Erste Untersuchung.
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sie zu verheimlichen, so konnte sie dort auch ein Sachverständiger
auseinandernehmen; bei der Reinigung oder Reparatur war der
Zündkanal zu sehen 353). Und damit war die Benutzung durch andere
Sachverständige möglich, sie konnten nach diesem Modell eine
Maschine gleicher Art bauen.“
Ferner ein Urtheil des Reichsgerichts vom 11. April 1896 354);
„Die Frage ist, ob am 28. April 1892 das Modell des Beklagten
bereits so offenkundig benutzt war, dass danach die Benutzung
durch andere Sachverständige möglich erschien. Dass dies der
Fall gewesen, ist aber nach der ohne Gesetzesverletzung getroffenen
thatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichtes nicht zu bezweifeln. ¬
Denn festgestellt ist, dass der Beklagte schon bald nach
dem 10. October pneumatische Reifen mit seiner Pänzerung unter
Anpreisung der letzteren als eine hervorragende Neuheit im Inlande
in den allgemeinen Handel gebracht hat. Damit war für Sachverständige ¬
die Möglichkeit gegeben und es ihnen nahe gelegt,
durch Untersuchung der Herstellungsart der Reifen das Wesen der
angekündigten Neuerung zu ergründen und die Neuerung zu benutzen. ¬
Ob solche Untersuchungen wirklich vorgenommen
worden sind, ist ohne Belang. Der vom Revisionskläger vermissten -
Feststellung, dass dies geschehen, bedurfte es daher nicht.
Ueberdies aber hat das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf,
dass die ganze Welt der Fahrradfabrikanten, Händler und Radler
mit Aufmerksamkeit jede Äenderung an den pneumatischen Reifen
verfolge, es für zweifellos erachtet und damit in bedenkenfreier
Weise thatsächlich festgestellt, dass das Oeffnen der Reifen zwecks
Erforschung des Wesens der Neuerung in zahlreichen Fällen vor
dem 28. April 1892 erfolgt sei.
Äehnlich schon eine Entscheidung des Patentamtes vom
22. Januar 1880 355). „Der Beklagte verkaufte eine grössere Zahl
von Maschinen und überliess dieselben den Käufern zur freien Benutzung. ¬
Mochte auch bei deren Betrieb die Eigenthümlichkeit der
Construction nicht für Jedermann ohne Weiteres erkennbar sein,
so konnte dieselbe doch bei näherer Besichtigung entdeckt werden,
und die Inbetriebsetzung an einer grösseren Zahl von Arbeitsstellen ¬
musste die Kenntnissnahme seitens einer grösseren Zahl
Sachkundiger von selbst mit sich führen. Daraus ist eine offenkundige ¬
Benutzung mit Nothwendigkeit abzuleiten.“
Wir können diesen Entscheidungen in ihrer Begründung nicht
beipflichten. Unseres Erachtens muss festgestellt werden, dass
wirklich ein offenkundiger Gebrauch stattgefunden hat.
353) Vgl. oben bei Note 60.
354) Entscheidungen in Civilsachen Bd. XXXVII S. 39 ff. Blatt für Patent- etc.
Wesen Bd. II S. 241.
355) Patentblatt 1881 S. 75; in der Gareis'schen Sammlung nicht abgedruckt.