Volltext : Rechtswissenschaft von richtiger und vorsichtiger Eingehung der Verträge und Contracte (Theil 2)

1058  Besonder.  Abschn.  Hauptst.  II.  Tit.  XVI.
XI)  das  Meyerguth  nicht  anders  als  mit  der  Bedingung =
  zu  verkaufen,  daß  der  neue  Käufer  den
Meyer  auf  diesen  Contract  in  dem  Guthe  ohne
alle  Veränderung  lassen,  gestalten  zu  dessen  Ve=  |  |
sicherung  das  Guth  selbst  zur  Hypothek  einge  sezet =
  wird,  gleichergestalt  verspreche  ich
XII)  das  Guth  niemahls  unter  dem  Vorwande
selbiges  zu
dem  Meyer  zu  entziehen,  als  ob  ich
eigenem  Gebrauche  benothiget  ware.
Zur  Urkunde  ist  dieser  Meyercontract  gedo=  |  |
pelt  ausgefertiget,  von  beyden  Theilen  wechselseitig =
  unterschrieben,  und  soll  Königl.  Amte  N.  zur
obrigkeitlichen  Bestätigung  vorgeleget  werden.  So
geschehen  rc.
Der  siebenzehnte  Titul
pon
Dem  Contract  zwischen  dem  Schiffer  und
dem  Befrachter,  Certe-partie  und
Connossement.
§.  318.
Begriff.
Es  ist  eine  Art  des  Miethcontracts,  wenn  |  |
der  Schiffer  mit  dem  Befrachter  dahin  einig  wird,
daß  dieser  gegen  festgesezte  Fracht,  (Lohn),  verspricht, =
  die  ihm  gelieferte  Waaren  unverfehrt  an
den
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer