Full text: Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (6)

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Gänzlich unbekannt war den alten Deutschen eine Legi 
timation der ausserehelichen Kinder. Niemand konnte ein 
anderes Recht erhalten, als ihm angeboren war, und daher 
folgten auch die Kinder, in gewissen Fällen, der ärgeren 
Hand. Der bei den Römern geduldete Concubinat sollte 
unterdrückt werden, und dieser Umstand veranlaßte die Ein 
führung der Legitimation natürlicher Kinder 3) durch nach 
folgende Ehe, welche späterhin durch das päbstlich Recht) 
auf alle unehelichen Kinder ausgedehnt ward. Das Ein 
dringen dieser fremden Gesetzgebungen in Deutschland, 
brachte nun auch hier diese Legitimationsart in Gang, und 
dergleichen Kinder, bekannt unter dem Namen der Man 
telkinder, empfingen dadurch die Rechte der ehelich Ge 
bornen und succedirten dem Vater mit dessen ehelichen Kin 
dern im Allodio. Aber im Lehn erhielt sich noch lange, 
besonders da, wo Sachsenrecht galt, also im nörd 
lichen Deutschland, die Kraft und Wirkung der alten ger 
manischen Gesetze. Der Sammler, bekannt unter dem 
Namen Vetus Auctor de beneficiis, das Sächsische Land 
und Lehnrecht 5) schlossen alle ausserehelich gebornen Kinder 
von der Lehns=Erbfolge gänzlich aus. Eben das that der 
lateinische 6) Glossator des sächsischen Lehnrechts, und 
der Deutsche 7) ging so weit, ganz dreist zu erklären, daß 
der Kaiser dergleichen Legitimationen als eine List habe er 
finden, und sie endlich gar drucken lassen. Diese Grund 
sätze des alten Sachsenrechts, aus reinen Quellen vaterlän 
discher Verfassungen geschöpft, und noch durch keine Ein 
B 2 
wirkung 
3) L. 5. C. de natural. liberis. 
*) Cap. 1. X. qui filii sint legitimi. 
3) I. F. S. c. 2. I. P. S. lib. 1. Art. 36. 
6) Glossa latina ad cap. 2. I. F. S. 
7) ad art. 44. Cod. Oldenb. Gloss. lib. 1.
	        
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