Volltext : Kori, August Sigismund: System des Concurs-Processes, nebst der Lehre von den Classen der Gläubiger nach gemeinen und sächsischen Rechten

der  Gläubiger.  §.  10.
191
Auch  das  Geld,  was  den  Dienstboten  zur  Beköstigung  versprochen ¬
  worden  ist,  ist  privilegirt  38).
Dagegen  verliert  das
Liedlohn  seine  Qualität,  wenn  das  Gesinde  Zinsen  davon  genommen ¬
  hat,  weil  dieß  eine  novatio  in  mutuum  ist  *7).  Gleichergestalt ¬
  wird  nach  Sächs.  Erbländ.  Rechten  das  über  3  Jahr
vor  entstandenem  Concurse  rückständige  Liedlohn  in  die  letzte
Classe  gesetzt  38).  Hat  ein  Dritter  das  Liedlohn  für  den
Schuldner  bezahlt,  so  kann  er  wegen  seiner  Forderung  sich  auf
keinen  Vorzug  berufen.  Es  fragt  sich,  ob  dasjenige  Liedlohn,
welches  während  des  Concurses  aufläuft,  dieses  privilegium
habe?  und  dieß  muß  verneint  werden,  denn  wenn  das  Gesinde
zur  Erhaltung  und  Verwaltung  der  Wirthschaft  nöthig  und
nützlich  war,  so  gehört  dessen  Lohn  sogar  unter  die  Concurskosten, ¬
  außerdem  aber  köͤnnen  sie  dieses  Vorzugsrecht  nicht
haben,  sondern  wenn  a)  der  Miethcontract  noch  vor  Ausbruche
des  Concurses  abgeschlossen  war,  so  gehoͤren  sie  wegen  des  waͤhrend ¬
  des  Concurses  bis
zum  Ablauf  des  Miethcontracts  aufgelaufenen =
  Liedlohns  unter  die  chirographarischen  Gläubiger;  daferne ¬
  aber  b)  der  Miethcontract  nach  Ausbruche  des  Concurses
erst  eingegangen  worden  ist,  faͤllt  der  Anspruch  an  den  Concurs
ganz  weg  39
§.  11.
86)  Gmelin  a.  a.  O.  Dietmar  1.  c.  Anderer  Meinung  ist
Schoepf  decis.  339.  no.  5.  seq.  In  Sachsen  ist  dieß  außer  Zweifel.
Proc.  Ordn.  tit.  42.  §.  5.
87)  Arg.  L.  7  §.  2.  D.  depositi.  Carpzov.  P.  I.  const.  28.  def.
31.  Gmelina.  a.  O.  Cap.  II.  §.  7.  Jedoch  macht  Winkler  in
progr.  alleg.  alsdann  eine  Ausnahme,  wenn  bey  dieser  Novation  der
Lohn  als  rückständig  erwähnt  wurde.
88)  ungegründet  ist  die  Meinung  einiger  Rechtsgelehrten,  daß
dieses  gar  nicht  gefordert  werden  könne.
89)  Anders  unterscheidet  Dabelow  S.  604.  Cramer  in  Obl.
Iur.  Un.  T.  IV.  obs.  1011.  Hofmann  deutsche  Reichspraxis.  §.
1271,  Wernher  T.  III.  P.  IH.  obs.  49.  M.  vergl.  auch  Richter.  de
jur.  et  priv.  cred.  Cap.  II.  mombr.  3.  n.  11.  Carpzov.  P.  I.  const.  28.
defin.  25.  Brunnemann.  proc.  conc.  Cap.  V.  §.  16.  Stryk.  in
animadv.  ad  Brunnémann.  l.  c.  Berger.  El.  Discept.  Forens.  Tit.
42.  obs.  5.  n.  1.  Rivinus  ad  O.  P.  S.  Tit.  42.  §.  23.  Wiesand
in
            
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