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von einer solchen ex officio anzuordnenden Untersuchung zu
abstrahiren seyn, indem es sich von selbst versteht, daß durch
eine im Allgemeinen zu ertheilende Facultät, zu testiren, die
Nothwendigkeit der Beobachtung der Erfordernisse eines
rechtsguͤltigen Testaments, tam quoad formalia quam quoad
materialia nicht ausgeschlossen werde, und daß es demjenigen,
welcher aus der etwa nicht geschehenen Befolgung dieses
Grundsatzes Rechtsbefugnisse herzuleiten haben möchte, im
mer unbenommen sey, solche im Wege Rechtens contra quem
et quos auszumachen. Diesen kommt noch hinzu, daß die wieder
holte unzweideutige und freie Erklärung des testatoris, daß die
quaest. testamentarischen Dispositionen sein letzter Wille wä
ren, die etwanige Vermuthung, daß solche importunis solli
citationibus bewirkt werden, wo nicht gänzlich zu entfernen,
doch merklich zu schwächen scheint.
ad 2) hingegen war es per rerum naturam unthunlich,
daß der zu reden und zu schreiben dermalen unfaͤhige Oberst
das Gesuch selbst anbrachte, oder abfaßte. Es constirt nun
zwar nicht, daß der ernannte executor testamenti zu dem
Ende von ihm mit einem Auftrage versehen worden; da indeß
derselbe nach dem Klosteramtsprotocolle vom — ohne Zweifel
zum Testamentsvollstrecker vom Obersten ernannt ist; dessen
Officium aber darin besteht, ut testatoris impleatur voluntas ?),
so dürfte es wenig Zweifel leiden, daß, wie auch in der Sup
plikschrift angeführt ist, er dazu von dem Testirer Auftrag er
halten habe.
Da es übrigens zweifelhaft seyn könnte, ob die dem
Obersten N. zu ertheilende Facultät, zu testiren, auf die,
ohne eine solche, unter dem — errichteten, testamenta
rischen Dispositionen, retrotrahirt werden könne? so giebt
die
7) Cap. 19. X. de testam.