Volltext : Regelsberger, Ferdinand: Beiträge zur Lehre von der Haftung der Behörden und Beamten der Aktiengesellschaften

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1.  Es  wird  der  Direktion  ein  vollständiger  Mangel  an  jeder  Ueberwachung  des  Verkehrs ¬
  der  Anstalt  mit  Escher-Bodmer  zum  Vorwurf  gemacht.  Der  Letztere  habe  einen  „illimitirten" ¬
  Kontokorrentkredit  gehabt  und  die  Macht  besessen,  über  Hab  und  Gut  von  Leu
und  Comp.  zu  verfügen  (S.  15  des  Berner  Gutachtens).
Diese  Behauptungen  bedürfen  denn  doch  nach  Maßgabe  der  thatsächlichen  Verhältnisse
einer  wesentlichen  Berichtigung.  Der  sog.  Kontokorrentkredit  konnte  von  Hrn.
Escher  durchaus  nicht  willkürlich  erhöht  werden  sondern  war  abhängig  von  den
Baareingängen  einerseits  und  vom  Baarschaftsbedürfniß  der  Anstalt  andrerseits.  Die  ersteren
nach  Belieben  zu  steigern,  lag  außer  der  Macht  des  Hrn.  Escher,  und  die  letztern  wurden
bestimmt  durch  die  Darlehensbegehren  und  durch  das  Fälligwerden  eingegangener  Verbindlichkeiten. ¬
  Dadurch  kam  es,  daß  die  Hrn.  Escher  anvertrauten  Summen  in  den  Jahren
1867  und  1868  erheblich  wuchsen  und  in  den  folgenden  Jahren  kaum  minder  erheblich  abnahmen ¬
  (man  vergleiche  die  Uebersicht  über  den  Kontokorrentverkehr  in  der  Abwehr  zu
Nr.  66).  Wenn  der  Kontokorrentkredit  für  Hrn.  Escher  eine  so  leicht  zugängliche  ergiebige
Quelle  gebildet  hätte,  es  wäre  in  der  That  sehr  auffallend,  daß  er  denselben  in  den  letzten
Jahren  und  namentlich  in  der  Zeit  seiner  ökonomischen  Bedrängniß  nicht  nur  nicht  stärker
ausbeutete  sondern  im  Gegentheil  abnehmen  ließ.
Wie  wenig  übrigens  die  Direktion  sich  der  Leitung  des  Geschäfts  in  den  letzten  Jahren
begeben  hatte,  das  beweisen  z.  B.  die  eingreifenden  von  ihr  beschlossenen  Maßregeln,  wodurch
die  beiden  Konti  für  Kreditoren  mit  Wechselrecht  vollständig  aufgehoben  (Geschäftsbericht
XIII  S.  15,  XIV  S.  15  und  XV  S.  17)  und  die  Konti  der  Kontokorrentkreditoren
sehr  bedeutend  gemindert  wurden  (Geschäftsbericht  XV  S.  17,  XVI  S.  17).
Die  Verfasser  des  Berner  Gutachtens  scheinen  wie  ihre  Quelle,  der  Bericht  der  Untersuchungskommission, ¬
  zu  der  schweren  Anschuldigung  eines  völligen  Verfalls  jeder  Direktionsthätigkeit ¬
  durch  die  Abnahme  der  Sitzungen  und  durch  den  geringeren  Gehalt  der  späteren ¬
  Protokolle  bestimmt  worden  zu  sein.  Es  ist  gewiß  gewagt,  darauf  allein  jenes  Urtheil
zu  bauen.  Wenn  eine  Verwaltung  sich  in  dem  Maß  zur  Zufriedenheit  ihrer  Kommittenten
bewährt  hat  wie  die  von  Leu  und  Comp.,  so  wird  allmälig  auf  die  protokollarische  Beurkundung ¬
  aller  Schritte  und  Maßregeln  weniger  Gewicht  gelegt  als  im  Anfang  des  Bestehens.
Ferner  ist  nicht  zu  übersehen,  daß  die  Direktion  später  für  die  Ueberwachung  der  Thätigkeit  der
einzelnen  Kommissionen  die  Anfertigung  monatlicher  Uebersichten  über  die  Bewegung  des
gesammten  Geschäfts  und  Mittheilung  derselben  an  die  einzelnen  Mitglieder  für  zweckdienlicher ¬
  erachtet  hat  als  die  mündliche  Berichterstattung  in  Sitzungen.  Ob  sie  damit  gut  gethan,
wage  ich  nicht  zu  entscheiden;  doch  scheint  mir  das  angenommene  System  nicht  ohne  weiters
verurtheilt  werden  zu  können  und  noch  viel  weniger  auf  dasselbe  die  Bezeichnung  „Mangel
an  aller  Kontrole"  zu  passen.  Daß  auch  sonst  die  Mitglieder  der  Direktion  ihre  Pflicht  der
Ueberwachung  zu  erfüllen  suchten,  ist  in  der  Abwehr  zu  Nr.  50  des  Näheren  dargelegt.  Ich
            
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