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geben kein klares Bild, wie das Recht auf Arbeit verwirklicht
werden soll. Eine direkte Beziehung zu diesem Rechtsanspruche ¬
hat nur Punkt d, wonach Bestimmungen getroffen
werden sollen „für sichere und ausreichende Unterstützung
unverschuldet ganz oder teilweise Arbeitsloser, sei es auf dem
Wege der öffentlichen Versicherung gegen die Folgen der
Arbeitslosigkeit, sei es durch Unterstützung privater Versicherungsinstitute ¬
aus öffentlichen Mitteln“. Daraus geht hervor, ¬
dass der Antrag auf jene Ausgestaltung des Rechts auf
Arbeit verzichtet, wonach der Staat den Arbeitslosen unmittelbar ¬
Arbeit gewährt. Es ist also gewissermassen ein mittelbares ¬
Recht auf Arbeit, das der schweizerische Initiativantrag ¬
anstrebt.