Volltext : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (2)

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An  und  für  sich  möchte  zwar  die  Nutzung  eines  so
gerinAn =
 =
  an  unschädlichen  Orten  ausgewiesenen  Platzes,  als  die
eines
lage  eines  Bienenzauns  erfordert,  niemals  der  Vorwur
vernünftigen  und  gegründeten  Wide
spruchs  seyn.  Wenn  indeß
die  Hut=  und  Weide=Jnteressenten  der  Ausweisung  widersprechen, =
  so  muß  dennoch  ihr  Widerspruch  gehörig  untersucht  werden. =
  Gewöhnlich  pflegt  dazu  eine  besondere  Commission  durch
Oeconomie=Verständige  angeordnet  zu  werden,  welche  es  zu  beurtheilen =
  haben,  in  wie  fern  noch  Hut  und  Weide  genug  übrig,
mithin  die  Ausweisung  der  Immenstelle  derselben  nachtheilig  ist,
oder  nicht?  Zweifelhafter  dürfte  jedoch  die  Frage  seyn:  ob  um
dergleichen  commissarische  Untersuchung  bey  der  Landesregierung
oder  bey  den  höhern  Gerichten  nachgesucht  werden  muß?  Ausgemacht =
  ist  es,  daß  in  vorigen  Zeiten  in  vielen  Fällen  Ausweisungs=Streitigkeiten =
  vor  den  Landesgerichten  x)  verhandelt,  entschieden, =
  auch  von  solchen  commissarische  Untersuchungen  deßhalb
erkannt  sind.  Nach  der  Landesverordnung  y)  vom  22.
Nov.  1768  ist  aber  die  Cognition  der  Landesgerichte,  in  Ausund =
  Anweisungs=Landes=Oeconomie=Cultur=  und  GewerbeSachen, =
  ausdruͤcklich  aufgehoben.
Bey  der  Ausweisung  neuer  Bienenstellen,  auf  einem  der
Landesherrschaft  zustehenden  fundo,  pflegt  die  K.  Cammer  sich  gewöhnlich =
  ein  jährlich  zu  entrichtendes  Bekenngeld  —Grundzins =
  —  von  wenigen  guten  Groschen,  welches  in  die  AmtsgeldRegister =
  bezahlt  wird;  ferner  ein  Fluchtgeld,  falls  die  Immenstelle ¬
  mit  fremden  Bienen  aus  andern  Gegenden  und  Aemtern
besetzt  wird;  und  den  Jmmenzehnten,  wenn  der  neue  Zaun
als  sogenannte  Prottstelle  benutzt  werden  soll,  zu  bedingen.
Man
x)  a  Pufendorf  Tom.  I.  Obs.  225.
y)  in  Wagners  Samml.  Th.  2.  S.  39  ff.
M
2.
            
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