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Zollfreiheit der St. Stade. III.
Zinnaischer Minzfuß galt ehemals =
in hiesigen Landen. Il. 352.
384.
— — pflicht, begründet keinen StrasZins, =
Canon, s. Bekenngeld.
senzwang. IV. 103.
— — dessen jährliche, gleichförmige Erachen, =
in wiesern sie Justizlegung =
läßt auf eine erbliche Verleioder =
Regierungssachen sind. W. 140.
thung schließen. Ul. 152.
verleihung ist ein Kaiserl.
Zinsen, in wiefern solche bey BeReservatrecht. =
l. 22.
rechnung der Appellationssumme in
Betracht kommen. III. 328 351.
Zuchtstellen, Prottstellen. H. 95.
— — zu fünf Procent müssen den LandZuckersiedereien =
in Haarburg,
Forum der dabey arbeitenden Persoerben =
vom Lehnsfolger entrichtet
nen. I. 156.
werden. III. 115.
— — höhere, als zu 5 pC., ob sie, wenn
Zugeständniß, unbedingtes, des
Klagegrundes, liegt nicht in der zur
sie gutwillig bezahlt sind, zuruckgeAbwendung =
einer gerichtlichen Klage
fordert werden können. IV. 225.
geleisteten Geldzahlung. IV. 92.
- s. a. Zahlung. l. 344.
Zugzehnten kann durch einen geZinsfruß ¬
der, vom Curator selbst zu
gebenen Sackzehnten aufgehoben werverzinsenden =
Concursgelder. I. 357.
den. III. 216.
— s. 9. Curator.
Zunfte, Einungen, Jnnungen, AemZinsguter, =
III. 149. im Bremter, ¬
Brüderschaften und Gilden, deschen. =
V. 174. 3.
ren Entstehung. 1. 109.
Zinsthaler, sechster, über dessen
Zunftgerech tigkeitssachen, in
Rechtmäßigkeit. IV. 226.
wiefern sie zu den Justizsachen gehoZinswucher, =
Verordnungen dageren. =
IV. 136.
gen. JV. 227.
Zull, vectigal, telonium, portoZunuckgabe -
der, zu den Arten gerium, =
rectorium. I. 12.
brachten Schuldverschreib. J. 193.
Zurucknahme eines zugeschoheuen
— — zu Elsfleth, dessen Verleihung.
Eides. s. Eid, Deferent, MinI. =
15.
derjährige.
— — der Stadt Hamburg. l. 31.
—— — von Bienen. II. 112. s. a. BieZuschläge, =
von der Befugniß im Allnenzoll, =
Immenzoll.
gemeinen, sie anzulegen. II. 232.
V. 273. u. 274.
— — dessen rechtlicher Begriff. IV. 102.
wenn sie wieder geöffnet werden
— — ein neuer ist unerlaubt und wimüssen. =
II. 234.
derrechtlich. IV. 105.
— s. a. Dienstbarkeit. II. 232.
Zollberechtigungen, wie solche
Befriedigungen. II. 240.
an die deutschen Landesherren gekam= Grasschneiden. =
II. 238. Forstmen ¬
sind. III. 393.
—— einkunfte, zu welchem Gebr.
herr. 258 Weideberecht. II. 232.
sie gegenwärtig einfließen. I. 21.
Zwischenraum zwischen Grundstü—— ¬
erhebunng ist keine nothwencken =
und Gebäuden. I. 186.
dige und unzertrennliche Folge der
Zwang macht eine dadurch bewirkte
Landeshoheit. III. 392.
Erbeseinsetzung ungültig. IV. 157.
Druckfehler im fünften Bande der practischen Erörterungen.
S. 147. Z. 10. statt angemessene l. unangemessene. S. 156. Not. 1. statt Prehe
l. Prehn. S. 169. N. 2. Z. 3. ist das Wort nicht wegzustreichen.