Zehnten von Bienen. kl. 107.
— ist eine Gattung des Fleischzehntens. =
II. 107.
— dessen Befreiung muß erwiesen
werden. II. 109.
— — aller, ward ursprünglich in natura -
gezogen: II. 214.
— — Befreiung von dessen Naturalprästation: =
III. 214.
— — bey Lehnsabsonderungen. III. 120.
— — s. a. Bienen=, JmmenFleisch=, =
Kälber=, RottSackzehnten. ¬
Zehntflur, des Wortes Bedeutung.
V. 106.
Zehnherr, dessen Recht auf den
Rottzehnten. I11. 198.
— braucht das Recht auf die Naturalprästation =
des Zehntens, der Regel =
nach, nicht zu erweisen. III. 214.
— Wahlrecht desselben beym Fleischzehnten. =
217.
Zehntordnung, Calenb., gilt im
Amte Wildeshausen. III. 99
Zehrzoll wird bey einem neu zu
legenden Grundbaume abgerechnet.
IV. 10.
Zeitungen, Strafbarkeit unbefügter ¬
Aufforderungen in denselben.
IV. 76.
Zellische Magistratspersonen. II.
179. s. a Magistr. Pers.
Zeugen, deren Glaubwurdigkeit und
Zulässigkeit. I. 255. 258.
—— deren Recht, nach geschlossenem
Rotulus in ihrer Ausfage noch zu
verändern oder zu verbessern. I. 261.
— — ihnen dürfen die Beweisartikel =
und Fragstucke vor der Abhörung =
nicht mitgetheilt werden. II.
366.
— — nicht jedes vorhergegangene Gesprach =
über die Sache macht sie verdachtig. =
II. 366.
deren Nichterscheinen im Productionstermine. =
IV. 249
Production neuer IV. 238.
— — wenn Stadische Bürger als solche =
vorgeschlagen sind, wie es mit
375
ihrer Abhörung zu halten ist. IV.
410.
Zeugen, s. a. Additional=Zeugen, ¬
Beweistermin, Inventarium, ¬
Notarius.
neue, deren Zulässigkeit. II.
210. V. 272.
Zeugenabhörung, durch die Schuld
des Producten aufgehaltene. IV. 243.
Zeugenbeweis, bey dessen Unmöglichkeit ¬
ist Eidesdelation zulassig.
I. 301.
— s. a. Apellationsinstanz.
II. 225. 228.
dessen rechtliche Erfordernisse. III.
312. IV. 248.
Zeugeneid, s. Magistratspersonen. ¬
II. 179.
deren WiederZeugenverhöre, =
holung ist iin der Regel unzulässig.
Y. 261.
vor deren Eröffnung sind Additional=Zeugen =
zulässig. IV. 237.
neue, nach Eroffnung der ersten
Zeugen=Aussagen. IV. 240.
s. a. Notariatszeugenverhöre. ¬
III. 313. IV. 248.
Zeugniß, ein unbeschworenes reicht
nicht zum Beweise hin. 1. 133.
— des Richters, dessen Glaubwürdigkeit. =
III. 102.
— — Verdacht dagegen, wegen Verwandschaft. =
IV. 244.
— der Eltern und Kinder für und
wider einander. I. 245. V 70.
—— der Geschwister über dessen Zulässigkeit. =
IV. 244.
ob=Geschwister wider einander dazu =
gezwungen werden können.IV. 246.
der Advocaten, Mandatarien, Notarien, =
Procuratoren, Unterhändler.
IV. 252
des Verfassers einer Urkunde 252.
der Prediger in Kirchensachen ist
nicht immer zulässig V. 199.
Ziegelöfen, rechtliche Befugniß zu
deren Anlegung, V. 195.
Zigeunerkinder, elternlose, deren ¬
Unterhaltung. III. 164.
Zin¬