Volltext : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (5)

Zehnten  von  Bienen.  kl.  107.
—  ist  eine  Gattung  des  Fleischzehntens. =
  II.  107.
—  dessen  Befreiung  muß  erwiesen
werden.  II.  109.
—  —  aller,  ward  ursprünglich  in  natura -
  gezogen:  II.  214.
—  —  Befreiung  von  dessen  Naturalprästation: =
  III.  214.
—  —  bey  Lehnsabsonderungen.  III.  120.
—  —  s.  a.  Bienen=,  JmmenFleisch=, =

Kälber=,  RottSackzehnten. ¬

Zehntflur,  des  Wortes  Bedeutung.
V.  106.
Zehnherr,  dessen  Recht  auf  den
Rottzehnten.  I11.  198.
—  braucht  das  Recht  auf  die  Naturalprästation =
  des  Zehntens,  der  Regel =
  nach,  nicht  zu  erweisen.  III.  214.
—  Wahlrecht  desselben  beym  Fleischzehnten. =
  217.
Zehntordnung,  Calenb.,  gilt  im
Amte  Wildeshausen.  III.  99
Zehrzoll  wird  bey  einem  neu  zu
legenden  Grundbaume  abgerechnet.
IV.  10.
Zeitungen,  Strafbarkeit  unbefügter ¬
  Aufforderungen  in  denselben.
IV.  76.
Zellische  Magistratspersonen.  II.
179.  s.  a  Magistr.  Pers.
Zeugen,  deren  Glaubwurdigkeit  und
Zulässigkeit.  I.  255.  258.
——  deren  Recht,  nach  geschlossenem
Rotulus  in  ihrer  Ausfage  noch  zu
verändern  oder  zu  verbessern.  I.  261.
—  —  ihnen  dürfen  die  Beweisartikel =
  und  Fragstucke  vor  der  Abhörung =
  nicht  mitgetheilt  werden.  II.
366.
—  —  nicht  jedes  vorhergegangene  Gesprach =
  über  die  Sache  macht  sie  verdachtig. =
  II.  366.
deren  Nichterscheinen  im  Productionstermine. =
  IV.  249
Production  neuer  IV.  238.
—  —  wenn  Stadische  Bürger  als  solche =
  vorgeschlagen  sind,  wie  es  mit

375
ihrer  Abhörung  zu  halten  ist.  IV.
410.
Zeugen,  s.  a.  Additional=Zeugen, ¬
  Beweistermin,  Inventarium, ¬
  Notarius.
neue,  deren  Zulässigkeit.  II.
210.  V.  272.
Zeugenabhörung,  durch  die  Schuld
des  Producten  aufgehaltene.  IV.  243.
Zeugenbeweis,  bey  dessen  Unmöglichkeit ¬
  ist  Eidesdelation  zulassig.
I.  301.
—  s.  a.  Apellationsinstanz.
II.  225.  228.
dessen  rechtliche  Erfordernisse.  III.
312.  IV.  248.
Zeugeneid,  s.  Magistratspersonen. ¬
  II.  179.
deren  WiederZeugenverhöre, =

holung  ist  iin  der  Regel  unzulässig.
Y.  261.
vor  deren  Eröffnung  sind  Additional=Zeugen =
  zulässig.  IV.  237.
neue,  nach  Eroffnung  der  ersten
Zeugen=Aussagen.  IV.  240.
s.  a.  Notariatszeugenverhöre. ¬
  III.  313.  IV.  248.
Zeugniß,  ein  unbeschworenes  reicht
nicht  zum  Beweise  hin.  1.  133.
—  des  Richters,  dessen  Glaubwürdigkeit. =
  III.  102.
—  —  Verdacht  dagegen,  wegen  Verwandschaft. =
  IV.  244.
—  der  Eltern  und  Kinder  für  und
wider  einander.  I.  245.  V  70.
——  der  Geschwister  über  dessen  Zulässigkeit. =
  IV.  244.
ob=Geschwister  wider  einander  dazu =
  gezwungen  werden  können.IV.  246.
der  Advocaten,  Mandatarien,  Notarien, =
  Procuratoren,  Unterhändler.
IV.  252
des  Verfassers  einer  Urkunde  252.
der  Prediger  in  Kirchensachen  ist
nicht  immer  zulässig  V.  199.
Ziegelöfen,  rechtliche  Befugniß  zu
deren  Anlegung,  V.  195.
Zigeunerkinder,  elternlose,  deren ¬
  Unterhaltung.  III.  164.
Zin¬
            
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