Volltext : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (3)

Zweites  Buch.  II.  Abschn.
128
Ueberfluß  aber  hat  schon  Kaiser  Karl  V.  die  ständischen
Gerechtigkeiten  in  dieser  Hinsicht  sogar  ausdrüklich  sicher
gestellt,  und  noch  bis  auf  den  heutigen  Tag  steht  in  der
kaiserlichen  Wahlkapitulation  namentlich  geordnet:
„So  sollen  auch  des  ein  oder  andern  unter  den
Kurfürsten,  Fürsten  und  Ständen  des  Reichs  Ge=  |  |
sessenen  und  Beguͤterten  dergleichen  hoͤhere  Standeserhoͤhungen ¬
  dem  juri  territoriali  nicht  nachtheilig ¬
  seyn,  und  derselbe  sowohl,  als  die  ihm  zugehoͤrigen, ¬
  und  in  solchen  Landen  gelegenen  Guͤter ¬
  einen,  als  den  andern  Weg,  unter  voriger
landesfürstlicher  Jurisdiktion  verbleiben  —Wie -
  dann,  wo  ein=  oder  anderer  Stand  erweislich =
  darthun  würde,  daß  er  in  einem  obiger
Stuke  bis  daher  gravirt,  und  an  seinen  Gerechtsamen ¬
  durch  neue  Standeserhoͤhungen  beeintrachtigt ¬
  worden,  derselbe  mit  seinen  habenden
Beschwerden  genuͤglich  gehoͤrt,  und  das  unbillig ¬
  Vorgegangene  geändert  und  abgestellt  werden ¬
  solle"  c).
Die  Vorstellung  Einiger  d),  als  ob  die  sogenannten ¬
  Titulargrafen,  die,  die  reichsständischen  Vorrechte
nicht  geniessen,  und  die  heutigen  Baronen  oder  Freiherrn
eine  Mittelgattung  zwischen  dem  hohen,  und  niedern
Adel  ausmachten,  verdient  daher  diesem  allem  nach  durchaus =
  keinen  Beifall.  Von  einer  solchen  mittleren  Adelsgattung =
  schweigen  Geseze,  Herkommen  und  Verfassung
gänzlich,  so  wie  dann  auch  die  Politik  nicht  einmal  anräth, =
  dergleichen  anzunehmen  (J.  339.)
c)  Sieh.  die  Note  c.  des  Verfassers.
d)  Sieh.  die  Note  d.  des  Verfassers.
Ende  des  dritten  Bandes.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer