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Gänzlich unbekannt war den alten Deutschen eine Legi
timation der ausserehelichen Kinder. Niemand konnte ein
anderes Recht erhalten, als ihm angeboren war, und daher
folgten auch die Kinder, in gewissen Fällen, der ärgeren
Hand. Der bei den Römern geduldete Concubinat sollte
unterdrückt werden, und dieser Umstand veranlaßte die Ein
führung der Legitimation natürlicher Kinder 3) durch nach
folgende Ehe, welche späterhin durch das päbstlich Recht)
auf alle unehelichen Kinder ausgedehnt ward. Das Ein
dringen dieser fremden Gesetzgebungen in Deutschland,
brachte nun auch hier diese Legitimationsart in Gang, und
dergleichen Kinder, bekannt unter dem Namen der Man
telkinder, empfingen dadurch die Rechte der ehelich Ge
bornen und succedirten dem Vater mit dessen ehelichen Kin
dern im Allodio. Aber im Lehn erhielt sich noch lange,
besonders da, wo Sachsenrecht galt, also im nörd
lichen Deutschland, die Kraft und Wirkung der alten ger
manischen Gesetze. Der Sammler, bekannt unter dem
Namen Vetus Auctor de beneficiis, das Sächsische Land
und Lehnrecht 5) schlossen alle ausserehelich gebornen Kinder
von der Lehns=Erbfolge gänzlich aus. Eben das that der
lateinische 6) Glossator des sächsischen Lehnrechts, und
der Deutsche 7) ging so weit, ganz dreist zu erklären, daß
der Kaiser dergleichen Legitimationen als eine List habe er
finden, und sie endlich gar drucken lassen. Diese Grund
sätze des alten Sachsenrechts, aus reinen Quellen vaterlän
discher Verfassungen geschöpft, und noch durch keine Ein
B 2
wirkung
3) L. 5. C. de natural. liberis.
*) Cap. 1. X. qui filii sint legitimi.
3) I. F. S. c. 2. I. P. S. lib. 1. Art. 36.
6) Glossa latina ad cap. 2. I. F. S.
7) ad art. 44. Cod. Oldenb. Gloss. lib. 1.