hervor. Ebenso aber wie in den verschiedenen Provinzen
doch aus gleichförmigen Gründen eine deutsche Sprache sich
bildete, so bildete sich auch auf ähnliche Art ein deutsches
Recht. Vielleicht möchte in dem nämlichen Sinne als von
jeher eine allgemeine deutsche Sprache existirt hat, auch ein
allgemeines deutsches Recht vorhanden gewesen seyn.
) s. Urkunde von 1317 in Lunig Corp. jur. seudal. tom. I.
p. 179. vorz. Urkunde v. 1425 im Urkundenbuch zu der Ge
schichte der Straubinger Erbfolge. Nr. 23.
§. II.
Einführung der fremden Rechte.
Zu diesem einheimischen Rechte ist durch beson
dre Schiksale auch das zwar schon früher in Deutschland
bekannte a), aber doch nicht allgemein angenommene
römische Recht gekommen. Anfangs nur an einigen
Orten und in einigen Rechtslehren aufgenommen, oft
höchst sonderbar mißverstanden b), verbreitete sich das
selbe immer mehr als die Universitäten zur größern
Vollkommenheit und die Doctores Juris in die Ge
richtshöfe kamen. Mit der steigenden Kultur, mit den
immer sich ausbildenden Verhältnissen des Verkehrs
wurde die Anname des römischen Rechts immer mehr
ein Bedürfniß. Die Begünstigung der Reichsgesetze
und Reichsgerichte erhob es obwohl nur langsam c)
zu= einem allgemeinen Reichsrechte d). Auch das ca
nonische Recht, welches ohnehin nicht ganz passend ein
fremdes Recht genannt werden kann, verband alle Glie
der des christlichen Staats nach den Grundsäzen der
Hierarchie, gab anfangs Entscheidungsregeln für Rechts
verhältnisse, welche einen Zusammenhang mit der geist
lichen Gewalt hatten, allmählig in den Zeiten der
geistlichen Uebermacht auch für andere nicht geistliche
Rechtslehren, und sezte sich am Ende mit dem gan
zen Umfange seiner Aussprüche dem römischen Rechte
als ein gemeines Recht an die Seite.
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