13
sprünglichen deutschen Gesetzen und Gewohnheiten, welche
mit den Longobarden und Franken in die italienischen
Lehnhöfe zu Mailand, Cremona, Piazenza u. s. w. über
gegangen waren. Es ließ daher nur die in rechtmäßiger
Ehe erzeugten oder gebornen Kinder zur Lehnsfolge, und
schloß die natürlichen, folglich alle unehelichen Kinder von
derselben gänzlich in der Maße aus, daß sie weder allein,
noch mit andern (ehelichen) Kindern zur Lehnserbfolge gelan
gen sollten. Naturales filii, licet postea fiant legi
timi, sagt der alte Feudist, ad successionem feudi nec soli,
nec cum aliis admittuntur! *) Er kannte sehr wohl die
Vorschriften des römischen und canonischen Rechts, deren
Studium und Cultur gleichzeitig mit der Wissenschaft des
Lehnrechts im XII. Jahrhundert in Italien aufblüheten 12)
und ihm konnten folglich die verschiedenen Arten der Legiti
mation nicht unbekannt seyn. Gleichsam ahnend, daß den
noch die alten Lehnsgesetze, und in den Lehnhöfen unverrückt
beibehaltenen Gewohnheiten, durch jene verdrängt werden
könnten, setzte er die merkwurdigen Worte: licet postea
fiant legitimi, hinzu, um zu bestimmen, daß alle ausserehe
lichen Kinder, möchten sie auch nachher auf welche Weise
es wolle legitimirt seyn, allgemein von der Lehnserbfolge
auszuschließen wären. Was der Feudist erwartet haben
mochte, trat in der Folge, wenn gleich einige Jahrhunderte
später, wirklich ein. Im XVI. Seculo erhob sich der
Kampf, über den Sinn des obigen Lehnstextes, unter den
Rechtsgelehrten, der bisjetzt unentschieden fortgedauert
hat. Die damaligen Juristen, welche über das Stu
dium des römischen und canonischen Rechts die deut
schen Rechte und longobardischen Lehnsgesetze fast ganz ver
gessen,
11) II. F. 26. §. 10.
12) König Lehrb. der jurist. Literatur §. 224.