Full text: Mittermaier, Carl Joseph Anton: Versuch einer wissenschaftlichen Behandlung des deutschen Privatrechts

hervor. Ebenso aber wie in den verschiedenen Provinzen 
doch aus gleichförmigen Gründen eine deutsche Sprache sich 
bildete, so bildete sich auch auf ähnliche Art ein deutsches 
Recht. Vielleicht möchte in dem nämlichen Sinne als von 
jeher eine allgemeine deutsche Sprache existirt hat, auch ein 
allgemeines deutsches Recht vorhanden gewesen seyn. 
) s. Urkunde von 1317 in Lunig Corp. jur. seudal. tom. I. 
p. 179. vorz. Urkunde v. 1425 im Urkundenbuch zu der Ge 
schichte der Straubinger Erbfolge. Nr. 23. 
§. II. 
Einführung der fremden Rechte. 
Zu diesem einheimischen Rechte ist durch beson 
dre Schiksale auch das zwar schon früher in Deutschland 
bekannte a), aber doch nicht allgemein angenommene 
römische Recht gekommen. Anfangs nur an einigen 
Orten und in einigen Rechtslehren aufgenommen, oft 
höchst sonderbar mißverstanden b), verbreitete sich das 
selbe immer mehr als die Universitäten zur größern 
Vollkommenheit und die Doctores Juris in die Ge 
richtshöfe kamen. Mit der steigenden Kultur, mit den 
immer sich ausbildenden Verhältnissen des Verkehrs 
wurde die Anname des römischen Rechts immer mehr 
ein Bedürfniß. Die Begünstigung der Reichsgesetze 
und Reichsgerichte erhob es obwohl nur langsam c) 
zu= einem allgemeinen Reichsrechte d). Auch das ca 
nonische Recht, welches ohnehin nicht ganz passend ein 
fremdes Recht genannt werden kann, verband alle Glie 
der des christlichen Staats nach den Grundsäzen der 
Hierarchie, gab anfangs Entscheidungsregeln für Rechts 
verhältnisse, welche einen Zusammenhang mit der geist 
lichen Gewalt hatten, allmählig in den Zeiten der 
geistlichen Uebermacht auch für andere nicht geistliche 
Rechtslehren, und sezte sich am Ende mit dem gan 
zen Umfange seiner Aussprüche dem römischen Rechte 
als ein gemeines Recht an die Seite. 
1 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer