Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, Bd. 3)

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frau  auf  Vernehmung  des  Gemeinschuldners  aus.  Indem -
  das  Gesetz  auf  der  einen  Seite  die  Ehefrau  beim
Mangel  des  Beweises,  wozu  mehrere  Rechtslehrer  durchaus -
  ein  instrumentum  publicum  für  erforderlich  gehalten -
  haben,  dadurch  schützen  will,  daß  es,  in  Uebereinstimmung -
  mit  der  zur  Zeit  seiner  Abfassung  herrschenden -
  und  vom  Vicecanzler  Hartmann  attestirten  Canzleipraxis, -
  auch  andere  Beweismittel  zuläßt,  beabsichtigt
es  auf  der  anderen  Seite  einem  Mißbrauche  in  der  Begünstigung -
  des  Illatenbeweises  dadurch  vorzubeugen,  daß
es  die  bloße  Aussage  des  Cridars  und  die  eidliche  Bestärkung -
  von  Seiten  der  Ehefrau  für  ungenügend  erklärt.
Ganz  etwas  anderes  aber  ist  es,  den  Cridar  instructionis -
  causa  zu  vernehmen  und  das  Geständniß  desselben
als  einen  bloßen  adminiculirenden  Umstand  bei  sonstigen
erheblichen  Beweismitteln  zu  berücksichtigen,  als  das
Geständniß  desselben  einem  zum  Erfüllungseide  führenden -
  halben  oder  mehr  als  halben  Beweise  gleichzustellen.
Daher  hat  auch  der  Gerichtsgebrauch  in  seinem  zuerst
angegebenen  Sinne  stets  den  Antrag  der  Ehefrau  auf
Vernehmung  des  Ehemanns  keine  Beweise  ihrer  Brautschatzforderung -
  für  zulässig  gehalten  und  zwar  so  lange,
als  sie  nicht  überhaupt  mit  diesem  Beweise  ausgeschlossen
war.
Die  neuere  Untergerichtsproceßordnung  hat  in  dieser
Beziehung  für  die  bei  den  Untergerichten  pendenten
Concursprocesse  nichts  abgeändert.  Denn  wenn  sie  auch
einer  Vernehmung  des  Gemeinschuldners  und  einer  desfallsigen -
  Vorladung  desselben  nur  in  Beziehung  auf  den
Professionstermin  in  den  §.  §.  195.  und  197.  erwähnte,
so  betreffen  doch  diese  dem  §.  11.  unserer  Concursordnung
entsprechenden  Vorschriften  nur  das  vom  Richter  bei
Max-Planck-Institut  für
uropäische  Rechtsgeschichte  —2—
            
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