Volltext : ¬Die Reallasten (100)

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eiserne  Capital  gleichgestellt  wurden,  —  die  Eintragung ¬
  derselben  in  der  Schuldenrubrik  (H.  G.  §.  177.
einem  Dritten  abgeschlossenen  Vertrag,  z.  B.  Kauf  gegen  Einlage -
  eines  Kapitals,  Schenkung  sub  modo,  als  eine  durch  Subhastation -
  nicht  erlöschende  dingliche  Last  durch  Uebernahme
auf  ein  Grundstück  entstehen.  Die  ältere  sächsische  Rechtsauffassung -
  behandelte  diese  constituirte  Leibrente,  wenn  sie
durch  eine  Hypothek  gesichert  war,  ganz  nach  den  Grundsätzen
des  Hypothekenrechts,  liess  demgemäss  die  Hypothek  des  Renten
berechtigten  wie  alle  andern  Hypotheken  bei  stattfindender
Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  erlöschen  und  locirte  im
Concurse  die  zu  beziehende  Rente  nach  ihrem  Kapitalbetrage
unter  den  Hypothekforderungen.  (Gottschalk,  disc.  1,  c.  29.
p.  274—275).  Nach  §.  106  des  H.  G.  wurden  die  Leibrenten
dem  Auszuge  in  Bezug  auf  die  diesem  mit  den  Reallasten  gemeinsame ¬
  Wirkung  der  Nichterlöschung  durch  Zwangsverstei
gerung  gleichgestellt.  Es  entstand  aber  wegen  der  unmittelbaren
Zusammenstellung  der  Leibrente  mit  dem  Auszuge  in  der  angef.
Gesetzesstelle  Zweifel  darüber,  ob  die  gedachte  Wirkung  nur
auf  die  bei  Grundstücksveräusserungen  reservirte  oder  von  dem
Grundstückseigenthümer  letztwillig  angeordnete  Leibrentenverpflichtung -
  zu  beschränken  oder  auch  auf  solche  Leibrenten  zu
beziehen  sei,  welche  durch  einen  von  dem  Grundstückseigenthümer -
  mit  einem  Dritten  abgeschlossenen  Vertrag  unter  hypothekarischer -
  Sicherstellung  constituirt  wurden.  (Heyne,
Comm.  zu  §.  177.  II,  131.  Siegmann,  Comm.  248).  Erwägt
man  aber,  dass  nach  den  Regeln  der  Auslegung  im  Zweifel  die
allgemeine  Bedeutung  eines  Wortes  anzunehmen  ist,  welche  dem
technisch-juristischen  Sprachgebrauche  entspricht  und  dass  im
Zweifel  nicht  eine  vom  Gesetzgeber  selbst  nicht  gemachte  Distinction -
  zur  Geltung  zu  bringen  ist,  so  wird  man  der  von  letztgenanntem -
  Schriftsteller  vertretenen  weitern  Interpretation  um
so  mehr  beipflichten  können,  weil  bei  der  über  die  vorliegende
Frage  in  der  ältern  Jurisprudenz  bestandenen  Meinungsverschiédenheit -
  eine  Beschränkung  doch  wohl  ausGrücklich  angeordnet ¬
  worden  sein  würde,  wenn  anders  dieselbe  in  der  Absicht
des  Gesetzgebers  gelegen  hätte.  Auch  beziehen  die  Motive  die
            
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