Volltext : Dorn, Johann Lorenz: Versuch einer ausführlichen Abhandlung des Gesinderechts

300.  Erst.  Abschn.  Von  den  Pflicht.  der  Dienstboth.
den  aber  sehr  oft  unerreicht  bleiben,  wenn  es  nicht
erlaubt  wäre,  scharf  gegen  das  Gesinde  zu  verfahren, ¬
  da  es  gröstentheils  so  beschaffen  ist,  daß  es  seine =
  Schuldigkeit  nicht  ohne  dazu  gezwungen  zu  werden, ¬
  beobachtet  i).  Noch  mehr.  Da  eine  jede
Familie  sich  ihre  eigene  Glückseligkeit  vorgesezt  hat,
so  muß  der  Hausvater  diejenige  Ordnung,  Mittel
und  Maßregeln  dazu  anwenden  können,  die  er  nach
seiner  Einsicht  für  die  schicklichsten  hält.  Diese
Ordnung,  Mittel  und  Maßregeln  zu  beurtheilen,
kann  nun  nicht  der  Obrigkeit  zustehen,  weil
der  Staat  die  Angelegenheiten  der  Familien  nicht
kennt,  noch  einzusehen  hat,  und  weil  der  Staat
mithin  nicht  die  Familie,  sondern  nur  die  Häupter ¬
  der  Familien  regieren  muß.
Endlich  was
vor  Unordnungen  und  Verwirrungen  würden  nicht
auch  in  den  Familien-  und  Hausangelegenheiten  entstehen, ¬
  wenn  der  Hausvater  allemahl  bei  der  Faulheit ¬
  und  Widerspenstigkeit,  angerichteten  Schaden
und  Ausschweifungen  des  Gesindes  seine  Zuflucht
zur
5)  Dies  sagt  Beyer  in  pos.  ad  ff.  p.  54.  mit  folgenden  Worten: =
  "Vilissima  famulorum  ingenia  exiguo  et  saepe
"nullo  honestatis  et  internae  obligationis  sensu  pol"lent, ¬
  adeoque  vix  ad  officium  redigi  possunt,  nisi
"aliqua  coactione"  Dem  auch  beipflichten  Glaffey  im
Vernunft=  und  Völkerrecht.  S.  795.  und  Traug.  Thomasius, =
  an  servi  et  ancillae  actionem  injur.  habeant?  p.  10.12.
            
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