Full text: Mittermaier, Carl Joseph Anton: Versuch einer wissenschaftlichen Behandlung des deutschen Privatrechts

es merkwürdig, daß schon vor Einführung des römi 
schen Rechts da wo von bloßen Partikularrechten die 
Rede ist, der Ausdruck: deutsches Recht gebraucht 
ist f). 
a) s. die bekannten Rechtsgeschichten von Struv, Selchow, 
Walch, Rössig, Heineccius, vorzüglich C. G. Riener de 
orig. et progr. legum, juriumque germanic. tom. III. 
1785 — 95. K. Fr. Eichhorn deutsche Staats= und Rechts 
geschichte. Götting. 1. Bd. 1808. II. Bd. 1812. Daß die in 
Deutschland bekannten Rechtssäze ebenso auch in andern Län 
dern galten, und daß man so von einer germanischen Rechts 
geschichte sprechen kann, versuchte ich zu zeigen in meiner 
Einleitung in das Studium der Geschichte des germanischen 
Rechts. Landsh. 1812. 
b) s. darüber G. Hufeland Beitr. zur Berichtigung und Er 
weitrg. der postt. Rechtswissensch. 1. Stük. Nr. 1. 
c) Merkwürdiger Beitrag über Gültigk. des Sachsenspiegels. 
s. in J. Chr, F. Meister über die Aufname und fortdanernde 
Gültigkeit des Sachsenrechts in Schlesien. Breslau 1808. 
über die Gültigkeit des Schwabenspiegels in Oesterreich, s. 
Rauxch script. rec. austriac. tom III. praef. in Balern be 
stimmte Urkunden in Monum. boic. d. 2. 1218. Vol. VI. 
p. 519, dann ibid. Vol. X. p. 22; andere Urkunden bei Kren 
ner über den churpfälz. Reichsvicariatssprengel. §. 32. 33. 
Krenner über gemischte u. folgende Weibsritterlehen. §. 21. 
Pfeffel über den ehemal. rechtl. Gebrauch des Schwabensp. 
in Baiern. München 1764. 
d) s. F. H. Mylius de genuino jur. germ. universal. hod. 
priv. conceptu etc. Lips. 1751. vorz. Reitemeler das ge 
meine Recht in Deutschland vor der Aufname des röm. R. 
1804, über d. Character d. Gesezbücher des Mittelalters. s. 
v. Savigny Beruf unserer Zeit zur Gesezg. u. Rechtswissen 
schaft. S. 19. S. 26. 
Der Streit über das Dasein eines allgemeinen deutschen 
Rechts wird, wie schon der Verfasser des Aufsatzes in den 
staatswissenschaftl. und juristischen Nachrichten 1799 December 
S. 610 bemerkt hat, durch die Vergleichung der deutschen 
Sprache sehr aufgeklärt. So wie manche Wörter ursprüng 
lich ganz local und nur unter näher Zusammenwohnenden im 
Gebrauche waren, so entstanden auch aus der Autonomie ein 
zelner Landschaften besondere Gewohnheitsrechte. So wie 
besondere Klassen von Menschen ihre eigene nur unter ihnen 
gebräuchliche Sprache hatten, z. B. Bergleute, Handwer 
ker rc., so hatten sie auch eigene Gebräuche und Rechte. Lo 
cale Bedürfnisse und Veranlassungen brachten auch verschie 
dene Sprachweisen und auf ähnliche Art verschiedene Rechte
	        
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