Full text: Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (6)

198 
gen diese auch längst veraltert, oder verschwunden seyn, so 
schadet solches doch der gegenwärtigen Anwendbarkeit des 
Gesetzes gar nicht 1), und man wird daher, auch noch heut 
zu Tage, jede Ablobung aus einem Bremschen Bauergute 
für ungültig und unwirksam erklären müssen, welche nicht 
mit Einwilligung des Gutsherrn, oder der Beamten ge 
schlossen und aufgerichtet ist. In Hinsicht der Ablobungen 
sind, Kraft dieses Gesetzes, die Gutsherrschaftsfreien 
Bauergutsbesitzer — Erbexen, Baumänner — unter die 
Aufsicht der Beamten; die in einer wahren gutsherrlichen 
Abhängigkeit stehenden Bauergutsbesitzer aber — Meier 
unter die Aufsicht ihres Gutsherrn gestellt, und auch 
dieser Umstand dient zum Beweise, daß die Brem= und 
Verdenschen Meier für nichts anders zu halten sind, als für 
Erbpachter 2) 
Die Einleitung und Allgemeinheit des Gesetzes ergiebt 
es, daß die Anwendbarkeit, oder Nichtanwendbarkeit des 
selben keinesweges von dem Daseyn, oder dem Umfange ei 
nes eigenen freien Vermögens des Hofbesitzers hat abhängig 
gemacht werden sollen. Indeß ist die Einwilligung des 
Gutsherrn zu der Ablobung doch nur dann erforderlich, wenn 
der Hof, oder die Stelle selbst meierpflichtig ist. 
Haben blos einzelne dabei befindliche Pertinenzen, weil 
sie durch Zubruch aus der Gemeinheit zu der Stelle gekom 
men, oder auf andere Art dabei vermeiert sind, diese Eigen 
schaft, so ist die Einwilligung dieser Gutsherren zur Ab 
lobung eben so wenig nothwendig, als der Consens bloßer 
Zinsherren 3). Wird die Meierpflichtigkeit der 
Stelle 
1) Weber von der natürl. Verbindlichkeit 2te Aufl. §. 64. 
4) Pract. Erürter. B. V. n. 33. §. 12. Und n. 94. d. 
Bandes. 
3) Pract. Erörter. a. a. O. §. 13.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer