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Statut, unter landesherrlicher Genehmigung
daß die Brautschatzvorzüge des gemeinen Rechts, den Ehefrauen ¬
exemter Ehemänner, in deren Concursen nicht
durchgehends zu Gute kommen, und diejenigen Gläubiger
des Mannes den Vorrang vor ihrem nicht ingroßirten Brautschatze ¬
haben sollen, deren hypothecarische Forderungen in dem
Rathsbuche versichert, oder in das Stadtpfandbuch intabulirt ¬
sind, insofern nämlich die verpfändeten Güter zu den
unbeweglichen Stadt= und Bürgerpflichtigen gehören ¬
10). Nach diesen Grundsätzen urtheilte die Zellische JustizCanzelei ¬
im März 1823 in Sachen der Wittwe weiland Lieutenants ¬
W* geborne F****** zu Lüneburg, wider
den zu dessen Concurse bestellten Curatorem bonor. et ad
lites O. G. Procurator Baring, in pto. diversorum,
also: "Nachdem, so viel die von der Liquidantin in ihrem
Liquidationsrecesse profitirten Forderungen anlangt, die
Bestimmungen des Statuts der Stadt Lüneburg vom 12
Aug. 1778 hinsichtlich der unter den dortigen Stadtangehörigen ¬
Eheleuten eingeführten allgemeinen ehelichen
Gütergemeinschaft, auf das zwischen der Liquidantin und
dem cridario bestandenen Eheverhältniß aus dem gedoppelten ¬
Grunde keine Anwendung erleiden; weil eines Theils
der Gemeinschuldner nicht der Magistratsjurisdiction, sondern ¬
der Gerichtsbarkeit Königlicher Justizscanzelei unterworfen ¬
gewesen ist, und das Wesen eines fori privilegiati
gerade darin besteht, das es eine exemtionem a iurisdictione
ordinaria et domicilii bewirkt; anderen Theils aber die im
§. 5. des gedachten Statuts enthaltene specielle Bestimmung,
daß dasjenige, was in Rücksicht der Vorzugsrechte der
Brautschatzforderungen darin verordnet worden, auch auf
10) Statut v. J. 1778. §. 5. "In Ansehung der Gelder, welche aus
den verpfändeten, unter des Raths Jurisdiction belegenen, unbeweglichen ¬
Gütern gelöset werden.'