Volltext : Erklärung der Pandekten

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domicilii  communis  gewesen.  Allein,  beydes  ist  unerweislich, ¬
  und  auch  heut  zu  Tage  ohne  Nutzen.
§.  34.
Der  erste  besondere  Gerichtsstand  ist  der  Gerichtsstand =
  des  Contractes.  Wenn  ich  an  einem  Orte  contrahire, =
  oder  den  Contract  an  einem  gewissen  Orte  zu  erfüllen =
  verspreche,  und  wenn  hierüber  ein  Streit  entstehet,  so
hat  die  Obrigkeit  dieses  Ortes  in  dieser  Rechtssache  die
Gerichtsbarkeit,  und  ihr  Gerichtsstand  heißt  der  Gerichtsstand =
  des  Contractes  (L.  19.  §.  2.  L.  45.  pr.  ff.  h.  t.
L.  21.  L.  55.  ff.  de  O.  et  A.).  —  Dieser  Gerichtsstand
erfordert  drey  Stücke:  1)  daß  über  den  Contract  ein
Streit  entstehe:  2)  daß  der  Geklagte  sich  an  diesem  Orte =
  aufhalte,  oder  wenigstens  Güter  daselbst  besitze,
weil  sonst  der  Richter  sein  Urtheil  nicht  exequiren  könnte
(L.  19.  §.  1.  2.  ff.  h.  t.);  3)  daß  die  Klage  außer  den
Messeferien  angestellet  werde,  denn,  so  lange  die  Messeferien =
  dauern,  kann  ein  fremder  Schuldner  nicht  belanget
werden  (L.  un.  C.  de  nund.).
§.  35.
Der  zweyte  besondere  Gerichtsstand  ist  der  Gerichtsstand =
  des  Verbrechens  (forum  delicti).  Wer
an  einem  Orte  ein  Verbrechen  begeht,  er  habe  es  nun
bloß  angefangen,  oder  vollendet,  der  kann  von  der
Obrigkeit  dieses  Ortes  gestraft  werden  (L.  1.  C.  ubi
de  crim.);  aber  auch  die  Obrigkeit,  die  einen  Verbrecher =
  betritt  und  gefänglich  einzieht,  kann  ihn  bestrafen,
und  ihr  Gerichtsstand  ist  der  Gerichtsstand  des  Verbrechens =
  (L.  3.  L.  13.  ff.  de  off.  procos.).
§.  36.
Der  dritte  besondere  Gerichtsstand  ist  der  Gerichtsstand =
  der  Lage  (forum  rei  sitae).  Wer  liegende =
  Güter  an  einem  Orte  hat,  muß  sich  vor  der  Obrigkeit =
  dieses  Ortes  in  den  Prozeß  einlassen,  wenn  er  wegen =
  dieser  Güter  belanget  wird,  und  dieß  heißt  der  Gerichtsstand =
  der  Lage.  —  Also  dieser  Gerichtsstand  setzt
Pandekt.
            
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