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gleichen Prohibitiv- und Policeigesetze, gleichviel ob sie pö
nal oder nicht pönal sind, zulassen, so wurde man mit der
Lehre vom guten Glauben in Widerspruch kommen,
und gestattet man dagegen wenigstens die unvordenkliche
Verjährung, so möchte, wenn mansauch dabei auf bonam
sidem nicht zu sehen brauchte 3), doch immer der Hauptgrund
derselben, die Existenz eines rechtmäßigen Besitzes und gerechten
Titels, vermißt werden können *). Will man hingegen wi
der Prohibitiv=, und insonderheit gegen verbietende land
wirthschaftliche, Nahrungs= und Gewerbefachen betreffende
Policeigesetze gar keine Präscription zulassen, so wird da
durch die ganze Lehre vom Herkommen, welche in das
Privatrecht, vorzüglich aber in das Landwirthschaftsrecht,
so tief eingreift, erschüttert und gewissermaaßen zerstört.
Untersagt das Gesetz den Unterthanen gewisse Handlungen,
bei Strafe oder ohne Strafbestimmung, in der Art, daß
dabei die öffentliche Wohlfahrt, das allgemeine Beste, in
teressirt ist, und daß selbst der Landesherr, wenn das
selbe vollständig erreicht werden soll, keiner Privatperson
eine solche Handlung ausnahmsweise gestatten könnte, so
wird man gegen dergleichen Prohibitivgesetze gar keine Ver
jährung, auch nicht die immemorielle, gestatten dürfen, ohne
die allgemeine Wohlfahrt in Gefahr zu setzen, und eben
deswegen nicht annehmen können, daß der Gesetzgeber zu
Handlungen seine Einwilligung habe geben wollen, die der
gleichen Gesetzen zuwider sind 5).
Ist.
3) Thibaut über Besitz und Verjährung. §. 79.
*) Thibaut a. a. O. §. 75. u. 77.
3) a Pufendorf Tom. 2. obs. 1. §. 25. u. 26. Glück
a. a. O. §. 93. u. f..