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1. Es wird der Direktion ein vollständiger Mangel an jeder Ueberwachung des Verkehrs ¬
der Anstalt mit Escher-Bodmer zum Vorwurf gemacht. Der Letztere habe einen „illimitirten" ¬
Kontokorrentkredit gehabt und die Macht besessen, über Hab und Gut von Leu
und Comp. zu verfügen (S. 15 des Berner Gutachtens).
Diese Behauptungen bedürfen denn doch nach Maßgabe der thatsächlichen Verhältnisse
einer wesentlichen Berichtigung. Der sog. Kontokorrentkredit konnte von Hrn.
Escher durchaus nicht willkürlich erhöht werden sondern war abhängig von den
Baareingängen einerseits und vom Baarschaftsbedürfniß der Anstalt andrerseits. Die ersteren
nach Belieben zu steigern, lag außer der Macht des Hrn. Escher, und die letztern wurden
bestimmt durch die Darlehensbegehren und durch das Fälligwerden eingegangener Verbindlichkeiten. ¬
Dadurch kam es, daß die Hrn. Escher anvertrauten Summen in den Jahren
1867 und 1868 erheblich wuchsen und in den folgenden Jahren kaum minder erheblich abnahmen ¬
(man vergleiche die Uebersicht über den Kontokorrentverkehr in der Abwehr zu
Nr. 66). Wenn der Kontokorrentkredit für Hrn. Escher eine so leicht zugängliche ergiebige
Quelle gebildet hätte, es wäre in der That sehr auffallend, daß er denselben in den letzten
Jahren und namentlich in der Zeit seiner ökonomischen Bedrängniß nicht nur nicht stärker
ausbeutete sondern im Gegentheil abnehmen ließ.
Wie wenig übrigens die Direktion sich der Leitung des Geschäfts in den letzten Jahren
begeben hatte, das beweisen z. B. die eingreifenden von ihr beschlossenen Maßregeln, wodurch
die beiden Konti für Kreditoren mit Wechselrecht vollständig aufgehoben (Geschäftsbericht
XIII S. 15, XIV S. 15 und XV S. 17) und die Konti der Kontokorrentkreditoren
sehr bedeutend gemindert wurden (Geschäftsbericht XV S. 17, XVI S. 17).
Die Verfasser des Berner Gutachtens scheinen wie ihre Quelle, der Bericht der Untersuchungskommission, ¬
zu der schweren Anschuldigung eines völligen Verfalls jeder Direktionsthätigkeit ¬
durch die Abnahme der Sitzungen und durch den geringeren Gehalt der späteren ¬
Protokolle bestimmt worden zu sein. Es ist gewiß gewagt, darauf allein jenes Urtheil
zu bauen. Wenn eine Verwaltung sich in dem Maß zur Zufriedenheit ihrer Kommittenten
bewährt hat wie die von Leu und Comp., so wird allmälig auf die protokollarische Beurkundung ¬
aller Schritte und Maßregeln weniger Gewicht gelegt als im Anfang des Bestehens.
Ferner ist nicht zu übersehen, daß die Direktion später für die Ueberwachung der Thätigkeit der
einzelnen Kommissionen die Anfertigung monatlicher Uebersichten über die Bewegung des
gesammten Geschäfts und Mittheilung derselben an die einzelnen Mitglieder für zweckdienlicher ¬
erachtet hat als die mündliche Berichterstattung in Sitzungen. Ob sie damit gut gethan,
wage ich nicht zu entscheiden; doch scheint mir das angenommene System nicht ohne weiters
verurtheilt werden zu können und noch viel weniger auf dasselbe die Bezeichnung „Mangel
an aller Kontrole" zu passen. Daß auch sonst die Mitglieder der Direktion ihre Pflicht der
Ueberwachung zu erfüllen suchten, ist in der Abwehr zu Nr. 50 des Näheren dargelegt. Ich