137
dem so genannten, in Sachsen üblichen Lehenstamme,
dem Lehen=Quantum, dann dem Lehen=Constitut und
den Revers=Geldern e) zu verstehen ist. Sie beruhen
auf speciellen Verträgen mit den Lehenfolgern oder
den Mitbelehnten.
§. 59. Pfand= und wiedergebliche Lehen.
Der Entwurf der allgemeinen Oesterreichischen
Lehenordnung drückt sich hierüber folgender Maßen
aus:
„§. 40. Wenn dem Gläubiger zur Sicherheit
„seiner Forderung auf einer ihm in dieser Absicht
„überlassenen Sache das Pfandrecht zu Lehen verlie„hen =
wird, so entsteht ein Pfandlehen.
„§. 41. Nach der getilgten Forderung erlischt
„das Pfandlehen. Wird das Lehenverhältniß noch
„vor der getilgten Forderung durch Verwirkung, oder
„auf eine andere Art aufgelöset, so bleibt zwar dem
„Gläubiger und dessen Erben die Forderung, das
„Pfandrecht hört aber auf, wenn es bloß als lehen„bares ¬
Recht mittelst des Lehenvertrages und der Be„lehnung ¬
bestellt worden ist. Indessen"
„§. 42. gebühret hier dem Gläubiger das Zu„rückhaltungsrecht, ¬
und ein neues verhältnißmäßiges
92
„Pfandrecht.
die Belehnung oder Verjährung seyn, was also nicht durch
die Jnvestitur zu einem Lehen gemacht, oder durch die gesetzliche =
Zeit hierzu ersessen worden ist, kann nicht als ein
Lehen angenommen werden.
e) Ueber die Materie von dem Lehenstamme, dem LehenQuantum =
und den Revers=Geldern gibt Weber in seinem
Handbuche (Theil II. S. 483-510) einen vollkommenen
Aufschluß.