Volltext : Wilfing, Ferdinand: Grundzüge zur Regulirung des österr. Gewerbewesens


Von Abegg.

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die Achtung und den Gehorsam gegen das Gesetz wieder einge-
schärft hat, indem er, wo die Strafe zu strenge und dem Sittenzu-
stand nicht mehr entsprechend ist, so lange die Gesetzgebung nicht
abhilft, nur in der Gnade, nicht in dem Abweichen des Richters
von dem Gesetze, die Abhilfe findet. Wir haben schon erinnert,
daß es indessen — wie verwerflich auch die Willkühr der Praxis in
vieler Hinsicht war, doch nicht an einer inneren Rechtfertigung bei
dem hier eintretenden Collisionsfallc gebrach. Er selbst sagt (S. 135).
„Trotz aller warnenden und strafenden Einschärfungen der alten
Verordnungen mußte endlich die verrostete Kette dem überwältigen-
den Geiste herrschender Ueberzeugungen weichen und die Periode
eintreten, die schon, lange fast in ganz Deutschland in Beziehung
auf die gemeinen Criminalgesetze eingetreten ist und überall ent-
stehen muß, wo stch gegen grausame Gesetze Natur, Gefühl, Ueber-
zeugung der Männer empört, durch die sie ausgeführt werden sollen
— jene Periode, wo die Gesetze veraltet, drohen, ohne zu schaden, wo
sie leere Formen sind, in die man legt, was man selbst will, wo
die Willkühr Gesetz und das Gesetz nur in der Willkühr ist." Und wenn
er dann hinzusetzt: „In dieser Periode giebt cs zwar Verbrechen
und Strafen, aber keine Criminal-Iustiz, weil keine Gerechtig-
keit ist, außer in der Herrschaft des in sich selbst ruhenden immer
gleichen Gesetzes," so dürfen wir uns freuem, diese Aeußerungen
gerade von dem Vertheidiger der — wenngleich nicht äußern, son-
dern psychologischen, doch immer Abschre ckungstheorie er-
wähnen zu können.
Der Aufsatz erklärt sich gegen die Tortur, welche in vielen
andern Ländern längst aufgehoben — Preußen war im Z. 1740
mit theilweiser, im I. 1754 mit völliger Aufhebung der peinlichen
Frage vorausgegangen9)— damals noch in Bayern bestand. Eine

9) Meine Geschichte des Strafrechts und der Strafgesetzgebung der
Brandenburg-Preußischen Lande S. 137 rc. mein Lehrbuch des Cri-
minatprozeffes §. 1:18—121 und meine Schrift, die Preußische
Strafgesetzgebung und die Rechtsliteratur in ihrer gegenseitigen Be-
ziehung. Berlin 1854. S. 21." — In Oesterreich durch Ent-
schließung der Kaiserin Maria Theresia v. 3. Jänner 1776.

Von Abegg.

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die Achtung und den Gehorsam gegen das Gesetz wieder einge-
schärft hat, indem er, wo die Strafe zu strenge und dem Sittenzu-
stand nicht mehr entsprechend ist, so lange die Gesetzgebung nicht
abhilft, nur in der Gnade, nicht in dem Abweichen des Richters
von dem Gesetze, die Abhilfe findet. Wir haben schon erinnert,
daß es indessen — wie verwerflich auch die Willkühr der Praxis in
vieler Hinsicht war, doch nicht an einer inneren Rechtfertigung bei
dem hier eintretenden Collisionsfallc gebrach. Er selbst sagt (S. 135).
„Trotz aller warnenden und strafenden Einschärfungen der alten
Verordnungen mußte endlich die verrostete Kette dem überwältigen-
den Geiste herrschender Ueberzeugungen weichen und die Periode
eintreten, die schon, lange fast in ganz Deutschland in Beziehung
auf die gemeinen Criminalgesetze eingetreten ist und überall ent-
stehen muß, wo stch gegen grausame Gesetze Natur, Gefühl, Ueber-
zeugung der Männer empört, durch die sie ausgeführt werden sollen
— jene Periode, wo die Gesetze veraltet, drohen, ohne zu schaden, wo
sie leere Formen sind, in die man legt, was man selbst will, wo
die Willkühr Gesetz und das Gesetz nur in der Willkühr ist." Und wenn
er dann hinzusetzt: „In dieser Periode giebt cs zwar Verbrechen
und Strafen, aber keine Criminal-Iustiz, weil keine Gerechtig-
keit ist, außer in der Herrschaft des in sich selbst ruhenden immer
gleichen Gesetzes," so dürfen wir uns freuem, diese Aeußerungen
gerade von dem Vertheidiger der — wenngleich nicht äußern, son-
dern psychologischen, doch immer Abschre ckungstheorie er-
wähnen zu können.
Der Aufsatz erklärt sich gegen die Tortur, welche in vielen
andern Ländern längst aufgehoben — Preußen war im Z. 1740
mit theilweiser, im I. 1754 mit völliger Aufhebung der peinlichen
Frage vorausgegangen9)— damals noch in Bayern bestand. Eine

9) Meine Geschichte des Strafrechts und der Strafgesetzgebung der
Brandenburg-Preußischen Lande S. 137 rc. mein Lehrbuch des Cri-
minatprozeffes §. 1:18—121 und meine Schrift, die Preußische
Strafgesetzgebung und die Rechtsliteratur in ihrer gegenseitigen Be-
ziehung. Berlin 1854. S. 21." — In Oesterreich durch Ent-
schließung der Kaiserin Maria Theresia v. 3. Jänner 1776.

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