8
Agerius behauptet, in der Beschwerdeinstanz ohne sorgsame
Prüfung das Hauptverfahren zu eröffnen, so verdient dies
zweifellos schärfsten Tadel. Andererseits kann hier von einem
Kampfe der unteren Instanzen gegen die oberen nicht wohl
die Rede sein. Jede Instanz hat von Fall zu Fall zu ent
scheiden, und wenn das Landgericht bei der Entscheidung
über die Eröffnung des Hauptverfahrens sich seiner Prüfungs
pflicht, ob der Angeklagte in Gemäßheit § 201 R.=Strf.=Prz.
sei,
Ordng. einer strafbaren Handlung hinreichend verdächtig
in Rücksicht auf die Beschwerdeinstanz ein für alle mal be
geben haben sollte, so wirft das auf die Charakterstärke der
betheiligten Richter ein bedenkliches Licht. Es braucht nicht
hervorgehoben zu werden, daß in dem berührten Falle der
die richterliche Entscheidung bestimmende Begriff des hin
reichenden Verdachts ein sehr dehnbarer ist; er läßt dem
subjektiven Ermessen den breitesten Spielraum. Es wird sich
daher schwer nachweisen lassen, welche von zwei entgegen
gesetzten Entscheidungen auf sorgfältigerer Prüfung beruhe.
Aus dem Mangel schriftlicher Gründe kann auf die unter
lassene Prüfung jedenfalls nicht geschlossen werden, da in
Gemäßheit §§ 34, 202 Abs. 1, 209 R.=Strf.-Prz.=Ordng.
nur der Beschluß mit Gründen zu versehen ist, welcher die Er
öffnung ablehnt, nicht aber der Beschluß der Beschwerde
instanz, nach welchem dem Antrage der Staatsanwaltschaft
entsprechend das Strafverfahren eröffnet wird. Jedenfalls
bleibt das geschilderte Verfahren eine Einzelerscheinung, und
nichts berechtigt, in ihr ein Symptom dafür zu erblicken
daß die höheren Instanzen den Anträgen der Staats
anwaltschaft gegenüber es im Allgemeinen an sorgfäl
tiger Prüfung fehlen lassen, oder daß, wenn es der Fall
damit auch die Kritik der unteren Instanzen gelähmt wäre.
Den angeblich in Berlin herrschenden Mißständen stehen
vielmehr in den Provinzen Landgerichte genugsam gegenüber
bei denen jeder Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens
sorgfältig geprüft wird, und bei denen auch die Zurückweisung
staatsanwaltlicher Anklagen durchaus nicht zu den Selten
heiten gehört.