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domicilii communis gewesen. Allein, beydes ist unerweislich, ¬
und auch heut zu Tage ohne Nutzen.
§. 34.
Der erste besondere Gerichtsstand ist der Gerichtsstand =
des Contractes. Wenn ich an einem Orte contrahire, =
oder den Contract an einem gewissen Orte zu erfüllen =
verspreche, und wenn hierüber ein Streit entstehet, so
hat die Obrigkeit dieses Ortes in dieser Rechtssache die
Gerichtsbarkeit, und ihr Gerichtsstand heißt der Gerichtsstand =
des Contractes (L. 19. §. 2. L. 45. pr. ff. h. t.
L. 21. L. 55. ff. de O. et A.). — Dieser Gerichtsstand
erfordert drey Stücke: 1) daß über den Contract ein
Streit entstehe: 2) daß der Geklagte sich an diesem Orte =
aufhalte, oder wenigstens Güter daselbst besitze,
weil sonst der Richter sein Urtheil nicht exequiren könnte
(L. 19. §. 1. 2. ff. h. t.); 3) daß die Klage außer den
Messeferien angestellet werde, denn, so lange die Messeferien =
dauern, kann ein fremder Schuldner nicht belanget
werden (L. un. C. de nund.).
§. 35.
Der zweyte besondere Gerichtsstand ist der Gerichtsstand =
des Verbrechens (forum delicti). Wer
an einem Orte ein Verbrechen begeht, er habe es nun
bloß angefangen, oder vollendet, der kann von der
Obrigkeit dieses Ortes gestraft werden (L. 1. C. ubi
de crim.); aber auch die Obrigkeit, die einen Verbrecher =
betritt und gefänglich einzieht, kann ihn bestrafen,
und ihr Gerichtsstand ist der Gerichtsstand des Verbrechens =
(L. 3. L. 13. ff. de off. procos.).
§. 36.
Der dritte besondere Gerichtsstand ist der Gerichtsstand =
der Lage (forum rei sitae). Wer liegende =
Güter an einem Orte hat, muß sich vor der Obrigkeit =
dieses Ortes in den Prozeß einlassen, wenn er wegen =
dieser Güter belanget wird, und dieß heißt der Gerichtsstand =
der Lage. — Also dieser Gerichtsstand setzt
Pandekt.