Volltext : ¬Das Einführungsgesetz vom 18. August 1896 (1060)

Wirkungen  der  Ehe  in  Ansehung  des  ehelichen  Güterrechts  (Art,  15).
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der  zweiten  Ehe?  Auch  hier  ist  zwischen
eigentlichen  Fortwirkungen  des  ersten
ehelichen  Güterrechts  und  den
selbständigen
Strafen  der  Wiederverheirathung  zu
unterscheiden.  Im  ersteren  Falle  ist  das  erste,  im  letzten  Fall  das  zweite  Statut  maßgebend. ¬
  v.  Bar  S.  530  und  Barazetti  S.  83  wollen  im  zweiten  Fall  unterscheiden, ¬
  ob  sich  die  Strafen  als  Modifikationen  des  früheren  Vermögenserwerbs ¬
  darstellen ¬
  und  dann  Art.  24,  25  zur  Anwendung  bringen,  oder  ob  es  sich  um  Ansprüche
der  Kinder  erster  Ehe  an  dem  Vermögen  des  zweiten  Ehegatten  bezw.  um  die  Ansprüche
des  zweiten  Ehegatten  an  dem  Vermögen  des  parens  binubus  handelt;  vergleiche
indeß  gegen  diese  Unterscheidung  Silberschmidt  in  Böhms  Zeitschr.  III  S.  152  und
die  dort  angezogenen  Erkenntnisse:  Entsch.  des  Ober=Trib.  25  S.  373;  Seuffert
Archiv  Bd.  8  Nr.  6  mit  dem  Vorbehalt  jedoch  der  unter  dem  früheren  Rechte  wohlerworbenen ¬
  Rechte,  Bolze  12  Nr.  8  a.  a.  O.  Die  praktische  Bedeutung  der  Fragist ¬
  jetzt  wesentlich  eingeengt,  da  das  B.G.B.  weder  Fortwirkungen  der  Gütergemeinschaft ¬
  im  Fall  der  Wiederverheirathung  (insbesondere  Einkindschaft)  kennt,  §  1493,
noch  selbständige  Rechte  der  Wiederverheirathung  aufgenommen  hat,  die  letzteren  im
Uebrigen  auch  unseren  Nachbarstaaten  im  Wesentlichen  unbekannt  sind;  ek.  Mot.  IV
S.  559
5.  Ausnahmen  des  Prinzips  statuiren:
a)  von  dem  Prinzip  der  Maßgeblichkeit  der  ehemännlichen  Staatsangehörigkeit ¬
  zur  Zeit  der  Eheschließung  (3a),  der  Art.  27  (Rückverweisung)  dahin,  daß  das
deutsche  Recht  Anwendung  findet,  wenn  das  Nationalgesetz  des  Ehemannes  seinerseits
das  deutsche  Recht  für  zuständig  erklärt,  sei  es  als  Wohnsitzrecht  zur  Zeit  der  Eheschließung, ¬
  sei  es  als  Recht  des  jeweiligen  Wohnsitzes  oder  der  jeweiligen  Staatsangehörigkeit, ¬
  sei  es  als  lex  rei  sitae.  Welchen  Staaten  das  Rückverweisungsprinzip
gegenüber  praktisch  wird,  darüber  ek.  Note  3a.  Nicht  beachtlich  ist  die  Rückverweisung,
soweit  Art.  28  zur  Anwendung  kommt;
b)  von  dem  Prinzip  der  Unwandelbarkeit  (3b),  der  Satz  2  des  Abs.  2  unseres
Artikels  dahin,  daß  das  trotz  Einwechselung  der  inländischen  Staatsangehörigkeit  fortbestehende ¬
  ausländische  Güterrecht  insoweit  nicht  Platz  greifen  soll,  als  es  den  Abschluß
von  Eheverträgen  und  bezw.  die  vertragsmäßige  Abänderung  des  ursprünglichen  Güterstandes ¬
  verbietet;
c)  von  dem  Prinzip  der  Staatsangehörigkeit  überhaupt,  derselbe  Satz  2  des
Abs.  2  dahin,  daß  das  gemäß  diesem  Prinzip  für  ausländische  Eheleute  geltende  ausländische ¬
  Güterrecht  ebenfalls,  soweit  es  den  Abschluß  von  Eheverträgen  verbietet,
auch  dann  nicht  Platz  greifen  soll,  wenn  die  Eheleute  im  Inland  ihren  Wohnsitz
haben,  sei  es,  daß  sie  ihn  von  Anfang  an  im  Inland  haben,  sei  es,  daß  sie  ihn  erst
später  dort  aufschlugen
Die  Rechtfertigungsgründe  für  die  Ausnahmen  zu  b  und  e  sind
grundsätzlich  verschieden,
was  für  die  internationalrechtliche  Tragweite  der  Bestimmungen ¬
  nicht  ohne  Werth  ist.  Die  Ausnahme  zu  b  ist  in  erster  Linie  aus  Rücksicht
auf  die  Billigkeit  im  Interesse  der  Eheleute  selbst  geschaffen.  Sie  entspricht
einem  allgemein  internationalrechtlichen  Grundsatz,  daß  die  Fähigkeit  der  Eheleute
zum  Abschluß  von  Eheverträgen  nach  deren  Personalstatut  zur  Zeit  des  Abschlusses
der  Eheverträge  zu  beurtheilen  ist  (cl.  v.  Bar  I  S.  524,  Prot.  II  S.  8248,  cf.  aber
dagegen  Prot.  II  S.  8262).
Es  war  diese  Ausnahme  demgemäß  auch  im  E.  II  §  2250
Abs.  1  Satz  2  Halbsatz  2  als
zweiseitige  Kollisionsnorm  geregelt,  und  dürfte  daher
einer  analogen  Ausdehnung
soweit  dieselbe  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  oben
Vorbem.  IV  S.  14  zulässig
für  den  Fall  gleichgelagerter  Beziehungen  im  Auslande
nichts  im  Wege  stehen.
A.  Meinung  Planck  S.  53  Bem.  6,  dagegen  wie  hier
Niemeyer  Int.  Priv.  S.  145.
Die  Ausnahme  zu  e  dagegen  rechtfertigt  sich  im  Interesse  nicht  der  Eheleute
selbst,  sondern  der  inländischen  Gläubiger.  Diese  Ausnahme  ist  im  E.  II  nicht
erhalten.  Sie  ist  offenbar  aus  den  gleichen  Erwägungen  geschaffen,  wie  die  Ausnahme
des  folgenden  Art.  16.  Sie  stellt  einen  Anwendungsfall  des  Art.  30  dar  zu  Gunsten
des  Anwendungsbereichs,  lediglich  des  inländischen  Rechts  und  ist  deshalb  auf  den
Fall  gleichgelagerter  Beziehungen  im  Auslande  nicht  ausdehnbar.  A.M.  Barazetti,
welcher  a.  a.  O.  S.  78  anscheinend  übersieht,  daß  Satz  2  in  Abs.  2  nicht  bloß  bei
inländischem  Wohnsitz  der  Ehegatten,  sondern  auch  beim  Erwerb  der  inländischen
Staatsangehörigkeit  Anwendung  findet;
c)  weitere  Ausnahmen  vom  Staatsangehörigkeitsprinzip  Art.  16  Abs.  1  und  2,
ck.  Anm.  zu  diesem  Artikel;
            
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