Zweites Buch. II. Abschn.
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Ueberfluß aber hat schon Kaiser Karl V. die ständischen
Gerechtigkeiten in dieser Hinsicht sogar ausdrüklich sicher
gestellt, und noch bis auf den heutigen Tag steht in der
kaiserlichen Wahlkapitulation namentlich geordnet:
„So sollen auch des ein oder andern unter den
Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs Ge= | |
sessenen und Beguͤterten dergleichen hoͤhere Standeserhoͤhungen ¬
dem juri territoriali nicht nachtheilig ¬
seyn, und derselbe sowohl, als die ihm zugehoͤrigen, ¬
und in solchen Landen gelegenen Guͤter ¬
einen, als den andern Weg, unter voriger
landesfürstlicher Jurisdiktion verbleiben —Wie -
dann, wo ein= oder anderer Stand erweislich =
darthun würde, daß er in einem obiger
Stuke bis daher gravirt, und an seinen Gerechtsamen ¬
durch neue Standeserhoͤhungen beeintrachtigt ¬
worden, derselbe mit seinen habenden
Beschwerden genuͤglich gehoͤrt, und das unbillig ¬
Vorgegangene geändert und abgestellt werden ¬
solle" c).
Die Vorstellung Einiger d), als ob die sogenannten ¬
Titulargrafen, die, die reichsständischen Vorrechte
nicht geniessen, und die heutigen Baronen oder Freiherrn
eine Mittelgattung zwischen dem hohen, und niedern
Adel ausmachten, verdient daher diesem allem nach durchaus =
keinen Beifall. Von einer solchen mittleren Adelsgattung =
schweigen Geseze, Herkommen und Verfassung
gänzlich, so wie dann auch die Politik nicht einmal anräth, =
dergleichen anzunehmen (J. 339.)
c) Sieh. die Note c. des Verfassers.
d) Sieh. die Note d. des Verfassers.
Ende des dritten Bandes.