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eiserne Capital gleichgestellt wurden, — die Eintragung ¬
derselben in der Schuldenrubrik (H. G. §. 177.
einem Dritten abgeschlossenen Vertrag, z. B. Kauf gegen Einlage -
eines Kapitals, Schenkung sub modo, als eine durch Subhastation -
nicht erlöschende dingliche Last durch Uebernahme
auf ein Grundstück entstehen. Die ältere sächsische Rechtsauffassung -
behandelte diese constituirte Leibrente, wenn sie
durch eine Hypothek gesichert war, ganz nach den Grundsätzen
des Hypothekenrechts, liess demgemäss die Hypothek des Renten
berechtigten wie alle andern Hypotheken bei stattfindender
Zwangsversteigerung des Grundstücks erlöschen und locirte im
Concurse die zu beziehende Rente nach ihrem Kapitalbetrage
unter den Hypothekforderungen. (Gottschalk, disc. 1, c. 29.
p. 274—275). Nach §. 106 des H. G. wurden die Leibrenten
dem Auszuge in Bezug auf die diesem mit den Reallasten gemeinsame ¬
Wirkung der Nichterlöschung durch Zwangsverstei
gerung gleichgestellt. Es entstand aber wegen der unmittelbaren
Zusammenstellung der Leibrente mit dem Auszuge in der angef.
Gesetzesstelle Zweifel darüber, ob die gedachte Wirkung nur
auf die bei Grundstücksveräusserungen reservirte oder von dem
Grundstückseigenthümer letztwillig angeordnete Leibrentenverpflichtung -
zu beschränken oder auch auf solche Leibrenten zu
beziehen sei, welche durch einen von dem Grundstückseigenthümer -
mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrag unter hypothekarischer -
Sicherstellung constituirt wurden. (Heyne,
Comm. zu §. 177. II, 131. Siegmann, Comm. 248). Erwägt
man aber, dass nach den Regeln der Auslegung im Zweifel die
allgemeine Bedeutung eines Wortes anzunehmen ist, welche dem
technisch-juristischen Sprachgebrauche entspricht und dass im
Zweifel nicht eine vom Gesetzgeber selbst nicht gemachte Distinction -
zur Geltung zu bringen ist, so wird man der von letztgenanntem -
Schriftsteller vertretenen weitern Interpretation um
so mehr beipflichten können, weil bei der über die vorliegende
Frage in der ältern Jurisprudenz bestandenen Meinungsverschiédenheit -
eine Beschränkung doch wohl ausGrücklich angeordnet ¬
worden sein würde, wenn anders dieselbe in der Absicht
des Gesetzgebers gelegen hätte. Auch beziehen die Motive die