es merkwürdig, daß schon vor Einführung des römi
schen Rechts da wo von bloßen Partikularrechten die
Rede ist, der Ausdruck: deutsches Recht gebraucht
ist f).
a) s. die bekannten Rechtsgeschichten von Struv, Selchow,
Walch, Rössig, Heineccius, vorzüglich C. G. Riener de
orig. et progr. legum, juriumque germanic. tom. III.
1785 — 95. K. Fr. Eichhorn deutsche Staats= und Rechts
geschichte. Götting. 1. Bd. 1808. II. Bd. 1812. Daß die in
Deutschland bekannten Rechtssäze ebenso auch in andern Län
dern galten, und daß man so von einer germanischen Rechts
geschichte sprechen kann, versuchte ich zu zeigen in meiner
Einleitung in das Studium der Geschichte des germanischen
Rechts. Landsh. 1812.
b) s. darüber G. Hufeland Beitr. zur Berichtigung und Er
weitrg. der postt. Rechtswissensch. 1. Stük. Nr. 1.
c) Merkwürdiger Beitrag über Gültigk. des Sachsenspiegels.
s. in J. Chr, F. Meister über die Aufname und fortdanernde
Gültigkeit des Sachsenrechts in Schlesien. Breslau 1808.
über die Gültigkeit des Schwabenspiegels in Oesterreich, s.
Rauxch script. rec. austriac. tom III. praef. in Balern be
stimmte Urkunden in Monum. boic. d. 2. 1218. Vol. VI.
p. 519, dann ibid. Vol. X. p. 22; andere Urkunden bei Kren
ner über den churpfälz. Reichsvicariatssprengel. §. 32. 33.
Krenner über gemischte u. folgende Weibsritterlehen. §. 21.
Pfeffel über den ehemal. rechtl. Gebrauch des Schwabensp.
in Baiern. München 1764.
d) s. F. H. Mylius de genuino jur. germ. universal. hod.
priv. conceptu etc. Lips. 1751. vorz. Reitemeler das ge
meine Recht in Deutschland vor der Aufname des röm. R.
1804, über d. Character d. Gesezbücher des Mittelalters. s.
v. Savigny Beruf unserer Zeit zur Gesezg. u. Rechtswissen
schaft. S. 19. S. 26.
Der Streit über das Dasein eines allgemeinen deutschen
Rechts wird, wie schon der Verfasser des Aufsatzes in den
staatswissenschaftl. und juristischen Nachrichten 1799 December
S. 610 bemerkt hat, durch die Vergleichung der deutschen
Sprache sehr aufgeklärt. So wie manche Wörter ursprüng
lich ganz local und nur unter näher Zusammenwohnenden im
Gebrauche waren, so entstanden auch aus der Autonomie ein
zelner Landschaften besondere Gewohnheitsrechte. So wie
besondere Klassen von Menschen ihre eigene nur unter ihnen
gebräuchliche Sprache hatten, z. B. Bergleute, Handwer
ker rc., so hatten sie auch eigene Gebräuche und Rechte. Lo
cale Bedürfnisse und Veranlassungen brachten auch verschie
dene Sprachweisen und auf ähnliche Art verschiedene Rechte