Volltext : Schanze, Oscar: Patentrechtliche Untersuchungen

Erste  Untersuchung.
142
sie  zu  verheimlichen,  so  konnte  sie  dort  auch  ein  Sachverständiger
auseinandernehmen;  bei  der  Reinigung  oder  Reparatur  war  der
Zündkanal  zu  sehen  353).  Und  damit  war  die  Benutzung  durch  andere
Sachverständige  möglich,  sie  konnten  nach  diesem  Modell  eine
Maschine  gleicher  Art  bauen.“
Ferner  ein  Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  11.  April  1896  354);
„Die  Frage  ist,  ob  am  28.  April  1892  das  Modell  des  Beklagten
bereits  so  offenkundig  benutzt  war,  dass  danach  die  Benutzung
durch  andere  Sachverständige  möglich  erschien.  Dass  dies  der
Fall  gewesen,  ist  aber  nach  der  ohne  Gesetzesverletzung  getroffenen
thatsächlichen  Feststellung  des  Berufungsgerichtes  nicht  zu  bezweifeln. ¬
  Denn  festgestellt  ist,  dass  der  Beklagte  schon  bald  nach
dem  10.  October  pneumatische  Reifen  mit  seiner  Pänzerung  unter
Anpreisung  der  letzteren  als  eine  hervorragende  Neuheit  im  Inlande
in  den  allgemeinen  Handel  gebracht  hat.  Damit  war  für  Sachverständige ¬
  die  Möglichkeit  gegeben  und  es  ihnen  nahe  gelegt,
durch  Untersuchung  der  Herstellungsart  der  Reifen  das  Wesen  der
angekündigten  Neuerung  zu  ergründen  und  die  Neuerung  zu  benutzen. ¬
  Ob  solche  Untersuchungen  wirklich  vorgenommen
worden  sind,  ist  ohne  Belang.  Der  vom  Revisionskläger  vermissten -
  Feststellung,  dass  dies  geschehen,  bedurfte  es  daher  nicht.
Ueberdies  aber  hat  das  Berufungsgericht  mit  Rücksicht  darauf,
dass  die  ganze  Welt  der  Fahrradfabrikanten,  Händler  und  Radler
mit  Aufmerksamkeit  jede  Äenderung  an  den  pneumatischen  Reifen
verfolge,  es  für  zweifellos  erachtet  und  damit  in  bedenkenfreier
Weise  thatsächlich  festgestellt,  dass  das  Oeffnen  der  Reifen  zwecks
Erforschung  des  Wesens  der  Neuerung  in  zahlreichen  Fällen  vor
dem  28.  April  1892  erfolgt  sei.
Äehnlich  schon  eine  Entscheidung  des  Patentamtes  vom
22.  Januar  1880  355).  „Der  Beklagte  verkaufte  eine  grössere  Zahl
von  Maschinen  und  überliess  dieselben  den  Käufern  zur  freien  Benutzung. ¬
  Mochte  auch  bei  deren  Betrieb  die  Eigenthümlichkeit  der
Construction  nicht  für  Jedermann  ohne  Weiteres  erkennbar  sein,
so  konnte  dieselbe  doch  bei  näherer  Besichtigung  entdeckt  werden,
und  die  Inbetriebsetzung  an  einer  grösseren  Zahl  von  Arbeitsstellen ¬
  musste  die  Kenntnissnahme  seitens  einer  grösseren  Zahl
Sachkundiger  von  selbst  mit  sich  führen.  Daraus  ist  eine  offenkundige ¬
  Benutzung  mit  Nothwendigkeit  abzuleiten.“
Wir  können  diesen  Entscheidungen  in  ihrer  Begründung  nicht
beipflichten.  Unseres  Erachtens  muss  festgestellt  werden,  dass
wirklich  ein  offenkundiger  Gebrauch  stattgefunden  hat.
353)  Vgl.  oben  bei  Note  60.
354)  Entscheidungen  in  Civilsachen  Bd.  XXXVII  S.  39  ff.  Blatt  für  Patent-  etc.
Wesen  Bd.  II  S.  241.
355)  Patentblatt  1881  S.  75;  in  der  Gareis'schen  Sammlung  nicht  abgedruckt.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer