Full text: Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (6)

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gleichen Prohibitiv- und Policeigesetze, gleichviel ob sie pö 
nal oder nicht pönal sind, zulassen, so wurde man mit der 
Lehre vom guten Glauben in Widerspruch kommen, 
und gestattet man dagegen wenigstens die unvordenkliche 
Verjährung, so möchte, wenn mansauch dabei auf bonam 
sidem nicht zu sehen brauchte 3), doch immer der Hauptgrund 
derselben, die Existenz eines rechtmäßigen Besitzes und gerechten 
Titels, vermißt werden können *). Will man hingegen wi 
der Prohibitiv=, und insonderheit gegen verbietende land 
wirthschaftliche, Nahrungs= und Gewerbefachen betreffende 
Policeigesetze gar keine Präscription zulassen, so wird da 
durch die ganze Lehre vom Herkommen, welche in das 
Privatrecht, vorzüglich aber in das Landwirthschaftsrecht, 
so tief eingreift, erschüttert und gewissermaaßen zerstört. 
Untersagt das Gesetz den Unterthanen gewisse Handlungen, 
bei Strafe oder ohne Strafbestimmung, in der Art, daß 
dabei die öffentliche Wohlfahrt, das allgemeine Beste, in 
teressirt ist, und daß selbst der Landesherr, wenn das 
selbe vollständig erreicht werden soll, keiner Privatperson 
eine solche Handlung ausnahmsweise gestatten könnte, so 
wird man gegen dergleichen Prohibitivgesetze gar keine Ver 
jährung, auch nicht die immemorielle, gestatten dürfen, ohne 
die allgemeine Wohlfahrt in Gefahr zu setzen, und eben 
deswegen nicht annehmen können, daß der Gesetzgeber zu 
Handlungen seine Einwilligung habe geben wollen, die der 
gleichen Gesetzen zuwider sind 5). 
Ist. 
3) Thibaut über Besitz und Verjährung. §. 79. 
*) Thibaut a. a. O. §. 75. u. 77. 
3) a Pufendorf Tom. 2. obs. 1. §. 25. u. 26. Glück 
a. a. O. §. 93. u. f..
	        
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