52 Allg. Theil. Kap. 2. Entstehungsgründe des Privatrechts rc.
entstanden ist, überall auch in seinen übrigen Bezirken nach
der vom Localrecht gegebenen Norm beurtheilen, und die Richter ¬
der anderen Bezirke sind verbunden, auf solche Verhältnisse ¬
jenes Localrecht anzuwenden. Namentlich ist daher auch,
wenn das Localrecht einen ihm Unterworfenen zu gewissen Geschäften ¬
für unfähig oder dieselben für ihn persönlich unverbindlich ¬
erklärt, er bei solchen Geschäften, die er in anderen
Bezirken eingeht, nach seinem Rechte (jenem Localrechte) zu
beurtheilen.
b. Der Grundsatz, daß das Besondere dem Allgemeinen
vorgeht, gilt ebenso auch bei gegenständlichen Beziehungen.
Spricht ein Gesetz eine Regel aus, ein anderes Gesetz dagegen ¬
eine diesem Grundsatze widerstreitende Bestimmung für
eine gewisse Classe von Rechtsverhältnissen: so geht die Letztere, ¬
als das Besondere, für ihren Kreis der Ersteren vor,
d. h. für jene Classe von Rechtsverhältnissen gilt die besondere
Bestimmung; sie bildet für dieselben eine Ausnahme von der
im Uebrigen geltenden Regel6.
Diese Grundsätze-a und b) gelten nicht nur, sofern die
verschiedenen Rechte gleichzeitig entstanden, z. B. in derselben
Rechtsquelle enthalten sind, oder sofern das besondere Recht
jünger ist als das allgemeine; denn auch in dem Falle, wenn
das besondere Recht ein früheres ist, ist es im Zweifel
durch das spätere allgemeine nicht als aufgehoben zu betrachten, ¬
so daß es also neben demselben und es beschränkend fortgilt".
2. Sind die widerstreitenden Bestimmungen von gleichem
Umfange und in Rechtsquellen aus verschiedener Zeit
welche an sichs gleiche Geltung haben würden, enthalten: so
entscheidet das Alter. Die Jüngere geht der Aelteren (das
jüngere Gesetz dem älteren, das neuere Gew.Recht dem früheren) ¬
vor 9. Das Alter ist aber hier nicht eigentlich eine
Entscheidungsnorm für einen Widerspruch zwischen zwei beste6) ¬
Zum Beispiel Landrecht II, 23 §. 1 verglichen mit II, 21 §. 1.
7) Näheres hierüber unten §. 28.
8) Abgesehen von ihrem Zeitverhältnisse zu einander.
9) D. I, 4 de const. princ. l. 4.