Volltext : Korn, Viktor: ¬Das Propinationsrecht in Galizien und in der Bukowina und dessen Ablösung

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Als  Gutswerth  wird  gegenwärtig  nicht,  wie  der  §  30  des  Patentes
vom  8.  November  1853,  dem  §  50  des  Gebührengesetzes  vom  9.  Februar ¬
  1850  folgend,  verordnet,  das  Hundertfache,  sondern  im  Sinne
des  Art.  III  des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1881,  R.  G.  Bl.  Nr.  49,
und  des  Finanzministerialerlasses  vom  25.  Jänner  1884,  R.  G.  Bl.
Nr.  18,  für  die  Periode  vom  1.  Jänner  1883  bis  31.  December  1898  das
70fache  der  Grundsteuer  ohne  Nachlaß  als  Werth  des  Gutes,  mit  welchem
das  Propinationsrecht  verbunden  war,  anzunehmen  sein  (ad  §  30).
(
Renten  und  andere  derlei  Forderungen,  bei  denen  im
öffentlichen  Buche  kein  bestimmter  Capitalsbetrag  ausgedrückt  erscheint, ¬
  sind  in  der  auf  sie  entfallenden  Reihenfolge  in  dem  von  den
betheiligten  Parteien  verglichenen,  sonst  aber  in  dem  zur  erforderlichen
Rentenbedeckung  nothwendigen  und  vom  Gerichte  zu  bestimmenden
Betrage  auf  das  Entlastungscapital  zu  überweisen  (§  32).
1))  Zinsen.  Nach  §  34  des  Patentes  vom  8.  November  1853
sind  hypothecirte  Schulden  bei  der  Ueberweisung  auf  das  Entlastungscapital ¬
  ohne  Rücksicht  auf  den  höheren  oder  geringeren  Zinsfuß,  die
rückständigen  Zinsen  aber  in  dem  Maße,  als  ihnen  die  gleiche
Priorität  mit  dem  Capitale  zusteht,  in  Anschlag  zu  bringen.
Hiezu  kommt  Nachstehendes  zu  erinnern:  1.  Gleiche  Priorität
mit  dem  Capitale  genießen  nur  dreijährige  Rückstände  von  Zinsen,
welche  aus  einem  Vertrage  oder  aus  dem  Gesetze  gebühren  (§  17
Betrag,  der  größer  ist,  als  zwei  Drittheile  des  Bodenwerthes  des  Gutes  ohne
Entschädigung,  so  verbleiben  1.  die  Forderungen  bis  zu  zwei  Drittheilen  des
Gutswerthes  bei  Grund  und  Boden,  2.  der  Rest  wird  auf's  Capital  gewiesen,
3.  die  etwa  noch  unbedeckt  verbleibenden  Forderungen  rücken  in  der  Priorität
unmittelbar  hinter  die  ad  1  bezeichneten  Forderungen  vor.  In  den  Fällen  ad  b)
und  c)  hat  der  besser  locirte  Hypothekargläubiger  gegenüber  dem  schlechter
Locirten  das  Wahlrecht,  ob  er  mit  seiner  Forderung  ganz  oder  zum  Theile  auf
dem  Grunde  verbleiben  oder  dieselbe  auf  das  Entschädigungscapital  überweisen
lassen  wolle.  Nach  der  Ansicht  Malachowski's  soll  an  diesen  Bestimmungen
durch  die  im  Texte  dargelegten  Grundsätze  der  §§  26  29  des  Patentes  vom
8.  November  1853  eine  Aenderung  nur  rücksichtlich  des  Wahlrechtes  des  Gläubigers ¬
  bewirkt  worden  sein,  weshalb  die  Ersteren  mit  den  Letzteren  gemeinsam
in  Anwendung  zu  kommen  hätten.  Die  Vergleichung  der  beiden  Gruppen  von
Bestimmungen  ergibt  jedoch  das  Unzutreffende  dieser  Anschauung,  zumal  ja  in
den  angeführten  Gesetzesstellen  des  Patentes  vom  Jahre  1853  nebst  der  vergrößerten ¬
  Wahlfreiheit  der  Gläubiger  noch  ein  drittes  wichtiges  Element  zur
Geltung  gelangt,  nämlich  das  Recht  des  Besitzers  des  Gutes,  in  den  oben  ange
gebenen  Fällen  die  Ueberweisung  der  Hypothekarforderungen  auf  das  Entschädigungscapital ¬
  zu  fordern.  Da  nun  zufolge  §  65  des  Patentes  vom  Jahre  1853  jene
Anordnungen  des  Patentes  vom  25.  September  1850,  welche  durch  die  Bestimmungen ¬
  des  ersteren  abgeändert  worden  sind,  außer  Kraft  treten  und  die
Zuweisungsbestimmungen  des  Patentes  vom  Jahre  1850  durch  die  des  Patentes
vom  Jahre  1853  unbestreitbar  principielle  Aenderungen  erfahren  haben,  so  ist
es  klar,  daß  nur  das  letztere  Patent  allein  gegenwärtig  in  Anwendung  kommen
kann.  Siehe  übrigens  Till's  Kritik  im  ähnlichen  Sinne  im  „Przeglad"  vom
Jahre  1889,  Seite  310.
            
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