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Als Gutswerth wird gegenwärtig nicht, wie der § 30 des Patentes
vom 8. November 1853, dem § 50 des Gebührengesetzes vom 9. Februar ¬
1850 folgend, verordnet, das Hundertfache, sondern im Sinne
des Art. III des Gesetzes vom 7. Juni 1881, R. G. Bl. Nr. 49,
und des Finanzministerialerlasses vom 25. Jänner 1884, R. G. Bl.
Nr. 18, für die Periode vom 1. Jänner 1883 bis 31. December 1898 das
70fache der Grundsteuer ohne Nachlaß als Werth des Gutes, mit welchem
das Propinationsrecht verbunden war, anzunehmen sein (ad § 30).
(
Renten und andere derlei Forderungen, bei denen im
öffentlichen Buche kein bestimmter Capitalsbetrag ausgedrückt erscheint, ¬
sind in der auf sie entfallenden Reihenfolge in dem von den
betheiligten Parteien verglichenen, sonst aber in dem zur erforderlichen
Rentenbedeckung nothwendigen und vom Gerichte zu bestimmenden
Betrage auf das Entlastungscapital zu überweisen (§ 32).
1)) Zinsen. Nach § 34 des Patentes vom 8. November 1853
sind hypothecirte Schulden bei der Ueberweisung auf das Entlastungscapital ¬
ohne Rücksicht auf den höheren oder geringeren Zinsfuß, die
rückständigen Zinsen aber in dem Maße, als ihnen die gleiche
Priorität mit dem Capitale zusteht, in Anschlag zu bringen.
Hiezu kommt Nachstehendes zu erinnern: 1. Gleiche Priorität
mit dem Capitale genießen nur dreijährige Rückstände von Zinsen,
welche aus einem Vertrage oder aus dem Gesetze gebühren (§ 17
Betrag, der größer ist, als zwei Drittheile des Bodenwerthes des Gutes ohne
Entschädigung, so verbleiben 1. die Forderungen bis zu zwei Drittheilen des
Gutswerthes bei Grund und Boden, 2. der Rest wird auf's Capital gewiesen,
3. die etwa noch unbedeckt verbleibenden Forderungen rücken in der Priorität
unmittelbar hinter die ad 1 bezeichneten Forderungen vor. In den Fällen ad b)
und c) hat der besser locirte Hypothekargläubiger gegenüber dem schlechter
Locirten das Wahlrecht, ob er mit seiner Forderung ganz oder zum Theile auf
dem Grunde verbleiben oder dieselbe auf das Entschädigungscapital überweisen
lassen wolle. Nach der Ansicht Malachowski's soll an diesen Bestimmungen
durch die im Texte dargelegten Grundsätze der §§ 26 29 des Patentes vom
8. November 1853 eine Aenderung nur rücksichtlich des Wahlrechtes des Gläubigers ¬
bewirkt worden sein, weshalb die Ersteren mit den Letzteren gemeinsam
in Anwendung zu kommen hätten. Die Vergleichung der beiden Gruppen von
Bestimmungen ergibt jedoch das Unzutreffende dieser Anschauung, zumal ja in
den angeführten Gesetzesstellen des Patentes vom Jahre 1853 nebst der vergrößerten ¬
Wahlfreiheit der Gläubiger noch ein drittes wichtiges Element zur
Geltung gelangt, nämlich das Recht des Besitzers des Gutes, in den oben ange
gebenen Fällen die Ueberweisung der Hypothekarforderungen auf das Entschädigungscapital ¬
zu fordern. Da nun zufolge § 65 des Patentes vom Jahre 1853 jene
Anordnungen des Patentes vom 25. September 1850, welche durch die Bestimmungen ¬
des ersteren abgeändert worden sind, außer Kraft treten und die
Zuweisungsbestimmungen des Patentes vom Jahre 1850 durch die des Patentes
vom Jahre 1853 unbestreitbar principielle Aenderungen erfahren haben, so ist
es klar, daß nur das letztere Patent allein gegenwärtig in Anwendung kommen
kann. Siehe übrigens Till's Kritik im ähnlichen Sinne im „Przeglad" vom
Jahre 1889, Seite 310.