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An und für sich möchte zwar die Nutzung eines so
gerinAn =
=
an unschädlichen Orten ausgewiesenen Platzes, als die
eines
lage eines Bienenzauns erfordert, niemals der Vorwur
vernünftigen und gegründeten Wide
spruchs seyn. Wenn indeß
die Hut= und Weide=Jnteressenten der Ausweisung widersprechen, =
so muß dennoch ihr Widerspruch gehörig untersucht werden. =
Gewöhnlich pflegt dazu eine besondere Commission durch
Oeconomie=Verständige angeordnet zu werden, welche es zu beurtheilen =
haben, in wie fern noch Hut und Weide genug übrig,
mithin die Ausweisung der Immenstelle derselben nachtheilig ist,
oder nicht? Zweifelhafter dürfte jedoch die Frage seyn: ob um
dergleichen commissarische Untersuchung bey der Landesregierung
oder bey den höhern Gerichten nachgesucht werden muß? Ausgemacht =
ist es, daß in vorigen Zeiten in vielen Fällen Ausweisungs=Streitigkeiten =
vor den Landesgerichten x) verhandelt, entschieden, =
auch von solchen commissarische Untersuchungen deßhalb
erkannt sind. Nach der Landesverordnung y) vom 22.
Nov. 1768 ist aber die Cognition der Landesgerichte, in Ausund =
Anweisungs=Landes=Oeconomie=Cultur= und GewerbeSachen, =
ausdruͤcklich aufgehoben.
Bey der Ausweisung neuer Bienenstellen, auf einem der
Landesherrschaft zustehenden fundo, pflegt die K. Cammer sich gewöhnlich =
ein jährlich zu entrichtendes Bekenngeld —Grundzins =
— von wenigen guten Groschen, welches in die AmtsgeldRegister =
bezahlt wird; ferner ein Fluchtgeld, falls die Immenstelle ¬
mit fremden Bienen aus andern Gegenden und Aemtern
besetzt wird; und den Jmmenzehnten, wenn der neue Zaun
als sogenannte Prottstelle benutzt werden soll, zu bedingen.
Man
x) a Pufendorf Tom. I. Obs. 225.
y) in Wagners Samml. Th. 2. S. 39 ff.
M
2.