Volltext : Heinke, Josef Prokop von: Kurze Darstellung des in den Oesterreichisch-Deutschen Erbstaaten üblichen Lehenrechtes

137
dem  so  genannten,  in  Sachsen  üblichen  Lehenstamme,
dem  Lehen=Quantum,  dann  dem  Lehen=Constitut  und
den  Revers=Geldern  e)  zu  verstehen  ist.  Sie  beruhen
auf  speciellen  Verträgen  mit  den  Lehenfolgern  oder
den  Mitbelehnten.
§.  59.  Pfand=  und  wiedergebliche  Lehen.
Der  Entwurf  der  allgemeinen  Oesterreichischen
Lehenordnung  drückt  sich  hierüber  folgender  Maßen
aus:
„§.  40.  Wenn  dem  Gläubiger  zur  Sicherheit
„seiner  Forderung  auf  einer  ihm  in  dieser  Absicht
„überlassenen  Sache  das  Pfandrecht  zu  Lehen  verlie„hen =
  wird,  so  entsteht  ein  Pfandlehen.
„§.  41.  Nach  der  getilgten  Forderung  erlischt
„das  Pfandlehen.  Wird  das  Lehenverhältniß  noch
„vor  der  getilgten  Forderung  durch  Verwirkung,  oder
„auf  eine  andere  Art  aufgelöset,  so  bleibt  zwar  dem
„Gläubiger  und  dessen  Erben  die  Forderung,  das
„Pfandrecht  hört  aber  auf,  wenn  es  bloß  als  lehen„bares ¬
  Recht  mittelst  des  Lehenvertrages  und  der  Be„lehnung ¬
  bestellt  worden  ist.  Indessen"
„§.  42.  gebühret  hier  dem  Gläubiger  das  Zu„rückhaltungsrecht, ¬
  und  ein  neues  verhältnißmäßiges
92
„Pfandrecht.
die  Belehnung  oder  Verjährung  seyn,  was  also  nicht  durch
die  Jnvestitur  zu  einem  Lehen  gemacht,  oder  durch  die  gesetzliche =
  Zeit  hierzu  ersessen  worden  ist,  kann  nicht  als  ein
Lehen  angenommen  werden.
e)  Ueber  die  Materie  von  dem  Lehenstamme,  dem  LehenQuantum =
  und  den  Revers=Geldern  gibt  Weber  in  seinem
Handbuche  (Theil  II.  S.  483-510)  einen  vollkommenen
Aufschluß.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer