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gen diese auch längst veraltert, oder verschwunden seyn, so
schadet solches doch der gegenwärtigen Anwendbarkeit des
Gesetzes gar nicht 1), und man wird daher, auch noch heut
zu Tage, jede Ablobung aus einem Bremschen Bauergute
für ungültig und unwirksam erklären müssen, welche nicht
mit Einwilligung des Gutsherrn, oder der Beamten ge
schlossen und aufgerichtet ist. In Hinsicht der Ablobungen
sind, Kraft dieses Gesetzes, die Gutsherrschaftsfreien
Bauergutsbesitzer — Erbexen, Baumänner — unter die
Aufsicht der Beamten; die in einer wahren gutsherrlichen
Abhängigkeit stehenden Bauergutsbesitzer aber — Meier
unter die Aufsicht ihres Gutsherrn gestellt, und auch
dieser Umstand dient zum Beweise, daß die Brem= und
Verdenschen Meier für nichts anders zu halten sind, als für
Erbpachter 2)
Die Einleitung und Allgemeinheit des Gesetzes ergiebt
es, daß die Anwendbarkeit, oder Nichtanwendbarkeit des
selben keinesweges von dem Daseyn, oder dem Umfange ei
nes eigenen freien Vermögens des Hofbesitzers hat abhängig
gemacht werden sollen. Indeß ist die Einwilligung des
Gutsherrn zu der Ablobung doch nur dann erforderlich, wenn
der Hof, oder die Stelle selbst meierpflichtig ist.
Haben blos einzelne dabei befindliche Pertinenzen, weil
sie durch Zubruch aus der Gemeinheit zu der Stelle gekom
men, oder auf andere Art dabei vermeiert sind, diese Eigen
schaft, so ist die Einwilligung dieser Gutsherren zur Ab
lobung eben so wenig nothwendig, als der Consens bloßer
Zinsherren 3). Wird die Meierpflichtigkeit der
Stelle
1) Weber von der natürl. Verbindlichkeit 2te Aufl. §. 64.
4) Pract. Erürter. B. V. n. 33. §. 12. Und n. 94. d.
Bandes.
3) Pract. Erörter. a. a. O. §. 13.