Volltext : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 8, Abt. 1)

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Statut,  unter  landesherrlicher  Genehmigung
daß  die  Brautschatzvorzüge  des  gemeinen  Rechts,  den  Ehefrauen ¬
  exemter  Ehemänner,  in  deren  Concursen  nicht
durchgehends  zu  Gute  kommen,  und  diejenigen  Gläubiger
des  Mannes  den  Vorrang  vor  ihrem  nicht  ingroßirten  Brautschatze ¬
  haben  sollen,  deren  hypothecarische  Forderungen  in  dem
Rathsbuche  versichert,  oder  in  das  Stadtpfandbuch  intabulirt ¬
  sind,  insofern  nämlich  die  verpfändeten  Güter  zu  den
unbeweglichen  Stadt=  und  Bürgerpflichtigen  gehören ¬

10).  Nach  diesen  Grundsätzen  urtheilte  die  Zellische  JustizCanzelei ¬
  im  März  1823  in  Sachen  der  Wittwe  weiland  Lieutenants ¬
  W*  geborne  F******  zu  Lüneburg,  wider
den  zu  dessen  Concurse  bestellten  Curatorem  bonor.  et  ad
lites  O.  G.  Procurator  Baring,  in  pto.  diversorum,
also:  "Nachdem,  so  viel  die  von  der  Liquidantin  in  ihrem
Liquidationsrecesse  profitirten  Forderungen  anlangt,  die
Bestimmungen  des  Statuts  der  Stadt  Lüneburg  vom  12
Aug.  1778  hinsichtlich  der  unter  den  dortigen  Stadtangehörigen ¬
  Eheleuten  eingeführten  allgemeinen  ehelichen
Gütergemeinschaft,  auf  das  zwischen  der  Liquidantin  und
dem  cridario  bestandenen  Eheverhältniß  aus  dem  gedoppelten ¬
  Grunde  keine  Anwendung  erleiden;  weil  eines  Theils
der  Gemeinschuldner  nicht  der  Magistratsjurisdiction,  sondern ¬
  der  Gerichtsbarkeit  Königlicher  Justizscanzelei  unterworfen ¬
  gewesen  ist,  und  das  Wesen  eines  fori  privilegiati
gerade  darin  besteht,  das  es  eine  exemtionem  a  iurisdictione
ordinaria  et  domicilii  bewirkt;  anderen  Theils  aber  die  im
§.  5.  des  gedachten  Statuts  enthaltene  specielle  Bestimmung,
daß  dasjenige,  was  in  Rücksicht  der  Vorzugsrechte  der
Brautschatzforderungen  darin  verordnet  worden,  auch  auf
10)  Statut  v.  J.  1778.  §.  5.  "In  Ansehung  der  Gelder,  welche  aus
den  verpfändeten,  unter  des  Raths  Jurisdiction  belegenen,  unbeweglichen ¬
  Gütern  gelöset  werden.'
            
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