Volltext : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (6)

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tionsgerichte  am  9.  October  1799  dahin  verwörfen:  Weil
nicht  gezeigt  worden,  daß  Implorant  in  seiner  gegenwärtigen =
  Lage  einer  Unterstützung  aus  den  Lehnen  nothwendig  bedarf; =
  auch  die  erforderliche  Zustimmung  der  Creditoren  nicht
hinlänglich  beigebracht  ist;  so  kann  dem  Competenzgesuche
des  Imploranten  von  Obervormundschäfts=  und  Gerichtswegen
  nicht  beferirt  werden.
Die  Töchter  des  letzten  Vasallen  können  von  dem
Lehnsfolger,  nach  dem  gemeinen  Lehnrechte,  selbst  bei  dem
Mangel  an  eigenem  Vermögen,  aus  dem  Lehn  keine  Alimente =
  fordern,  und  also  noch  weit  weniger  ihren  Unterhalt
von  den  Gläubigern  desselben  aus  den  Lehnsfrüchten,
nach  strengem  Rechte,  verlangen.  Die  Billigkeit  erfordert
es  indeß,  sie  nicht  ganz  hülflos  zu  lassen,  und  daher  ist  der
Unterhalt  der  Töchter  durch  Gewohnheit  und  Observanz
eingeführt  25).  Das  Quantum  dieser  Alimente  ist  jedoch
allezeit  auf  den  nothwendigsten  Unterhalt  derselben  zu
beschränken,  wenn  sie  ihn  von  den  Gläubigern  des  verstorbenen =
  Vasallen  fordern,  wie  das  höchste  Tribunal  am  G.
August  1816,  in  Sachen  des  v.  Adelebsenschen  curatoris
bonorum  w.  die  von  Adelebsenschen  Töchter,  angenommen =
  und  bestimmt  hat.
25)  a  Pufendorf  Tom.  1.  obs.  68.  Stpuben  rechtliche
Bedenken.  Th.  1.  n.  57.  Böhmer  princ.  iur.  Feud.  §.  635.
Westphal  Lehnrecht  n.  24.  §.  3.
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