Full text: Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (5)

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von einer solchen ex officio anzuordnenden Untersuchung zu 
abstrahiren seyn, indem es sich von selbst versteht, daß durch 
eine im Allgemeinen zu ertheilende Facultät, zu testiren, die 
Nothwendigkeit der Beobachtung der Erfordernisse eines 
rechtsguͤltigen Testaments, tam quoad formalia quam quoad 
materialia nicht ausgeschlossen werde, und daß es demjenigen, 
welcher aus der etwa nicht geschehenen Befolgung dieses 
Grundsatzes Rechtsbefugnisse herzuleiten haben möchte, im 
mer unbenommen sey, solche im Wege Rechtens contra quem 
et quos auszumachen. Diesen kommt noch hinzu, daß die wieder 
holte unzweideutige und freie Erklärung des testatoris, daß die 
quaest. testamentarischen Dispositionen sein letzter Wille wä 
ren, die etwanige Vermuthung, daß solche importunis solli 
citationibus bewirkt werden, wo nicht gänzlich zu entfernen, 
doch merklich zu schwächen scheint. 
ad 2) hingegen war es per rerum naturam unthunlich, 
daß der zu reden und zu schreiben dermalen unfaͤhige Oberst 
das Gesuch selbst anbrachte, oder abfaßte. Es constirt nun 
zwar nicht, daß der ernannte executor testamenti zu dem 
Ende von ihm mit einem Auftrage versehen worden; da indeß 
derselbe nach dem Klosteramtsprotocolle vom — ohne Zweifel 
zum Testamentsvollstrecker vom Obersten ernannt ist; dessen 
Officium aber darin besteht, ut testatoris impleatur voluntas ?), 
so dürfte es wenig Zweifel leiden, daß, wie auch in der Sup 
plikschrift angeführt ist, er dazu von dem Testirer Auftrag er 
halten habe. 
Da es übrigens zweifelhaft seyn könnte, ob die dem 
Obersten N. zu ertheilende Facultät, zu testiren, auf die, 
ohne eine solche, unter dem — errichteten, testamenta 
rischen Dispositionen, retrotrahirt werden könne? so giebt 
die 
7) Cap. 19. X. de testam.
	        
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