Wirkungen der Ehe in Ansehung des ehelichen Güterrechts (Art, 15).
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der zweiten Ehe? Auch hier ist zwischen
eigentlichen Fortwirkungen des ersten
ehelichen Güterrechts und den
selbständigen
Strafen der Wiederverheirathung zu
unterscheiden. Im ersteren Falle ist das erste, im letzten Fall das zweite Statut maßgebend. ¬
v. Bar S. 530 und Barazetti S. 83 wollen im zweiten Fall unterscheiden, ¬
ob sich die Strafen als Modifikationen des früheren Vermögenserwerbs ¬
darstellen ¬
und dann Art. 24, 25 zur Anwendung bringen, oder ob es sich um Ansprüche
der Kinder erster Ehe an dem Vermögen des zweiten Ehegatten bezw. um die Ansprüche
des zweiten Ehegatten an dem Vermögen des parens binubus handelt; vergleiche
indeß gegen diese Unterscheidung Silberschmidt in Böhms Zeitschr. III S. 152 und
die dort angezogenen Erkenntnisse: Entsch. des Ober=Trib. 25 S. 373; Seuffert
Archiv Bd. 8 Nr. 6 mit dem Vorbehalt jedoch der unter dem früheren Rechte wohlerworbenen ¬
Rechte, Bolze 12 Nr. 8 a. a. O. Die praktische Bedeutung der Fragist ¬
jetzt wesentlich eingeengt, da das B.G.B. weder Fortwirkungen der Gütergemeinschaft ¬
im Fall der Wiederverheirathung (insbesondere Einkindschaft) kennt, § 1493,
noch selbständige Rechte der Wiederverheirathung aufgenommen hat, die letzteren im
Uebrigen auch unseren Nachbarstaaten im Wesentlichen unbekannt sind; ek. Mot. IV
S. 559
5. Ausnahmen des Prinzips statuiren:
a) von dem Prinzip der Maßgeblichkeit der ehemännlichen Staatsangehörigkeit ¬
zur Zeit der Eheschließung (3a), der Art. 27 (Rückverweisung) dahin, daß das
deutsche Recht Anwendung findet, wenn das Nationalgesetz des Ehemannes seinerseits
das deutsche Recht für zuständig erklärt, sei es als Wohnsitzrecht zur Zeit der Eheschließung, ¬
sei es als Recht des jeweiligen Wohnsitzes oder der jeweiligen Staatsangehörigkeit, ¬
sei es als lex rei sitae. Welchen Staaten das Rückverweisungsprinzip
gegenüber praktisch wird, darüber ek. Note 3a. Nicht beachtlich ist die Rückverweisung,
soweit Art. 28 zur Anwendung kommt;
b) von dem Prinzip der Unwandelbarkeit (3b), der Satz 2 des Abs. 2 unseres
Artikels dahin, daß das trotz Einwechselung der inländischen Staatsangehörigkeit fortbestehende ¬
ausländische Güterrecht insoweit nicht Platz greifen soll, als es den Abschluß
von Eheverträgen und bezw. die vertragsmäßige Abänderung des ursprünglichen Güterstandes ¬
verbietet;
c) von dem Prinzip der Staatsangehörigkeit überhaupt, derselbe Satz 2 des
Abs. 2 dahin, daß das gemäß diesem Prinzip für ausländische Eheleute geltende ausländische ¬
Güterrecht ebenfalls, soweit es den Abschluß von Eheverträgen verbietet,
auch dann nicht Platz greifen soll, wenn die Eheleute im Inland ihren Wohnsitz
haben, sei es, daß sie ihn von Anfang an im Inland haben, sei es, daß sie ihn erst
später dort aufschlugen
Die Rechtfertigungsgründe für die Ausnahmen zu b und e sind
grundsätzlich verschieden,
was für die internationalrechtliche Tragweite der Bestimmungen ¬
nicht ohne Werth ist. Die Ausnahme zu b ist in erster Linie aus Rücksicht
auf die Billigkeit im Interesse der Eheleute selbst geschaffen. Sie entspricht
einem allgemein internationalrechtlichen Grundsatz, daß die Fähigkeit der Eheleute
zum Abschluß von Eheverträgen nach deren Personalstatut zur Zeit des Abschlusses
der Eheverträge zu beurtheilen ist (cl. v. Bar I S. 524, Prot. II S. 8248, cf. aber
dagegen Prot. II S. 8262).
Es war diese Ausnahme demgemäß auch im E. II § 2250
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 als
zweiseitige Kollisionsnorm geregelt, und dürfte daher
einer analogen Ausdehnung
soweit dieselbe nach den allgemeinen Grundsätzen oben
Vorbem. IV S. 14 zulässig
für den Fall gleichgelagerter Beziehungen im Auslande
nichts im Wege stehen.
A. Meinung Planck S. 53 Bem. 6, dagegen wie hier
Niemeyer Int. Priv. S. 145.
Die Ausnahme zu e dagegen rechtfertigt sich im Interesse nicht der Eheleute
selbst, sondern der inländischen Gläubiger. Diese Ausnahme ist im E. II nicht
erhalten. Sie ist offenbar aus den gleichen Erwägungen geschaffen, wie die Ausnahme
des folgenden Art. 16. Sie stellt einen Anwendungsfall des Art. 30 dar zu Gunsten
des Anwendungsbereichs, lediglich des inländischen Rechts und ist deshalb auf den
Fall gleichgelagerter Beziehungen im Auslande nicht ausdehnbar. A.M. Barazetti,
welcher a. a. O. S. 78 anscheinend übersieht, daß Satz 2 in Abs. 2 nicht bloß bei
inländischem Wohnsitz der Ehegatten, sondern auch beim Erwerb der inländischen
Staatsangehörigkeit Anwendung findet;
c) weitere Ausnahmen vom Staatsangehörigkeitsprinzip Art. 16 Abs. 1 und 2,
ck. Anm. zu diesem Artikel;