtmäßige Ursache hinwegzieht" und, ohne den Hinterbliebenen zu
schreiben oder etwas zu schicken, mutwillig ausbleibt. „Daß dieses
Ausbleiben längere Zeit und zwar nach dem neueren Landesgesetz
vom 8. August 1875 Art. 6 (Reg.Bl. S. 463) zwei Jahre gedauert
haben muß, ist nur für die wirkliche Ehescheidung erforderlich, nicht
aber für die Thatsache der böslichen Verlassung und zur Annahme
des selbständigen Unterstützungswohnsitzes der Ehefrau im Sinne des
Reichsgesetzes, welches bei dem nach § 15 desselben angenommenen
accessorischen Unterstützungswohnsitz der Ehefrau von einer in der
Familie sich darstellenden wirtschaftlichen Gemeinschaft ausgeht. Eine
solche besteht nicht mehr, sondern eine bösliche Verlassung, wenn der
Ehemann als Haupt der Familie sich unter Umständen von der Ehefrau ¬
entfernt, welche seine Absicht, die eheliche Gemeinschaft nicht
fortzusetzen, hinreichend kundgeben.
(Württ. Verw. Gerichtshof
25. April 1881, M.A.Bl. S. 333; Reger II S. 29); orgl. auch
Lang, Personen-, Familien- und Vormundschaftsrecht, 2. Aufl., S. 439.
Allerdings hat das Bundesamt für das Heimatwesen in dem schon
angeführten Urteil vom 28. Mai 1892 (Krech XXIV S. 59) weiter
ausgesprochen, „daß der durch den entwichenen Ehegatten herbeigeführte
Zustand der Trennung nicht bloß im Zeitpunkt der Entfernung, sondern ¬
während der ganzen Dauer des Getrenntlebens dem Willen des
verlassenen Teils widersprechen muß. Unterläßt dieser jeden Versuch, ¬
den anderen Teil zur Wiederherstellung des ehelichen Zusammenlebens ¬
zu bewegen, obgleich solche Versuche möglich waren
so ist weder zu erkennen, ob der verlassene Ehegatte der ohne und
gegen seinen Willen herbeigeführten Trennung dauernd widerstrebt
noch ob der entwichene Ehegatte die Versöhnung hartnäckig verweigert.
Vrgl. auch Urteil des Württ. Verw.Gerichtshofs vom 1. Oktober
1890 (M.A.Bl. S. 455)
Ueber einzelne Fälle der böslichen Verlassung vrgl. Wohlers X
S. 28, 29, XIII S. 39, XVI S. 37, XVII S. 49, 51; Krech
XXIV S. 39, XXV S. 20; Reger I S. 137, II S. 29, V S. 188,
VI S. 208.